7071-W
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von
außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 1. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/284
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)“ vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 816), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 15. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 40), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.7 Satz 1 wird neu gefasst:
„1Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben.“
- 1.2
- In Nr. 6.1 Satz 1 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „30. April“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin