Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Beherbergung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege
vom 13. Dezember 2021, Az. 71-4800a/43/48 und G53m-G8390-2020/3792-70
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für betriebliche individuelle Infektionsschutzkonzepte von Beherbergungsbetrieben und Anbietern touristischer Unterkünfte bekannt gemacht:
Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).
1.
- 1.1
- Die Beherbergungsbetriebe (wie Hotels, Schullandheime, Jugendherbergen, Campingplätze) und Anbieter von sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften (Herbergsgeber) erstellen ein individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (im Folgenden „Mitarbeiter“) sowie Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das betriebliche individuelle Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Absicht, freiwillig weitergehende Zugangsbeschränkungen zu nutzen, ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen; Gäste sind deutlich erkennbar auf die jeweiligen Zugangsbeschränkungen oder etwaige freiwillige weitergehende Zugangsbeschränkungen hinzuweisen.
- 1.2
- Bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen muss für Gäste und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde eindeutig erkennbar sein, für welchen Zeitraum und für welchen Betrieb/welche Veranstaltungen die jeweiligen Zugangsbeschränkungen gelten. Die Herbergsgeber schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Maskenschutz und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten.
- 1.3
- Die Herbergsgeber kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird von allen Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsbeendigung konsequent Gebrauch gemacht.
- 1.4
- Die Herbergsgeber kontrollieren die Einhaltung des individuellen Infektionsschutzkonzepts seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – der Gäste und ergreifen bei Verstößen alle vertraglich möglichen Maßnahmen.
- 1.5
- Verfügen die Herbergsgeber auch über gastronomische Einrichtungen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben umzusetzen, sofern eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist.
- 1.6
- Aktuelle Richtlinien und Gebote zur Beherbergung aus dem Ausland Einreisender sind zu beachten.
2.
Es sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV, ggf. weitere einschlägige Bundes- und Landesregelungen sowie ggf. kommunale Allgemeinverfügungen) und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
- 2.1
- In allen Bereichen (3G/3Gplus/2G/2Gplus) müssen auch Betreiber, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die dort für sie jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen.
- 2.2
- Ist nach der jeweils geltenden BayIfSMV ein Test vor Betreten des Betriebs erforderlich, richten sich die Voraussetzungen nach Nr. 4 dieses Rahmenkonzeptes.
- 2.3
- Im Hinblick auf das Tragen von Gesichtsmasken sind die jeweils geltenden Vorgaben der BayIfSMV zu beachten.
- 2.4
- Vom Besuch von Beherbergungsbetrieben oder touristischen Unterkünften sind ausgeschlossen:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
- Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang/auf der Homepage/bei der Reservierung). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich den Betrieb zu verlassen.
- 2.5
- Soweit nach der jeweils geltenden BayIfSMV die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung aus Gründen des Infektionsschutzes besteht, werden Name, Vorname, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Gäste sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
- 2.6
- Alle Gäste und das Personal sind angehalten, in allen Gemeinschaftsbereichen, einschließlich der sanitären Einrichtungen, einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Räumen vorgegeben sein. Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sollten entsprechend kenntlich gemacht werden.
- 2.7
- Bei der Öffnung und Nutzung von sanitären Einrichtungen in Gemeinschaftsbereichen sollten folgende Hygienevorgaben beachtet werden:
- Duschplätze sollten deutlich voneinander getrennt sein. Die Lüftung in den Duschen sollte während des Badebetriebs ständig in Betrieb gehalten werden. Die Stagnation von Wasser in außer Betrieb genommenen Duschen ist zu vermeiden.
- Zwischen Waschbecken sollte ein wirksamer Spritzschutz bestehen und auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet werden.
- Eine Stagnation von Wasser in stillgelegten Sanitäreinrichtungen ist zu vermeiden. Auf entsprechende Hinweise des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in aufgrund der Corona-Pandemie nicht bzw. kaum genutzten Gebäude: Langfassung“ wird verwiesen.
- Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream-Haartrocknern ist nur zulässig mit HEPA-Filterung.
- 2.8
- Jeder Herbergsgeber muss über ein individuelles Reinigungskonzept verfügen, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigt.
Das individuelle Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsstättenrechts ASR A3.6 „Lüftung“ und Abschnitt 4.2.3 „Lüftung“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten.
- 2.9
- Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (Wirkungsbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Handtrockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Mitarbeiter werden im richtigen Händewaschen geschult.
- 2.10
- Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards inkl. der Hygienestandards.
3.
- 3.1
- Allgemeine Regelungen
- 3.1.1
- Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber eine Beherbergung nicht möglich ist.
- 3.1.2
- Gäste sind über das Einhalten der Abstandsempfehlung von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
- 3.2
- Beherbergung
- 3.2.1
- Der Betreiber bzw. eine durch ihn beauftragte Person ist zur Überprüfung der aufgrund rechtlicher Vorgaben vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise und, soweit es die jeweils geltende BayIfSMV vorsieht, zur Erfassung der Kontaktdaten verpflichtet.
- 3.2.2
- Beim Check-in werden die Kontakte zwischen dem Vermieter und seinen Mitarbeitern einerseits und Gästen andererseits sowie der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen (z. B. Stifte, Meldescheine) auf das Notwendige beschränkt.
- 3.2.3
- In allen Gemeinschaftsbereichen und in allen Betriebsbereichen sollen die Abstandsregeln eingehalten werden.
- 3.2.4
- Laufwege der Gäste sollten nach den örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden.
- 3.2.5
- Insbesondere bei der Reinigung der Wohneinheit werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen, um Kontakte zu vermeiden.
- 3.2.6
- Der Einsatz von Gegenständen in den Wohneinheiten, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z. B. Stifte, Tagesdecken, Kissen), ist möglichst weitgehend zu reduzieren und so zu gestalten, dass regelmäßig eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen. Das gilt auch in anderen Bereichen (z. B. Tagungsbereich).
- 3.2.7
- Die Nutzung von zugehörigen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für solche Einrichtungen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem entsprechenden Rahmenkonzept.
- 3.2.8
- Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach den für diese Anwendungen geltenden Rechtsvorschriften. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch in den Beherbergungsbetrieben zulässig. Die nach der geltenden Rechtslage vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Maskenschutz) sind einzuhalten.
- 3.2.9
- Die Zulässigkeit von organisierten Freizeitangeboten richtet sich nach den für derartige Angebote geltenden Rechtsvorschriften sowie dem entsprechenden Rahmenkonzept.
4.
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.
- 4.1
- Organisation
- 4.1.1
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
- 4.1.2
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
- 4.1.3
- Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf der Betrieb nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- 4.1.4
- Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
- 4.2
- Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht auf der Homepage des StMGP dargestellt. Unter https://www.stmgp.bayern.de/
coronavirus/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.bayerische-teststrategie/ - 4.3
- Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem
die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
- 4.4
- Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.
5.
Soweit Betreiber nach der jeweils geltenden BayIfSMV zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet sind, hat das individuelle Infektionsschutzkonzept des Betreibers Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind stets möglichst vollständig zu kontrollieren.
6.
- 6.1
- Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
- 6.2
- Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
- 6.3
- Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
- 6.4
- Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
- 6.5
- Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 14. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 28. Oktober 2021, Az. 71-4800a/43/29 und G53i-G8390-2020/3792-59 (BayMBl. Nr. 762) außer Kraft.
Dr. Ulrike Wolf Ministerialdirektorin |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |