2175.4-G
Änderung der Richtlinie Corona-Pflege-Investitionsumlage
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 8. Dezember 2021, Az. 45-G8300-2021/2737-4
- 1.
- Nr. 9 der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der Tagespflege und in vollstationären Einrichtungen der Pflege (Richtlinie Corona-Pflege-Investitionsumlage – CoPflegeInvestR) vom 30. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 555) wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Verhältnis zu anderen Leistungen und Mehrfachförderung
1Die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen. 2Gesetzliche Leistungen sowie Leistungen gemäß Nr. 3.1.7 und 7.1.8, die für denselben Zweck gewährt werden, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3Die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie reduziert sich, soweit sich sonst durch Kumulierung mit Leistungen nach Satz 2 eine Überkompensation ergäbe. 4Soweit eine Leistung nach Satz 2 nachweislich bereits auf die Leistung nach § 150 SGB XI angerechnet wurde, erfolgt keine nochmalige Anrechnung im Sinne des Satzes 3.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. August 2021 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor