8110.0-A
Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan-Corona
Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege
vom 30. November 2021, Az. II3/6430.01-1/252 und G5ASz-G8000-2021/505-60
- 1.
- Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung vom 25. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 390), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. September 2021 (BayMBl. Nr. 726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Fahrdienst
1Bei der Nutzung der Fahrdienste besteht für die Fahrgäste Maskenpflicht gemäß Nr. 8. 2Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen eines MNS befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. 3Es ist ein individuelles Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu entwickeln. 4Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen und eine regelmäßige Desinfektion der Hände durchgeführt werden.“
- 1.2
- Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Regelungen zum Tragen eines MNS (Maskenpflicht)
1Auf dem Einrichtungsgelände besteht Maskenpflicht. 2Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. 3Soweit nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein höherer Maskenstandard festgelegt ist, gilt dieser im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtend. 4Satz 3 gilt nicht für Förderstättenbesuchende und Werkstattbeschäftigte auf dem Einrichtungsgelände; hier gilt weiterhin Satz 2. 5Soweit der Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann, muss kein MNS getragen werden. 6Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können. 7Das Abnehmen des MNS ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. 8Weitergehende Regelungen zum MNS oder Atemschutz können sich für Mitarbeitende der Einrichtungen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben (vergleiche Nr. 11).“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 16. Dezember 2021 in Kraft.
Dr. Markus Gruber Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |