2210.1.1-WK
Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Hochschulen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege
vom 3. Dezember 2021, Az. Z-V7300/121/144 und G54n-G8390-2020/4011-48
In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für individuelle Infektionsschutzkonzepte von Hochschulen bekannt gemacht:
1.
- 1.1
- 1Die Hochschule hat ein speziell auf den Hochschulbetrieb abgestimmtes individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung aller am Hochschulbetrieb beteiligten Personen unter Beachtung der geltenden Rechtslage zu erarbeiten und zu beachten. 2Die Hochschule hat ihr Infektionsschutzkonzept auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 1.2
- Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
- a)
- dass grundsätzlich nur Personen Zugang zu geschlossenen Räumen der Hochschule haben, die gemäß BayIfSMV zugangsberechtig sind, wie die Hochschule die geltenden Regelungen zu den Zugangsbeschränkungen überprüft und dass die Hochschule auf geeignete Weise über die jederzeitige Möglichkeit von Kontrollen informiert und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen (insbesondere auf die Bußgeldbewehrung) hinweist,
- b)
- in welchen Bereichen des Hochschulbetriebs grundsätzlich eine Maskenpflicht entsprechend den Vorgaben der aktuellen BayIfSMV besteht und in welchen Bereichen des Hochschulbetriebs Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten,
- c)
- wie die geschlossenen Räume im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können (Nr. 3.2); ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und insbesondere die Empfehlungen der Bundesbehörden und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden,
- d)
- wie und in welchem Umfang notwendige Reinigungen durchzuführen sind (Nr. 3.3) und
- e)
- wie Präsenzveranstaltungen (Nr. 4) und Prüfungen (Nr. 5) durchgeführt werden können.
- 1.3
- Information und Schulung
1Am Hochschulbetrieb beteiligte Personen werden von der Hochschule über den richtigen Umgang mit den jeweils erforderlichen Gesichtsmasken sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert. 2Die Hochschule kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes und die Rechtsfolgen von Verstößen an die am Hochschulbetrieb beteiligten Personen.
3Die Hochschule schult, soweit erforderlich, ihre Beschäftigten und berücksichtigt dabei insbesondere deren spezielle Arbeits- und Aufgabenbereiche und Qualifikationen. 4Beschäftigte werden in die Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung in ihrem Zuständigkeitsbereich eingewiesen; sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu möglichen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
- 1.4
- Kontrolle und Hausrecht
1Die Hochschule kontrolliert die Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen. 2Gegenüber Personen, die diese Vorschriften nicht einhalten, kann unter Beachtung der geltenden Rechtsvorgaben konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. 3Näheres zur Ausübung des Hausrechts regelt die Hochschule in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept.
- 1.5
- Zuständigkeiten
1Alle Hochschulmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen und das Infektionsschutzkonzept in den Bereichen eingehalten werden, für die sie jeweils verantwortlich sind. 2Dies betrifft insbesondere Vorgesetzte, Sitzungsleitungen, Prüferinnen und Prüfer sowie Lehrende. 3Dies umfasst auch die Verantwortung, innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs in geeigneter Weise über die aktuell geltenden Regeln zum Infektionsschutz zu informieren. 4Näheres zu den Zuständigkeiten regelt die Hochschule in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept.
2.
1Generell sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (insbesondere das IfSG, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV, die Coronavirus-Testverordnung – TestV und die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beziehungsweise arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV) einzuhalten und umzusetzen. 2Bei unterschiedlichen Stufen der Belastung des Gesundheitssystems (z. B. im Hinblick auf regionale Hotspot-Regelungen) greifen die jeweils in der BayIfSMV genannten Maßnahmen.
- 2.1
- Zugangsregeln
1Grundsätzlich sind die Zugangsbeschränkungen der jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der BayIfSMV, umzusetzen. 2So darf für Personen der Zugang zu geschlossenen Räumen der Hochschule nur nach Maßgabe der BayIfSMV erfolgen.
3Die Ausnahmen von Zugangsregeln nach der BayIfSMV bleiben unberührt.
4Zur Überprüfung der jeweils geltenden Zugangsregeln wird auf Nr. 2.3 verwiesen.
5Näheres regelt die Hochschule in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept.
- 2.2
- Testungen
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.
- 2.2.1
- Organisation
1Die Hochschule sollte vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei der Ankündigung von Lehrveranstaltungen) auf die gegebenenfalls bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen. 2Die Hochschule ist zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
3Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Hochschule nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 4Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 5Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
6Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. 7Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
8Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/
9Unter https://www.stmgp.bayern.de/
- 2.2.2
- Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. 2Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person. 3Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.
- 2.3
- Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise
1Nach der BayIfSMV sind auch die Hochschulen zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. 2Das von der Hochschule zu erstellende individuelle Infektionsschutzkonzept hat Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 3Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren. 4In Fällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann im Rahmen einer wirksamen Zugangskontrolle, bei der eine Identitätsfeststellung in Bezug auf jede kontrollierte Einzelperson erforderlich ist, auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden. 5Eine auf solche Stichproben reduzierte Kontrollpflicht ist bei Hochschulen grundsätzlich gegeben, da angesichts der Vielzahl von Gebäuden mit freiem Zugang, dem stetigen Gebäudewechsel und der großen Zahl parallel stattfindender Präsenzveranstaltungen eine vollständige Kontrolle nicht zumutbar ist; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Überprüfung von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen. 6Das individuelle Infektionsschutzkonzept muss nähere Ausführungen zur Durchführung von Stichprobenkontrollen und zur Erfüllung einer angemessenen Kontrollquote enthalten. 7Die Überprüfung der jeweils geltenden Zugangsregeln durch die Hochschule hat im Wege von konsequenten, engmaschigen und regelmäßigen Stichproben zu erfolgen. 8Im Rahmen der Überprüfung der Zugangsregeln samt Identitätsfeststellung ist eine Einsicht durch die Hochschule beziehungsweise von der Hochschule Beauftragte in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. 9Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, so dass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. 10Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Studierenden, Gäste und sonstigen Besucher ist nicht erforderlich. 11Auf geeignete Weise informiert die Hochschule über die jederzeitige Möglichkeit von Kontrollen und weist auf die Rechtsfolgen bei Verstößen (insbesondere auf die Bußgeldbewehrung) hin.
- 2.4
- Maskenpflicht
Auf dem Hochschulgelände sind grundsätzlich die Vorgaben zur Maskenpflicht der jeweils aktuellen BayIfSMV umzusetzen.
- 2.5
- Ausschluss von Teilnahme und Aufenthalt
1Grundsätzlich dürfen Personen
- a)
- mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere),
- b)
- die einer Quarantänemaßnahme unterliegen oder
- c)
- bei denen eine aktuelle Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist,
am Hochschulbetrieb vor Ort nicht teilnehmen und die Hochschule (Gebäude und sonstige geschlossene Räume) nicht betreten. 2Eine Person, die während ihres Aufenthalts an der Hochschule für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome entwickelt, hat umgehend die Hochschulräume und das Hochschulgebäude zu verlassen und die Hochschule zu informieren. 3Die Hochschule meldet den Sachverhalt umgehend der zuständigen Gesundheitsbehörde, die gegebenenfalls in Absprache mit der Hochschule weitere Maßnahmen (z. B. Quarantänemaßnahmen) trifft, die nach Sachlage von der Hochschule umzusetzen sind.
3.
- 3.1
- Allgemeine Verhaltensempfehlungen
Alle am Hochschulbetrieb beteiligten Personen werden angehalten,
- a)
- wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m nicht möglich ist, wird unbeschadet der Regelungen zur Maskenpflicht empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen,
- b)
- auf ausreichende Handhygiene zu achten und
- c)
- die Hust- und Niesetikette einzuhalten.
- 3.2
- Lüftungskonzept
1Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 2Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 3Bei gegebenenfalls vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 4Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-) Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 5Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 6Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 7Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 8Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
- 3.3
- Reinigungs- und Sanitärkonzept
1Die Hochschule stellt sicher, dass Räume und Arbeitsmittel regelmäßig gereinigt werden. 2Dies betrifft insbesondere Arbeitsplätze bei Präsenzveranstaltungen und Prüfungen, die in kurzer Abfolge hintereinander von mehreren beteiligten Personen genutzt werden, und sanitäre Einrichtungen. 3Kontaktflächen (z. B. Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen; die Reinigungsintervalle werden gegebenenfalls angepasst, insbesondere durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen sowie Toiletten. 4Die Hochschule stellt ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereit. 5Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 6Trockengebläse sind gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 7Die Hochschule informiert die am Hochschulbetrieb beteiligten Personen über die richtige Handhygiene auch im Sanitärbereich. 8Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infografiken zur Handhygiene angebracht. 9Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet. 10Näheres insbesondere zu Art, Umfang und Intervallen der notwendigen Reinigung regelt die Hochschulen in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept.
- 3.4
- Kontaktdatenerhebung
1Soweit die Hochschule Kontaktdaten zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erhebt, sind die jeweils aktuellen infektionsschutz- und datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. 2Die Hochschule stellt für die von der Kontaktdatenerhebung erfassten Bereiche die konkrete Form und Umsetzung der Kontaktdatenerhebung mit einer Verfahrensbeschreibung in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept dar. 3Zu dokumentieren sind jeweils Name und Vorname, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. 4Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 5Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 6Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 7Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 8Beteiligte Personen sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
- 3.5
- Allgemeiner Publikumsverkehr und Serviceangebote
1Publikumsverkehr, der für den Präsenzbetrieb nicht erforderlich ist, ist so weit wie möglich zu reduzieren. 2Publikumsverkehr soll möglichst durch telefonische, postalische oder elektronische Kommunikation ersetzt werden. 3Dies betrifft insbesondere Einschreibungen, Antragstellungen und die Abgabe von Arbeiten. 4Für Serviceangebote der Hochschule, die einen persönlichen Kontakt erfordern, sollen durch organisatorische Maßnahmen der Hochschule (z. B. durch eine entsprechende Termintaktung) Personenansammlungen möglichst vermieden werden.
- 3.6
- Arbeitsschutz für das Personal
1Nachfolgende Regelungen des Arbeitsschutzes sind bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten. 2Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere diejenigen der Corona-ArbSchV. 3Der Arbeitgeber hat nach dem ArbSchG grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 4Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 5Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. Corona-ArbSchV, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). 6Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. 7Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, das heißt, dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. 8Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 9Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten. 10Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 11Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
- 3.7
- Weitere Maßnahmen der Hochschule
- 3.7.1
- Kontaktminimierung und Laufwege
1Laufwege zur Lenkung von Personen, etwa durch das Anbringen von Tensatoren, sollten nach den örtlichen Gegebenheiten in dafür geeigneten Fällen geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Veranstaltung). 2In diesen Fällen soll nach Möglichkeit die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Gegebenenfalls sollen einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich entsprechend kenntlich gemacht werden. 4Auch bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen soll auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie automatisch öffnender Türen.
- 3.7.2
- Nutzung von Arbeitsmitteln
1Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. 2Wo dies nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung vorzunehmen (insbesondere vor der Übergabe an andere Personen) oder bei der Verwendung geeignete Schutzbekleidung (z. B. Handschuhe) zu tragen.
- 3.7.3
- Verwendung von Schutzwänden
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können in geeigneten Fällen auch transparente oder sonst geeignete Schutzwände, vor allem z. B. in Servicebereichen, verwendet werden.
- 3.7.4
- Weitergehende Maßnahmen
Die Hochschule kann auf Grund und in den Grenzen der infektionsschutzrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen auch weitergehende und ergänzende Maßnahmen treffen.
4.
1Für Präsenzveranstaltungen, insbesondere in geschlossenen Räumen, setzt die Hochschule geeignete und infektionsschutzgerechte Raumnutzungskonzepte um, die die Hochschule in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept darzustellen hat. 2Die Hochschule berücksichtigt hierbei insbesondere auch den Schutz von Personen, die zu einer Risikogruppe gehören. 3An der Präsenzveranstaltung teilnehmende Personen sind auf geeignete Weise vorab über die jeweils geltenden Infektionsschutzregeln hinzuweisen; dieser Hinweis ist auch in allgemeiner Form möglich (z. B. Internetauftritt oder Aushang).
4Es wird im Hinblick auf
- a)
- künstlerische beziehungsweise künstlerisch-praktische Präsenzveranstaltungen (einschließlich z. B. auch Proben, Aufführungen, Dreharbeiten und vergleichbare Veranstaltungen und Tätigkeiten) auf das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen sowie auf das Rahmenkonzept für Kinos und
- b)
- sportpraktische Präsenzveranstaltungen auf das Rahmenkonzept Sport
verwiesen; die Vorgaben dieser Rahmenkonzepte und sonstiger spezieller Rahmenkonzepte gelten, soweit mit den praktischen, didaktischen beziehungsweise hochschulorganisatorischen Erfordernissen des Lehrbetriebs und des sonstigen Hochschulbetriebs vereinbar, entsprechend.
5.
1Die Hochschule trifft die für die infektionsschutzgerechte Durchführung von Prüfungen geeigneten Maßnahmen und legt diese in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept fest.
2Für Prüfungen gilt Nr. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
3Für die geltenden Ausnahmen von bestimmten Zugangsregeln im Rahmen der Durchführung von Prüfungen wird auf Nr. 2.1 Satz 3 und die BayIfSMV verwiesen.
6.
- 6.1
- Nutzung von Bibliotheken, Archiven und Lernräumen
1Für den Zugang zu Bibliotheken und Archiven sind die entsprechenden Zugangsbeschränkungen der BayIfSMV umzusetzen.
2Für Bibliotheken, Archive und Lernräume gilt Nr. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
3Näheres regelt die Hochschule in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept.
- 6.2
- Sonstige Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Hochschulräumen
1Für die sonstige Nutzung von Hochschulräumen gilt Nr. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
2Es wird im Hinblick auf
- a)
- die sonstige Nutzung von Sportstätten auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Sport, insbesondere auf das Rahmenkonzept Sport,
- b)
- gastronomische Angebote auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zur Gastronomie, insbesondere auf das Rahmenkonzept Gastronomie,
- c)
- kulturelle Veranstaltungen und filmische Vorstellungen auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen sowie auf das Rahmenkonzept für Kinos,
- d)
- Messen und Ausstellungen auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf das Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen,
- e)
- Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf das Rahmenkonzept für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen und
- f)
- die Nutzung von Einrichtungen auf dem Hochschulgelände, die auf Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften ausgelegt sind, auf die entsprechend dafür einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben
verwiesen; die Vorgaben dieser Rahmenkonzepte und sonstiger spezieller Rahmenkonzepte gelten, soweit mit den praktischen, didaktischen beziehungsweise hochschulorganisatorischen Erfordernissen des Lehrbetriebs und des sonstigen Hochschulbetriebs vereinbar, entsprechend.
7.
Für die Maßnahmen bei regionalem Hotspot-Lockdown im Sinne der BayIfSMV wird auf die entsprechenden Vorgaben der BayIfSMV verwiesen.
8.
1Diese Bekanntmachung tritt am 3. Dezember 2021 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Hochschulen vom 11. November 2021 (BayMBl. Nr. 794) tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2021 außer Kraft.
Erläuterungen
Der Lehrbetrieb in Präsenz soll an den Hochschulen in Bayern – unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen und Gegebenheiten vor Ort – möglichst der Regelfall sein. Digitale und digital unterstützte Lehr- und Lernformate werden im Rahmen der eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Lehrbetriebs durch die Hochschulen auf geeignete Weise weiterhin in Verknüpfung mit der Präsenzlehre eingesetzt.
Der Verlauf der COVID-19-Pandemie, die damit einhergehende Dynamik der Infektionslage und deren Auswirkungen im Hinblick auf die Belastung des Gesundheitssystems stellen die Hochschulen vor besondere Herausforderungen.
Dieses Rahmenkonzept hat das Ziel, den Präsenzbetrieb an Hochschulen übereinstimmend mit den Anforderungen des Infektionsschutzes sowie denjenigen des Lehrbetriebs und des sonstigen Hochschulbetriebs möglichst abzusichern. Es gilt vorbehaltlich strengerer höherrangiger Bestimmungen oder Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörden und formuliert einen Mindeststandard, der von den Hochschulen in eigener Zuständigkeit und gemäß den situations- und hochschuladäquaten Bedingungen umgesetzt wird, gegebenenfalls auch durch weitergehende und ergänzende Maßnahmen.
Jede Hochschule muss ein individuelles Infektionsschutzkonzept haben, das dem Infektions- und Gesundheitsschutz – und zugleich auch den praktischen, didaktischen beziehungsweise hochschulorganisatorischen Erfordernissen des Hochschulbetriebs – entspricht, und dieses in eigener Zuständigkeit umsetzen. Zuständig für die Erarbeitung des individuellen Infektionsschutzkonzeptes der Hochschule sind grundsätzlich die Hochschulleitung oder von der Hochschulleitung beauftragte Personen.
Auch für nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kontakt zu Studierenden, Gästen und sonstigen Besuchern gelten die infektionsschutzrechtlichen Maßgaben, insbesondere die der BayIfSMV. Als Beschäftigte in diesem Sinne gelten alle Personen, die auf Veranlassung der Hochschule in der Einrichtung oder Veranstaltung mit unmittelbarem Kontakt zu Studierenden, Gästen oder sonstigen Besuchern tätig werden. Zu den Beschäftigten in diesem Sinne gehören auch Lehrbeauftragte. Personen, die aus beruflichen Gründen die Hochschule beziehungsweise Einrichtung betreten, ohne zu der Hochschule beziehungsweise Einrichtung in einem – im weiteren Sinne – Beschäftigungsverhältnis zu stehen, fallen nicht unter das Testnachweiserfordernis. Ein unmittelbarer Kontakt in diesem Sinne kann nicht anhand eines festen Mindestabstands bemessen werden. Es besteht Kontakt, wenn sich der Beschäftigte bei seiner Tätigkeit in demselben Raum oder außerhalb geschlossener Räume in demselben Bereich des Betriebsgeländes gemeinsam mit Kunden dergestalt aufhält, dass diese sich unmittelbar, z. B. akustisch durch Gespräche, untereinander wahrnehmen können oder zwischen ihnen eine räumliche Nähe besteht, welche nach epidemiologischem Erkenntnisstand geeignet ist, eine Übertragung von Krankheitserregern zu ermöglichen. Damit sind Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit planmäßig Kontakt zu Studierenden, Gästen und sonstigen Besuchern haben oder ihnen aufgrund der räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der Hochschule regelmäßig (auch kurzzeitig) begegnen, Beschäftigte mit „(unmittelbarem) Kontakt“ in diesem Sinne. Ausgeschlossen sind demgegenüber Beschäftigte, die regelmäßig keinen Kontakt zu Studierenden, Gästen und Besucher haben, beispielsweise Handwerker, Techniker oder Verwaltungspersonal in abgetrennten Bereichen ohne Publikumsverkehr.
Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zu beachten. Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.
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