793-L
Änderung der Fischereiabgaberichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. November 2021, Az. L4-7997.2-1/80
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR) vom 18. Mai 2004 (AllMBl. S. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (AllMBl S. 1283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Einleitung wird Satz 1 wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Art. 61“ wird durch die Angabe „Art. 50“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „§ 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286)“ wird durch die Angabe „das Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 434)“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Fische“ wird die Angabe „(gem. Art. 1 Abs. 1 BayFiG)“ eingefügt.
- b)
- Nach dem Wort „Fischhege,“ werden die Wörter „der Anpassung an den Klimawandel,“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 4.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Maßnahmenbeginn“ wird durch das Wort „Vorhabenbeginn“ ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort „erteilt“ werden die Wörter „, sofern der Antrag die Anforderungen nach Nr. 7.2.1 Satz 3 erfüllt“ eingefügt.
- 1.4
- In Nr. 5.1 Satz 1 wird das Wort „Zuschüssen“ durch das Wort „Zuwendungen“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 6.2.1 Satz 1 wird das Wort „November“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 7.2.1 Satz 4 werden die Wörter „– insbesondere der jeweiligen zuständigen Fachberatung für Fischerei und die positive Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde –“ durch die Wörter „der jeweils zuständigen Fachbehörden sowie die positiven Stellungnahmen der Fachberatung für Fischerei und der Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.
- 1.7
- In Nr. 7.2.3 Satz 1 wird die Angabe „VV Nr. 12.5“ durch die Angabe “VV Nr. 13.5“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 7.3.3 werden folgende Sätze 2–3 eingefügt:
„Die Mittel verfallen, wenn sie nicht bis zum 15. November eines jeden Jahres unter Vorlage des Verwendungsnachweises abgerufen werden. Sofern dieser Termin nicht eingehalten werden kann, kann ausnahmsweise eine Verlängerung eingeräumt werden, wenn vor Ablauf der Frist eine schriftliche Mitteilung mit Begründung vorliegt.“
- 1.9
- Nr. 7.3.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „einschließlich Sachspenden“ gestrichen.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „können die Sätze angemessen erhöht werden“ durch die Wörter „gilt der festgesetzte förderfähige Höchstsatz für Facharbeiter entsprechend dem FMS vom 12. Dezember 2018 (Gz. 62-FV 6700-1/102)“ ersetzt.
- 1.10
- Nr. 7.4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Zuwendungen“ werden die Wörter „gem. Nr. 6.4 der ANBest-P und“ eingefügt.
- b)
- Nach dem Wort „Belege“ werden die Wörter „– sofern es sich nicht um rein elektronische handelt –“ eingefügt.
- 1.11
- Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „, soweit darin keine Sonderregelungen getroffen sind“ werden gestrichen.
- 1.11.2
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Davon abweichende Regelungen sind gem. Nr. 5 der VV zu Art. 44 BayHO im jeweiligen Bescheid zu regeln.“
- 1.11.3
- Im neuen Satz 4 wird die Zahl „2.500“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
- 1.12
- In Nr. 9 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
- 1.13
- Die Anlagen 2, 4a und der Anhang werden nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlagen 2, 4a und Anhang neu gefasst.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor