Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 87 vom 03.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2155-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Rettungsdienst

2155-I

Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Anschaffung von
Automatisierten Externen Defibrillatoren zur Laienreanimation
(AED-Förderrichtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 17. Dezember 2020, Az. D3-2287-13-6

1Der Freistaat Bayern fördert die Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) zur Laienreanimation nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). 2Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung des Staates ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Zuwendung

1Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen dazu beitragen, in Fällen des plötzlichen Herztodes die Wahrscheinlichkeit des Eintritts irreversibler Schäden und des Todesfalls zu verringern. 2Das wird erreicht, indem die Verfügbarkeit von AED durch eine Förderung der Anschaffung in Landkreisen und kreisfreien Städten erhöht wird, die Mitglied einer Gesundheitsregionplus sind.

2.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung von AED.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Vereine, Kommunen und Kommunalverbände, mit Sitz in den zur Teilnahme an dieser Förderrichtlinie bereiten Gesundheitsregionenplus.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Zuwendung ist:

  • Es wird ein AED entsprechend der in Anlage 1 dargestellten Spezifikation angeschafft.
  • Der AED wird für einen durchgängig öffentlich zugänglichen Aufstellungsort angeschafft, für den die örtliche Gesundheitsregionplus einen Bedarf zur Vorhaltung eines AED bestätigt hat. Der AED ist auf die Weise aufzustellen und vorzuhalten, wie sich dies aus der Bestätigung der Gesundheitsregionplus ergibt.
  • Der AED wird für eine Mindestdauer von drei Jahren am Aufstellungsort betriebsbereit gehalten.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben zur Anschaffung eines AED einschließlich der nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erforderlichen Geräteeinweisung, nicht aber Ausgaben zur Anschaffung von Zubehör oder Ausgaben zur Aufstellung, zur Inbetriebnahme oder zum Betrieb.

5.3
Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung je AED beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Als zuwendungsfähige Ausgaben sind höchstens 1 800 Euro je AED ansatzfähig. 3Für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde können Zuwendungen nach dieser Richtlinie bis zu einem Gesamtvolumen von 6 100 Euro verausgabt werden.

5.4
Mehrfachförderung

Andere öffentliche Mittel, die für eine nach dieser Richtlinie zuwendungsfähige Anschaffung in Anspruch genommen werden, werden in voller Höhe auf die Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie angerechnet.

6.
Verfahren
6.1
Zuständigkeit

Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall kreisfreier Städte die Regierungen.

6.2
Antrag

1Für das Antragsverfahren gilt insbesondere Nr. 3 der VV zu Art. 44 BayHO, für Zuwendungen an Kommunen und Kommunalverbände gilt insbesondere Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK). 2Mit dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bestätigung der örtlichen Gesundheitsregionplus zum örtlichen Bedarf eines AED. Dazu ist das in Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden.
  • Erklärung oder Nachweis des Zuwendungsempfängers, dass die Bereithaltung des AED gemäß den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Dies kann erbracht werden insbesondere durch die Erklärung, dass die Einhaltung der Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für eine Dauer von mindestens drei Jahren sichergestellt ist, oder durch die Vorlage einer Wartungs- oder Garantieerklärung mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.
6.3
Entscheidung über den Antrag und Bewilligung

1Eine Kopie des Bewilligungsbescheids ist unverzüglich dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu übermitteln. 2Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. 3Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), bei kommunalen Körperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.

6.4
Nachweis der Verwendung

Zum Nachweis der Verwendung genügt ein einfacher Verwendungsnachweis.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor


Anlagen