2126-1-19-G
Verordnung zur Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 14. Dezember 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 werden die Wörter „Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz“ durch die Wörter „Sitz- oder Stehplatz“ ersetzt.
- bb)
- Nr. 5 wird aufgehoben.
- cc)
- Nr. 6 wird Nr. 5.
- b)
- Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.“
- d)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Kontaktbeschränkungen
(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, an denen Personen teilnehmen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, sind nur gestattet
1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
2. zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands.
2Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben hierbei außer Betracht. 3Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
(2) Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sind in geschlossenen Räumen maximal 50 Personen und unter freiem Himmel maximal 200 Personen erlaubt.“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:
„Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, zu Sportstätten und praktischer Sportausbildung in geschlossenen Räumen, Sportveranstaltungen unter freiem Himmel außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, zu geschlossenen Räumlichkeiten der Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch vergleichbaren Bereichen darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese“.
- b)
- Dem Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Buchst. d angefügt:
- „d)
- Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.“
- c)
- Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend.“
- d)
- Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nr. 4 wird angefügt:
- „4.
- geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist.“
- 4.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Geimpft oder genesen (2G) mit Kapazitätsbeschränkungen
Im Hinblick auf Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und praktische Sportausbildung unter freiem Himmel, öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel, zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen unter freiem Himmel gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein zusätzlicher Testnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht erforderlich ist.“
- 5.
- § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Geimpft, genesen oder getestet (3G)
1Der Zugang zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr darf nur durch Besucher erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2§ 4 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.“
- 7.
- In § 11 Nr. 2 werden nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „außer in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022“ eingefügt.
- 8.
- Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4) 1Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiterem Umfeld untersagt. 2Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich in dem in Satz 1 genannten Bereich unverzüglich zu zerstreuen. 3Den genauen räumlichen Geltungsbereich des Satzes 1 haben jeweils die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu bestimmen. 4Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
- 9.
- In § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 4 bis 5a“ ersetzt.
- 10.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 3 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 4 bis 5a“ ersetzt, die Angabe „§ 5 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe „§ 4a oder § 5 Abs. 2“ ersetzt und die Wörter „der Beschäftigte oder“ werden gestrichen.
- c)
- In Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ und nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 7“ jeweils die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 4a,“ eingefügt.
- d)
- Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt:
- „12a.
- entgegen § 14 Abs. 4 an einer Ansammlung teilnimmt oder sich bei entstandener Ansammlung nicht unverzüglich zerstreut,“.
- 11.
- In § 18 wird die Angabe „15. Dezember 2021“ durch die Angabe „12. Januar 2022“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1Noch nicht eingeschulte Kinder dürfen ab Vollendung des ersten Lebensjahres an Angeboten von Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen nur teilnehmen, wenn sie in der Einrichtung an PCR-Pooltestungen teilnehmen oder wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 hinsichtlich des Kindes erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde.“
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
- 2.
- § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 11 werden nach dem Wort „nachzukommen“ die Wörter „ , entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 als Personensorgeberechtigter keinen Testnachweis erbringt oder eine falsche Versicherung abgibt“ eingefügt.
- b)
- Nr. 12a wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. b und Nr. 10 Buchst. a am 20. Dezember 2021 und § 2 am 10. Januar 2022 in Kraft.
München, den 14. Dezember 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister