Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 22. November 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-937
Auf Grund von § 25 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für Pflegeeinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Oktober 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-933 (BayMBl. 2021 Nr. 765), geändert wurde, wird die Angabe „24. November 2021“ durch die Angabe „19. Januar 2022“ ersetzt.
- 2.
- In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Oktober 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-933 (BayMBl. 2021 Nr. 765), geändert wurde, wird die Angabe „24. November 2021“ durch die Angabe „19. Januar 2022“ ersetzt.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. November 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1 und 2:
Gegenwärtig ist ein kontinuierlicher, teils starker Anstieg der Infektionszahlen in der Bevölkerung und in den Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zu beobachten. Da die aktuelle Entwicklung in den Einrichtungen sehr besorgniserregend ist, muss der Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung weiterhin gewährleistet werden.
Das Voranschreiten der Impfbereitschaft in der Bevölkerung und die Zahl der Auffrischungsimpfungen gestaltet sich zu langsam, als dass die Einrichtungen vor Ausbrüchen des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen Lage ohne die Maßnahmen der Allgemeinverfügungen ausreichend geschützt sind. Daher sind Lockerungen, welche die Einrichtungen betreffen und die grundsätzlich behutsam vorgenommen werden müssen, um weitere Ausbruchsgeschehen zu vermeiden, bei dem aktuellen Infektionsgeschehen und den gegenwärtig geltenden verschärften Maßnahmen bei einer erhöhten Belastung des Gesundheitssystems nicht angezeigt.
Vielmehr sollen die für die Einrichtungen getroffenen Regelungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 derzeit beibehalten werden.
Aus diesem Grund werden die in Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 19. Januar 2022 verlängert.
Zu Nr. 3:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor