Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege
vom 2. Dezember 2021, Az. H1-5910-1-28 und G54m-G8390-2020/3996-53
Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung sind die nachfolgenden Vorgaben bei der Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Infektionsschutzkonzepten als Mindestrahmen verbindlich, soweit die BayIfSMV oder eine andere rechtlich verbindliche Regelung auf dieses Rahmenkonzept verweist. Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
Die Zulässigkeit des Sportbetriebs und ggf. damit in Verbindung stehender weiterer Einrichtungen und Angebote (z. B. Nutzung der Umkleiden und Duschen, gastronomische Angebote) ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen der BayIfSMV mit den ggf. in Abhängigkeit von den Belastungsstufen des Gesundheitssystems geltenden Maßgaben (z. B. Hotspot-Regelungen) oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung. Die nachfolgenden Vorgaben finden deshalb nur insoweit Anwendung, als deren Regelungsbereich gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung eröffnet ist.
Für sportartspezifische Regelungen können die weiterentwickelten Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zu bringen sind.
1.
- a)
- Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zur Erarbeitung eines Infektionsschutzkonzepts verpflichtet sind, erstellen dieses standortspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, soweit in der BayIfSMV nichts anderes vorgesehen ist.
- b)
- Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV tragen die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter. Sie kontrollieren die Einhaltung der individuellen Infektionsschutzkonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
- c)
- Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
- d)
- Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter schulen Personal (Trainer, Übungsleiter u. a.) und informieren über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften.
- e)
- Soweit gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung gastronomische oder andere Angebote zulässig sind, gelten in einer Sportstätte oder einem Vereinsheim diesbezüglich die entsprechenden Regelungen und Rahmenkonzepte.
2.
- a)
- Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb und Verwehrung des Zugangs zur Sportstätte inklusive Zuschauerbereich für
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
- Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere).
- b)
- Im Übrigen bestimmt sich die Zugangsberechtigung nach den Vorgaben der BayIfSMV (z. B. 3G-, 3G plus-, 2G- oder 2G plus-Regelung). Soweit lediglich für geschlossene Räume besondere Vorgaben hinsichtlich der Zugangsberechtigung bestehen, dürfen WC-Anlagen und Umkleidekabinen bei Wahrung von Maskenpflicht und Mindestabstandsgebot dessen ungeachtet genutzt werden.
- c)
- Zu den Vorgaben hinsichtlich des Tragens von Gesichtsmasken wird auf die jeweils aktuelle BayIfSMV verwiesen. Die Sportausübung ist in diesem Rahmen ein zwingender Grund, der eine Ausnahme von der ggf. bestehenden Maskenpflicht zulässt. Während der Sportausübung muss deshalb keine Maske getragen werden.
- d)
- Es sind generell ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Mittels Aushängen ist auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen; nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen.
- e)
- Haartrockner dürfen nur benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.
- f)
- Auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung über (Außen-)Frischluft ist generell zu achten. Soweit ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erstellen ist, muss dieses für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend auch das Lüftungskonzept enthalten.
Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen, ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
- g)
- Infektionsschutzkonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Die Personenzahl, die zeitgleich die sanitären Anlagen nutzen darf, sollte begrenzt werden. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Ein Lüftungskonzept für die Duschen muss vorliegen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
- h)
- Generell sind Reinigungskonzepte vorzuhalten, die eine adäquate regelmäßige Reinigung in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz sicherstellen. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.
3.
- a)
- Zugangsberechtigte (Sporttreibende, Zuschauende, Mitarbeitende, Funktionspersonal u. a.) sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber sowie der unter Nr. 2 Buchst. a genannten Ausschlusskriterien das Betreten der Sportstätte untersagt ist. Die Veranstalter und Sportstättenbetreiber sind über die in der BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen. Zugangsberechtigte von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollte eine Person während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so hat diese umgehend die Sportanlage bzw. Sportstätte zu verlassen bzw. hat eine räumliche Absonderung zu erfolgen, bis die Person, z. B. ein Kind, abgeholt werden bzw. den Heimweg antreten kann. Zum Umgang mit plötzlich Erkrankten und Verdachtsfällen ist ein Konzept vorzuhalten.
- b)
- Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.
- c)
- Für die beim Betreten der Sportstätte erforderliche Kontrolle der Impf-, Genesenen- und Testnachweise, die Aufbewahrung der Testnachweise von Betreibern von Sportstätten oder Veranstaltern sowie die ggf. erforderliche Kontaktdatenerfassung sind die diesbezüglichen Vorgaben der BayIfSMV maßgeblich. Soweit ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erstellen ist, soll dieses hierzu entsprechende Ausführungen zur konkreten Umsetzung enthalten.
4.
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.
4.1
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
- Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Sportstätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de
4.2
Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.
5.
Ergänzend gilt:
- a)
- Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Menschenansammlungen im Kassenbereich zu vermeiden.
- b)
- Zuschauerinnen und Zuschauer sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
- c)
- Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Zuschauern, Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Wettkampf-/Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die öffentliche Personenbeförderung beachtet werden, z. B. Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste, ausreichende Lüftung sicherstellen, einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebots.
6.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Die Informationen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
7.
Dieses Rahmenkonzept tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 3. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport vom 20. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 746) außer Kraft.
Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor | Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |