Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der
Coronavirus-Einreiseverordnung
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Testnachweis von
Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis)
vom 29. September 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-346
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 26. November 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-649
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 IfSG und § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5 und § 7 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die durch Art. 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT 08.11.2021 V1) geändert worden ist, und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GVBl. S. 600) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis) vom 29. September 2021 (BayMBl. Nr. 706), Az. G51s-G8000-2021/505-346, des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die bisherige Nr. 3 wird durch die folgenden Nrn. 3.1 bis 3.3 ersetzt:
- „3.1
- Personen, die nach dem 28. November 2021, 0.00 Uhr, auf dem Luftweg nach Bayern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem der Virusvariantengebiete Südafrika, Botswana, Lesotho, Eswatini, Namibia, Simbabwe, Malawi und Mozambique aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich bei der Einreise auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) testen zu lassen und die erforderliche Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu dulden.
- 3.2
- Personen, die nach dem 28. November 2021, 0.00 Uhr auf dem Landweg nach Bayern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem der Virusvariantengebiete Südafrika, Botswana, Lesotho, Eswatini, Namibia, Simbabwe, Malawi und Mozambique aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials testen zu lassen und die erforderliche Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu dulden. Das Testergebnis ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden nach der Einreise, der für ihren Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 3.3
- Die Nummern 3.1 und 3.2 gelten nicht für Personen, die keiner Beobachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV unterliegen.“
- 1.2
- Nach Nr. 3.3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
- „4.
- Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 7 Abs 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, einen Nachweis vorzulegen, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 29 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.“
- 1.3
- Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden die Nrn. 5 und 6.
- 2.
- Soweit diese Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 27. November 2021 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV unterliegen Personen, die der Absonderungspflicht unterliegen, für deren Zeitdauer der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1.1:
Nach § 4 CoronaEinreiseV sind Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die betroffene Personen bereits geimpft oder genesen ist. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die betroffenen Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Insoweit sieht auch § 36 Abs. 8 Satz 3 IfSG vor, dass betroffene Personen einer Beobachtung nach § 29 IfSG unterworfen werden können, auch wenn die in § 29 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies hat der Bundesverordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV umgesetzt. Die Regelung ordnet nun an, dass alle Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem der Virusvariantengebiete aufgehalten haben, in denen die Variante B.1.1.529 festgestellt wurde und die einer Absonderungspflicht nach § 4 CoronaEinreieseV unterliegen, sich bei der Einreise nach Bayern einer Testung mittels Nukleinsäuretest unterziehen müssen. Diese Testung ist dringend erforderlich, um zu verhindern, dass die Variante B.1.1.529 unerkannt nach Bayern eingeschleppt wird und sich hier rasant verbreitet und die Dynamik des Pandemiegeschehens weiter steigert. Eine weiter steigende Belastung des Gesundheitssystems muss zur Gewährleistung dessen Funktionsfähigkeit unter allen Umständen verhindert werden. Zudem ist zu befürchten, dass die Variante B.1.1.529 wegen ungewöhnlich vieler Mutationen nicht nur hoch ansteckend ist, sondern auch die Schutzwirkungen der Impfstoffe leichter durchdringen könnte. Da ein Nukleinsäuretest für den Nachweis von Coronaviren die höchste Sensitivität und Spezifität aller Testverfahren hat, ist es erforderlich, die Testung mit einem Nukleinsäuretest durchzuführen.
Im Rahmen der Beobachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV in Verbindung mit § 29 Abs. 2 IfSG war daher anzuordnen, dass alle Einreisenden aus den betroffenen Virusvariantengebieten bereits bei der Einreise erneut durch Nukleinsäuretest testen lassen müssen. Testungen stellen stets nur eine Momentaufnahme dar. Der bereits vor Antritt der Reise erforderliche Test bietet deshalb keine hinreichende Gewähr dafür, dass bei den betroffenen Reisenden auch im Zeitpunkt der Einreise nach Bayern keine Infektion vorliegt. Testungen sind Eingriffe von niedriger Intensität und kurzer Dauer, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ist demgegenüber von besonderer Wichtigkeit und bei Leben und Gesundheit handelt es sich um Verfassungsgüter von höchster Bedeutung.
Für Einreise auf dem Luftweg gilt die Testpflicht bereits unmittelbar bei der Einreise, um Kontakte und Übertragungswege der Virusmutation von Anfang an möglichst gering zu halten. Um die Testpflicht an den bayerischen Flughäfen umzusetzen, steht eine ausreichende Testinfrastrukur bereit.
Einreisende auf dem Landweg sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise testen zu lassen. Dies ermöglicht den betroffenen Personen in zumutbarer Weise eine Teststelle aufzusuchen und die PCR-Testung durchführen zu lassen.
Personen, die nach der CoronaEinreiseV keiner Absonderungspflicht unterworfen sind, sind von der Testverpflichtung ausgenommen.
Zu Nr. 1.2:
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung zu dulden, sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Vorlagepflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 29 zu dulden, sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG bußgeldbewehrt.
Zu Nr. 2:
Soweit die Allgemeinverfügung auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 IfSG gründet, ist diese gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Für die ergänzend auf § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV beruhenden Anordnungen wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Bekämpfung der Pandemie erfordert eine unverzügliche Testung von Personen, die sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Durch den Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet droht die Einschleppung einer in Bayern bislang nicht festgestellten Virusvariante. Eine strenge Beobachtung ist aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens unerlässlich. Insoweit sind die betroffenen Personen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 IfSG verpflichtet, eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Nur durch zeitnahe PCR-Testungen ist sichergestellt, dass Infektionen erkannt und dadurch Infektionsketten unterbrochen werden. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn zunächst der Ausgang verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. An der sofortigen Vollziehung der Anordnungen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse.
Zu Nr. 3:
Nr. 3 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.
gez.
Stephanie Jacobs
Ministerialdirektorin