7071-W
Änderung der
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes
für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2
(Überbrückungshilfe II)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 1. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/282
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II)“ vom 23. November 2020 (BayMBl. Nr. 664) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.8 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 2 werden die Worte „kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro“ durch die Worte „Klein- und Kleinstunternehmen“ ersetzt.
- 1.1.2
- Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
„5Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt; Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt.“
- 1.1.3
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
- 1.2
- Nr. 3.3 wird wie folgt neu gefasst:
- „3.3
- Maximale Leistungsdauer und Höchstbeträge
1Die Überbrückungshilfe wird für maximal vier Monate gewährt bis zu einer maximalen Höhe von 50.000 Euro pro Monat. 2Der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich anderer Beihilfen, die beihilferechtlich ebenfalls auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestützt werden) darf höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen; abweichend davon gilt für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne von Ziffer 2.8 Satz 5, dass die Überbrückungshilfe höchsten 90 % der kumulierten ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum betragen darf. 3Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind die Verluste, die der Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum in seiner Gewinn- und Verlustrechnung ausweist. 4Der beihilfefähige Zeitraum umfasst grundsätzlich die Monate März bis Dezember 2020, wobei der Antragsteller wählen kann, welche Monate in diesem Zeitraum angesetzt werden sollen; der Zeitraum, für den Überbrückungshilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie beantragt wird, ist stets Teil des beihilfefähigen Zeitraums.“
- 1.3
- In Nr. 6.1 wird das Wort „Januar“ durch das Wort „März“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. November 2020 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin