2231-A
Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des
Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische
Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege
vom 30. November 2021, Az. V3/6512-1/443 und G53m-G8390-2021/6062-2
- 1.
- Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 13. September 2021 (BayMBl. Nr. 659), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.1.5 wird wie folgt gefasst:
- „1.1.5
- Testnachweispflicht für Schulkinder
Zu den Vorgaben hinsichtlich der Testnachweispflicht für Schulkinder wird auf die BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“
- 1.2
- Nr. 1.1.6 wird wie folgt gefasst:
- „1.1.6
- Testnachweispflicht für Beschäftigte
Zu den Vorgaben hinsichtlich der Testnachweispflicht für Beschäftigte wird auf die BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“
- 1.3
- Nach Nr. 1.1.6 wird folgende Nr. 1.1.7 angefügt:
- „1.1.7
- Testnachweispflicht für Eltern und sonstige Dritte
Zu den Vorgaben hinsichtlich der Testnachweispflicht für Eltern und sonstige Dritte wird auf die BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“
- 1.4
- Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
- „1.3
- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske allgemein (Beschäftigte)
1Die Beschäftigten und Trägervertreterinnen und Trägervertreter haben die Pflicht, mindestens einen MNS auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen (zum Beispiel Flure, Personalräume) der Arbeitsstätte zu tragen. 2Alltagsmasken, also MNB, sind für Beschäftigte und Trägervertreterinnen und Trägervertreter nicht zulässig. 3Auch am Arbeitsplatz ist mindestens ein MNS zu tragen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. 4Arbeitsplätze sind zum Beispiel Gruppen- und Nebenräume sowie Funktionsräume. 5Ausreichende Tragepausen sind zu beachten. 6Hierzu eignen sich auch spezifische pädagogische Situationen, in denen die Beschäftigten planbar Abstand zu den Kindern halten können, wie zum Beispiel der (morgendliche) Begrüßungskreis, Vorlese-Situationen oder Erklärungen und Anleitungen vor einer Gruppe von Kindern sowie die Aufsicht im Freien. 7Vor, während und im Anschluss an die Nutzung der Innenräume sollte ausreichend gelüftet werden, siehe hierzu auch Nr. 4.
8Unter freiem Himmel muss keine Maske getragen werden.
9Kinder in Kindertageseinrichtungen/HPT bis zum Schulalter müssen keinen MNS und keine MNB tragen. 10Zu Schulkindern in den Horten und HPT siehe Nr. 1.4.“
- 1.5
- Nr. 1.4 wird wie folgt gefasst:
- „1.4
- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske beziehungsweise einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Hort- und HPT-Geländee (Beschäftigte und Schulkinder)
1Für Beschäftigte gilt auf dem Hort- und HPT-Gelände grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen eines MNS. 2Aufgrund der Verpflichtung zum Tragen eines MNS auf dem Hort- und HPT-Gelände müssen Tragepausen gewährleistet sein. 3Konkrete Vorgaben zur maximalen Tragedauer beziehungsweise zu Tragepausen von MNS bestehen nicht. 4Während einer Stoßlüftung kann der MNS abgenommen werden.
5Für Schulkinder wird hinsichtlich der Pflicht zum Tragen eines MNS beziehungsweise einer MNB auf die Vorgaben der BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
6Unter freiem Himmel muss kein MNS beziehungsweise keine MNB getragen werden.
7Diese Regelungen gelten für Hortgruppen in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und Häusern für Kinder entsprechend. 8Die Regelungen zur Pflicht zum Tragen eines MNS beziehungsweise einer MNB gelten nicht für Schulkinder in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und in Häusern für Kinder und in den Kindertagespflegestellen, in denen Schulkinder gemeinsam mit Kindern anderer Altersgruppen betreut werden.“
- 1.6
- Nr. 1.5 wird wie folgt gefasst:
- „1.5
- Maskenpflicht für externe Personen
1Externe Personen (Eltern, Pädagogische Qualitätsbegleiterinnen und -begleiter, Fachberaterinnen und Fachberater, Supervisorinnen und Supervisoren, Lieferantinnen und Lieferanten und sonstige Besucherinnen und Besucher) haben in Innenräumen der Kinderbetreuungseinrichtung die jeweils nach der BayIfSMV vorgeschriebenen Masken zu tragen. 2Alltagsmasken, also MNB, sind für externe Personen nicht zulässig. 3Dies gilt auch für die Übergabesituation durch die Eltern.“
- 1.7
- Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
- „2.2
- Gruppenbildung
- a)
- 1Die Betreuung der Kinder hat nach den Vorgaben der BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. 2Das Bilden fester Gruppen mit zugeordnetem Personal hält die Anzahl der Kontaktpersonen im Infektionsfall gering und Infektionsketten bleiben nachvollziehbar. 3Sollte eine Infektion auftreten, erleichtert eine Gruppenbildung die Ermittlung enger Kontaktpersonen und die Entscheidung, gegebenenfalls nur für einzelne Personen Quarantäne anzuordnen. 4Daher wird die Betreuung in festen Gruppen auch unabhängig von den Regelungen in der BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung empfohlen.
- b)
- Werden Räumlichkeiten von verschiedenen Gruppen zeitversetzt genutzt (zum Beispiel Funktionsräume wie zum Beispiel Wasch- und Toilettenbereiche, Essbereich, Turnräume, Ruheräume), sind diese vor dem Wechsel ausreichend zu lüften.
- c)
- Eine tägliche Dokumentation der Zusammensetzung der Gruppen, der Betreuerinnen und Betreuer der Gruppen, des Auftretens von Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen und der Anwesenheit externer Personen in der Kindertageseinrichtung/HPT unterstützt das Gesundheitsamt darin, etwaige Infektionsketten nachvollziehen zu können.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 2. Dezember 2021 in Kraft.
Dr. Markus Gruber Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |