Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 863 vom 08.12.2021

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Staatsministerium für Digitales

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Verwaltungsvorschrift

2253-D
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2253-D

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kinos

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Digitales und für Gesundheit und Pflege

vom 7. Dezember 2021, Az. A5-3800-1-45 und G53p-G8390-2021/1565-68

1Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geben die Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege folgendes Rahmenkonzept für Kinos in Bayern bekannt.

2Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).

  1. 1. Abstandsregeln und Maskenpflicht, Verzehr von Speisen und Getränken am Sitzplatz

1Ob und wenn ja, wo Abstand einzuhalten ist oder Maskenpflicht gilt, richtet sich nach der aktuell gültigen BayIfSMV.

2Die Maske kann am Sitzplatz abgenommen werden, soweit und solange es für den Verzehr von Speisen und Getränken erforderlich ist.

  1. 2. Zugang, Schulklassen

1Die Bestimmungen der aktuell gültigen BayIfSMV zur Regelung des Zugangs zu Kinos sind zu beachten.

2Vom Besuch und von der Teilnahme an Veranstaltungen sind ferner Kinobesucher ausgenommen, die

nachgewiesenermaßen unter einer SARS-CoV-2-Infektion leiden;
aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z. B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen;
Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (wie respiratorische Symptome jeder Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen).

3Bei einer reinen Eigennutzung eines bestimmten Kinosaals für den Schulbetrieb gelten die für den Schulbetrieb vorgesehenen Regelungen der BayIfSMV.

4Eine reine Eigennutzung eines Kinosaals für den Schulbetrieb liegt in der Regel dann vor, wenn ausgeschlossen werden kann, dass andere Kinobesucher gleichzeitig im Kinosaal anwesend sind.

  1. 3. Mittel für Hygiene und Desinfektion

1Kinobesuchern und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, ggf. Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher bereitgestellt (siehe Nr. 7).

2Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen angehalten.

3Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.

4Bei den Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infografiken zur Handhygiene (etwa www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.

5Die Besucher und Mitarbeiter sind mittels Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.

  1. 4. Testkonzept

1Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.

Organisation

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
1Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf das Kino nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 2Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 3Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
1Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. 2Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

2Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand der Aktualisierung angegeben) dargestellt. 3Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.

Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

4Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. 5Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

6Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.

  1. 5. Tickets, Einlass, Auslass

1Der Ticketverkauf soll möglichst online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Kinokasse und im Kassenbereich zu vermeiden.

2Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern.

3Kontaktlose Ticket- und Einlasskontrollen sind – soweit möglich – vorzusehen.

  1. 6. Gastronomische Angebote

1Gastronomische Angebote sind im Rahmen des Betriebs möglich. 2Es wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen.

  1. 7. Infektionsschutzkonzept, Reinigungs- und Lüftungskonzepte, Sanitäranlagen, Laufwege für die Kinobesucher

1Der Betreiber hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das nach den Bestimmungen der aktuell gültigen BayIfSMV auf Verlangen oder unverlangt der zuständigen Kreisverwaltungs-/Gesundheitsbehörde vorgelegt werden muss.

2Für jede Kinospielstätte müssen ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, Handläufen, Tischoberflächen erstellt werden.

3Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.

4WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen.

5Auf die Einhaltung eines vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 m und eine Begrenzung der Personen, die zeitgleich die Toilettenräumlichkeiten nutzen dürfen, ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken.

6Kinobesucher werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.

7Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstandes sicherzustellen.

8Die regelmäßige Reinigung von Besuchertoiletten ist sicherzustellen.

9Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

10Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene müssen gegeben sein.

11Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. 12Nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 13Lüfter (Trockengebläse) und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 14Für den Fall, dass Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen, sind die jeweiligen Benutzungshinweise des Herstellers zu beachten. 15Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“). 16Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit zu verwenden.

17Das individuelle Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 18Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 19Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 20Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 21Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 22Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
23Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

24Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 25Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

26Die Laufwege für die Kinobesucher sollten nach örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden. 27Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben sein. 28Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.

  1. 8. Arbeitsschutz für das Personal

1Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

4Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

5Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 6Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

7Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

8Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 9Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

  1. 9. Technische Vorrichtungen

1Der Einsatz von Schutzscheiben an den Kassen und Tresen wird in der Regel empfohlen. 2Das Bezahlterminal ist regelmäßig zu reinigen.

  1. 10. Verweisungsmöglichkeit des Kinobetreibers

Der Kinobetreiber darf die Kinobesucher auf die Verweisungsmöglichkeit durch Ausübung des Hausrechts im Falle eines Corona-Verdachts sowie im Falle der Nichtbeachtung der Hygiene- und Schutzregel hinweisen.

  1. 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Rahmenkonzept tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Digitales vom 3. September 2021 (BayMBl. 2021, Nr. 618) außer Kraft.

Dr. Hans Michael Strepp

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor