Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 869 vom 10.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-19-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 10. Dezember 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 10. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 868) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c IfSG in Verbindung mit § 7 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Durch die vorliegende Verordnung werden die Bestimmungen für den Zugang zu Seilbahnen mit Blick auf die beginnende Wintersaison angepasst.

Soweit in der 15. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662), vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 711), vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 716), vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 734), vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 758), vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 773), vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 777), vom 15. November 2021 (BayMBl. Nr. 797) und vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 800), auf die Begründung der 15. BayIfSMV vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 827) und auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 15. BayIfSMV vom 3. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 842) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Seit Mitte Oktober ist ein starker Anstieg der Meldefälle zu beobachten. Die Infektionszahlen übersteigen deutlich das Niveau der zweiten und der bisher intensivsten Corona-Welle. Der in Bayern seit etwa zwei Wochen zu beobachtende leichte Rückgang der Infektionsdynamik bei den Meldefällen scheint sich fortzusetzen. Die Fallzahlen sowie die daraus errechnete Reproduktionszahl müssen weiterhin im Kontext der Überlastung der Gesundheitsämter betrachtet werden. Eine Entspannung der Situation ist daher noch nicht eingetreten. Am 9. Dezember 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 471,2 weiterhin über dem Bundesdurchschnitt von 422,3. Vor vier Wochen, am 11. November 2021, lag der Wert bei 427,4. Seit 29. Oktober 2021 überschreitet die 7-Tage-Inzidenz in Bayern den bisherigen Höchststand von 217,8 vom 20. Dezember 2020.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 9. Dezember 2021 alle Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von über 200. Im Einzelnen liegt ein Landkreis über 900, weitere 2 Landkreise über 800, weitere 7 Landkreise über 700, weitere 11 Landkreise und kreisfreie Städte über 600, weitere 14 über 500 sowie weitere 33 über 400. 20 Landkreise und kreisfreie Städte weisen einen Wert der 7-Tage-Inzidenz von 300 bis 400 auf und 8 Kreise einen Wert von 200 bis 300 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Dabei reicht die Spannbreite der Werte der 7-Tage-Inzidenz von 231,0 im Landkreis Main-Spessart bis 945,7 im Landkreis Freyung-Grafenau. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich in Bayern damit ein sehr hohes Infektionsgeschehen mit regionalen Unterschieden.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen unter dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen lag der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 9. Dezember 2021 bei 0,88, für Deutschland bei 0,95.

Die binnen einer Kalenderwoche gemeldeten Sterbefälle steigen weiter an und betragen mit 525 Sterbefällen in der Kalenderwoche 48 (28. November bis 5. Dezember 2021) aktuell rund das Dreifache des Wertes vor vier Wochen in der Kalenderwoche 44 (1. November bis 7. November 2021) mit 181 Sterbefällen.

Die 7-Tage-Hospitalisierungsrate als Maßstab für die Krankheitsschwere ist im Vergleich zur Vorwoche leicht rückläufig. Am 9. Dezember 2021 wurden nach den Daten des LGL innerhalb der letzten sieben Tage 933 hospitalisierte Fälle registriert, was einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 7,1 entspricht (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm#inzidenzgeimpft). Eine Woche zuvor, am 2. Dezember 2021, waren es 1 017 hospitalisierte Fälle innerhalb der letzten sieben Tage (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 7,74). Obwohl ein leichter Rückgang beobachtet werden kann, liegt sie damit über dem vom RKI im Papier zur ControlCOVID-Strategie für die Stufe Rot empfohlenen Grenzwert von 5 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/control-covid-2021-09-22.pdf?__blob=publicationFile).

Die oben genannte Hospitalisierungsinzidenz ist aktuell nicht hinreichend valide, weil es aufgrund der extrem hohen Infektionszahlen zu erheblichen Meldeverzügen der Gesundheitsämter kommt.

Das RKI weist deshalb eine adjustierte 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz aus, die den zeitlichen Verzug der Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz korrigiert (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html;jsessionid=800C9202B8C591748688663E3FB46A7D.internet052?nn=13490888). Danach betrug die adjustierte 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Bayern am 6. Dezember 2021 16,0 und lag damit mehr als doppelt so hoch als die tagesaktuell am 6. Dezember 2021 vom RKI für Bayern berichtete 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 7,0 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Für die Zahlen zur stationären Behandlung von COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern, zum Impffortschritt und für weitere Einzelheiten zur pandemischen Lage wird auf die Begründung der Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 842) verwiesen.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind mit Blick auf die beginnende Wintersaison Anpassungen der Regeln für Seilbahnen vorgesehen. Im Winter nehmen neben den häufig auch im Sommer betriebenen Kabinenbahnen in größerem Umfang Schlepp- und Sessellifte den Betrieb auf, die unter den Begriff der Seilbahn fallen, sich von den Kabinenbahnen aber dadurch unterscheiden, dass die Beförderung nicht in geschlossenen Kabinen, sondern unter freiem Himmel stattfindet.

Durch die Änderung gilt sowohl für Kabinenbahnen, als auch für sonstige Seilbahnen künftig für Kunden (Besucher) ein 2G-Erfordernis. Ein zusätzlicher Testnachweis ist nicht mehr erforderlich. Für Anbieter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige gelten nach § 5 Abs. 2 weiterhin die Vorschriften des § 4 Abs. 4.

Darüber hinaus wird nur für die Beförderung in geschlossenen Kabinen, nicht aber bei sonstigen Seilbahnen, die Kapazität nach Maßgabe der 15. BayIfSMV herabgesetzt. Für die Beförderung in geschlossenen Kabinen gilt, dass für die Beförderung von Personen aus mehr als einem Hausstand bei Kabinen bis einschließlich zehn Plätzen maximal 75 % der Kapazität und bei Kabinen mit mehr als zehn Plätzen maximal 25 % der Kapazität, mindestens aber sieben Personen, zugelassen werden können. Soweit in einer Kabine ausschließlich Personen aus einem Hausstand befördert werden, kann die Kapazität der Kabine vollständig genutzt werden.

Unverändert bleibt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j Doppelbuchstabe cc das Verbot des Betriebs von Seilbahnen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1 000.

§ 2 bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft.