7071-W
Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie
vom 19. Januar 2021, Az. 24-7305/165/3
- 1.
- Die Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 9. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 549) werden wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Gerade bei den kleinen Unternehmen besteht Nachholbedarf.“
- 1.2
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Vor Nr. 3 Satz 1 wird die Ziffer „3.1“ eingefügt.
- 1.2.2
- In Nr. 3.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Als kleine Unternehmen gelten gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gemäß § 2 GewStG mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.“
- 1.2.3
- Folgende Nr. 3.2 wird neu eingefügt:
- „3.2
- Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- •
- Freie Berufe, auch solche, die in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden,
- •
- Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
- •
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
- •
- von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs,
- •
- nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen.“
- 1.3
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Nr. 4.2 wird das Wort „KMU“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
- 1.3.2
- Nr. 4.4 wird gestrichen.
- 1.4
- Folgende Nr. 9 wird neu eingefügt:
- „9.
- Übergangsregelung
Die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Anträge sind auf Grundlage der bisherigen Richtlinien zum Förderprogramm "Digitalbonus" vom 12. September 2016 (AllMBl. 2016 S. 2142) zu bewilligen.“
- 1.5
- Die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin