Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 867 vom 10.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 401F89CC1548A3113AAF4B8B16EF82FB2E3916A680A169AEB06D043F93755826

Verwaltungsvorschrift

2239-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Erwachsenenbildung

2239-K

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept zu außerschulischen Bildungsangeboten der
beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege

vom 9. Dezember 2021, Az. VII.5-BS1701.0/142/8 und G53-G8390-2021/5063-45

1Für Veranstaltungen im Rahmen der o. g. Bildungseinrichtungen sind folgende Hygieneanforderungen aufgrund der jeweils gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zur Vermeidung von COVID-19-Infektionen zwingend zu beachten. 2Insbesondere wird auf die Vorgaben zum Tragen von Gesichtsmasken, zum Mindestabstand und zu den in der aktuellen BayIfSMV geregelten Zugangsbeschränkungen und Testpflichten auch unter Beachtung der gesonderten Regelungen beim Eingreifen der unterschiedlichen Belastungsstufen des Gesundheitssystems verwiesen.

3Die Regelungen der jeweils gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggfs. Einzelverfügungen sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzept vor.

1.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

1.1
1Von der Teilnahme an den Veranstaltungen sind folgende Personen ausgeschlossen:
a)
Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
b)
Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
c)
Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

2Die Teilnehmenden sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang, vorab elektronisch).

1.2
Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den teilnehmenden Personen vor, während und nach der Veranstaltung ist zu empfehlen.
1.3
1Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht grundsätzlich Maskenpflicht. 2An einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz darf die Maske abgenommen werden, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, gewahrt wird.

2.Testungen

Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

2.1
Organisation
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • 1Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 2Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 3Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • 1Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. 2Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

1Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand der Aktualisierung angegeben) dargestellt. 2Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.

2.2
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. 2Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung – TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

3Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.

3.Individuelles Infektionsschutzkonzept der Einrichtung

3.1
1Die Einrichtung erstellt ein individuelles Infektionsschutzkonzept.

2Dabei sind u. a. folgende Vorgaben zu beachten:

a)
Es sind geeignete Regeln für die Benutzung der Veranstaltungsräume und der allgemein zugänglichen Begegnungsflächen wie Flure und Treppen zu entwickeln.
b)
Die Räume und benutzten Gegenstände sind regelmäßig zu reinigen.
c)
Es sind geeignete Regeln für die Benutzung der Sanitäranlagen zu entwickeln, die gewährleisten, dass auch in sanitären Anlagen der empfohlene Mindestabstand eingehalten werden kann und diese mit geeigneten Mitteln sowie in geeigneten Reinigungsintervallen, abhängig von der Anzahl der Veranstaltungen und Teilnehmenden, gereinigt werden.
d)
Teilnehmenden und Mitarbeitenden werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt und sie sind durch Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
e)
Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten.
f)
1Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. 2Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden.
g)
Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.
h)
1Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 7Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 8Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 9Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
3.2
Bei gastronomischen Angeboten ist das Rahmenkonzept Gastronomie zu beachten.
3.3
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung sind im Beherbergungsbetrieb die Rahmenkonzepte Beherbergung und ggf. Touristische Dienstleister zu beachten.
3.4
Für Gesundheitsbildungskurse ist das Rahmenkonzept Sport zu beachten.

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept zu außerschulischen Bildungsangeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung vom 4. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 714) außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor