Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 816 vom 23.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-19-G

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(15. BayIfSMV)

vom 23. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I. S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Art. 20a des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. 4906) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemein geltende Regelungen

§ 1
Allgemeine Verhaltensempfehlungen

1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

§ 2
Maskenpflicht

(1) 1In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt nicht

  1. 1. innerhalb privater Räumlichkeiten,
  2. 2. am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,
  3. 3. für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,
  4. 4. bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,
  5. 5. für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,
  6. 6. aus sonstigen zwingenden Gründen.

3§ 12 bleibt unberührt.

(2) 1Unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht bei Veranstaltungen nach § 4. 2Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:

  1. 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
  2. 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 4Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

(4) Veranstalter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.

§ 3
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, nur gestattet

  1. 1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
  2. 2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.

2Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sowie Personen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. 3Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

§ 4
Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus)

(1) Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen darf nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese

  1. 1. im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und
  2. 2. zusätzlich über einen Testnachweis nach Abs. 6 verfügen oder Abs. 7 unterfallen.

(2) Im Rahmen des Abs. 1 gilt:

  1. 1. In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 25 % der Kapazität genutzt werden.
  2. 2. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich vorbehaltlich Nr. 1 nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.
  3. 3. Für Veranstaltungen gilt:
a)
Während der gesamten Veranstaltung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.
b)
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
c)
Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfallen die Maskenpflicht und abweichend von Buchst. a auch der Mindestabstand, solange sie am Tisch sitzen.
  1. 4. Für Messen gilt abweichend von Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 12 500 Personen.
  2. 5. Sollen mehr als 1 000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nach § 7 Abs. 1 nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  3. 6. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen gilt außerdem:
a)
Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.
b)
Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
c)
Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:

  1. 1. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach Abs. 6 Nr. 1,
  2. 2. minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von Abs. 7 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten.

(4) 1Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind und die Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach Abs. 6 Nr. 1 verfügen. 2§ 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleibt unberührt.

(5) Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

(6) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

  1. 1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  2. 2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  3. 3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.

(7) Getesteten Personen stehen gleich:

  1. 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  2. 2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
  3. 3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(8) Zu Gottesdiensten und Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr.  2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

§ 5
Geimpft oder genesen (2G)

(1) Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu

  1. 1. der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und
  2. 2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,

vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind.

(2) 1§ 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 2In der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 anstelle der Testnachweise nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 an jedem Arbeitstag ein Testnachweis nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 oder 3 erfolgen.

(3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:

  1. 1. Personen im Rahmen der Durchführung von Prüfungen sowie für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte bei Vorlage eines Testnachweises nach § 4 Abs. 6 Nr. 1,
  2. 2. minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 2 in der Gastronomie sowie im Beherbergungswesen,
  3. 3. Personen im Rahmen der Durchführung laufender Prüfungsblöcke, die bereits vor dem 24. November 2021 begonnen haben.

(4) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie zu Wahllokalen und Eintragungsräumen bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr.  2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

§ 6
Kontaktdatenerfassung

(1) Kontaktdaten sind zu erheben bei allen Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte.

(2) 1Soweit nach Abs. 1 Kontaktdaten erhoben werden, gilt § 28a Abs. 4 IfSG mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1. zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;
  2. 2. werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.

2Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. 3Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls entsprechend der Sätze 1 und 2 personenbezogene Daten erheben.

§ 7
Infektionsschutzkonzepte

(1) 1Im Bereich des Handels, der Märkte und Einkaufszentren, der Dienstleistungen und des Handwerks mit Kundenverkehr, der vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, der Altenheime und Seniorenresidenzen, der Krankenhäuser, der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG) sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege, bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, für Sportstätten und Sportveranstaltungen, Freizeiteinrichtungen jeder Art, die Gastronomie, das Beherbergungswesen, Tagungen, Kongresse, Messen, Hochschulen, Schulen, Angebote der Kindertagesbetreuung, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, die außerschulische Bildung, Bibliotheken, Archive, im Bereich der Kultur, für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Laien- und Amateurensembles sowie in vergleichbaren Fällen hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. 2Dies gilt nicht, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. 3Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. 4Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Infektionsschutzkonzepte der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium soll im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen. 2In den hiervon erfassten Bereichen haben die davon betroffenen Betreiber oder Veranstalter Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, die den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2
Ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche

§ 8
Gottesdienste

Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

  1. 1. Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
  2. 2. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert.

§ 9
Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes

(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben erforderlichenfalls durch Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben.

(2) Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.

§ 10
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr hat der Betreiber sicherzustellen, dass

  1. 1. grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und
  2. 2. die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² der Verkaufsfläche.

2Für Einkaufszentren gilt:

  1. 1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
  2. 2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst.

(2) Jahresmärkte, insbesondere Weihnachtsmärkte, sind untersagt.

§ 11
Gastronomie

Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

  1. 1. Gastronomische Angebote dürfen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden (Sperrstunde).
  2. 2. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
  3. 3. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
  4. 4. Der Betrieb von erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes ist untersagt.
  5. 5. Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.
  6. 6. Die §§ 4 und 5 sowie Nr. 1 finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

§ 12
Schulen

(1) 1Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt § 2 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
  2. 2. Die Maskenpflicht gilt auch während des Sportunterrichts in geschlossenen Räumen.
  3. 3. Die Maskenpflicht entfällt
a)
für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder
b)
während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums.

2Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte der Schulen dürfen auf dem Schulgelände abweichend von § 2 eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

(2) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 Abs. 6 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 2Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle dreier wöchentlicher Selbsttests nach Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen treten können; in diesem Fall ist an jedem Montagmorgen ein zusätzlicher Testnachweis zu erbringen oder ein Selbsttest unter Aufsicht vorzunehmen. 3Die Schulpflicht bleibt unberührt. 4Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Klasse haben die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich Testnachweise zu erbringen. 5Die Schule verarbeitet das Testergebnis für die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2. 6Eine Übermittlung von Testdaten an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 7Bei der Teilnahme an PCR-Pooltestungen gelten die mit der Testung beauftragten Labore und Transportpersonen nicht als Dritte im Sinne von Satz 6. 8Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 9Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.

(3) Für Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte der Schulen gilt § 28b Abs. 1 IfSG.

(4) 1Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Die §§ 4 und 5 bleiben unberührt.

§ 13
Kindertagesbetreuung

(1) Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Betreuung der Kinder in festen Gruppen erfolgt.

(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen haben für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche drei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von drei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.

(3) 1Schülerinnen und Schüler dürfen an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend § 12 Abs. 2 negativ getestet sind. 2Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 12 Abs. 2 vorliegen, gilt § 12 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.

(4) Für Beschäftigte der Einrichtungen gilt § 28b Abs. 1 IfSG.

(5) 1Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Gelände der Einrichtungen mit Ausnahme der Abgabe oder Abholung von Kindern nur betreten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Die §§ 4 und 5 bleiben unberührt.

§ 14
Sonstige Einzelregelungen

(1) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sowie Volksfeste sind untersagt.

(2) 1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.

(3) Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

Teil 3
Regionaler Hotspot-Lockdown

§ 15
Regionaler Hotspot-Lockdown

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1 000, gilt Folgendes:

  1. 1. Alle Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe, die den §§ 4 und 5 unterfallen, sind untersagt; dabei gilt insbesondere:
a)
Versammlungen, soweit es sich nicht um solche nach § 9 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten sind untersagt.
b)
Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt; unberührt ist
aa)
der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, sowie
bb)
der Schulsport.
c)
Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt; zulässig ist
aa)
die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, wobei der Verzehr vor Ort untersagt ist, sowie
bb)
der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
d)
Untersagt sind Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen oder Friseurleistungen sind.
e)
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden; Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
f)
Außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung sind mit Ausnahme von Prüfungen in Präsenz untersagt.
g)
An den Hochschulen finden mit Ausnahme von Prüfungen keine Präsenzveranstaltungen statt; praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
h)
Bibliotheken und Archive sind geschlossen.
i)
Geschlossen sind alle Kulturstätten, insbesondere:
aa)
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten,
bb)
Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Bühnen und ähnliche Einrichtungen,
cc)
zoologische und botanische Gärten.
j)
Verboten sind alle Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen, insbesondere:
aa)
Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen; Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
bb)
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
cc)
Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten ist untersagt.
dd)
Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt; § 12 bleibt unberührt.
ee)
Der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen ist untersagt.
  1. 2. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m².

(2) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1 000 überschreitet. 2In diesem Fall finden ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die in Abs. 1 vorgesehenenen Regelungen Anwendung. 3Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 1 000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde. 4Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 16
Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen

(1) Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.

(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen § 2 Abs. 4 als Veranstalter nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
  2. 2. sich entgegen § 3 Abs. 1 mit weiteren Personen aufhält,
  3. 3. entgegen der §§ 4 und 5 eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betritt oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nimmt oder als Veranstalter oder Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung nicht nach § 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, sicherstellt, dass der Gast, Besucher oder Nutzer sowie der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder entgegen § 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, als Anbieter, Veranstalter oder Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt,
  4. 4. entgegen § 4 Abs. 2 Veranstaltungen durchführt,
  5. 5. entgegen § 6 als zur Erhebung Verpflichteter keine Kontaktdaten erfasst oder als zur Angabe Verpflichteter falsche Kontaktdaten angibt,
  6. 6. entgegen § 7 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
  7. 7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 an einer Versammlung teilnimmt oder entgegen § 9 Abs. 2 Versammlungen in geschlossenen Räumen durchführt,
  8. 8. entgegen § 10 ein Ladengeschäft betreibt oder einen Jahresmarkt veranstaltet,
  9. 9. entgegen § 11 einen Gastronomiebetrieb betreibt,
  10. 10. entgegen § 12 eine private Schule nach den Art. 90 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreibt, ohne den in § 12 Abs. 2 genannten Pflichten nachzukommen, oder entgegen § 12 Abs. 4 das Schulgelände betritt,
  11. 11. entgegen § 13 Angebote der Kindertagesbetreuung betreibt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen oder entgegen § 13 Abs. 5 das Gelände von Einrichtungen betritt,
  12. 12. entgegen § 14 Abs. 1 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder Volksfeste veranstaltet oder entgegen § 14 Abs. 2 Alkohol konsumiert,
  13. 13. entgegen § 14 Abs. 3 die dort genannten Einrichtungen betreibt,
  14. 14. entgegen § 15 Abs. 1
a)
Nr. 1
aa)
Buchst. a eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder an einer Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt,
bb)
Buchst. b die dort genannten Einrichtungen betreibt oder nutzt,
cc)
Buchst. c einen Gastronomiebetrieb öffnet oder betreibt oder als Kunde Speisen oder Getränke vor Ort verzehrt,
dd)
Buchst. d Dienstleistungen erbringt,
ee)
Buchst. e Unterkünfte zur Verfügung stellt,
ff)
Buchst. f außerschulische Bildungsangebote betreibt,
gg)
Buchst. i oder j Kulturstätten oder Freizeiteinrichtugen und -veranstaltungen betreibt oder durchführt,
b)
Nr. 2 Ladengeschäfte betreibt.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 23. November 2021 tritt die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaß­nahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 23. November 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister