Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 86 vom 03.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 6ADBC3BE17C4DA2AB1AC0C497C5EDBDD60E223682174E2F46EF219DD3522BECD

Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie

vom 19. Januar 2021, Az. 24-7305/165/3

1.
Die Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 9. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 549) werden wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Gerade bei den kleinen Unternehmen besteht Nachholbedarf.“
1.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Vor Nr. 3 Satz 1 wird die Ziffer „3.1“ eingefügt.
1.2.2
In Nr. 3.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Als kleine Unternehmen gelten gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gemäß § 2 GewStG mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.“
1.2.3
Folgende Nr. 3.2 wird neu eingefügt:
„3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Freie Berufe, auch solche, die in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden,
Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs,
nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen.“
1.3
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 4.2 wird das Wort „KMU“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
1.3.2
Nr. 4.4 wird gestrichen.
1.4
Folgende Nr. 9 wird neu eingefügt:
9.
Übergangsregelung

Die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Anträge sind auf Grundlage der bisherigen Richtlinien zum Förderprogramm "Digitalbonus" vom 12. September 2016 (AllMBl. 2016 S. 2142) zu bewilligen.“

1.5
Die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin