913-B
Änderung der ZTV wwG-StB By 05
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wohnen, Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 23. Dezember 2020, Az. 49-43437-5-2
Regierungen
Staatliche Bauämter
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Anlage:Anhang 1: Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Richtwerte
- 1.
- Allgemeines
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Technischen Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005 (ZTV wwG-StB By 05) vom 12. Dezember 2005 (AllMBl. S. 577) wird wie folgt geändert.
- 2.
- Nach Nr. 7.2.3 werden folgende Abschnitte angefügt:
- „7.2.4
- Teileingeschränkter offener Einbau
Wird RW 1-Material in technische Bauwerke eingebaut, ist ein offener Einbau ohne Mengenbegrenzung möglich, sofern der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m aufweist und das Material höchstens in einer Dicke von 1 m eingebaut wird. Unter diesen Umständen werden an die grundwasserschützende Deckschicht keine gesonderten Anforderungen gestellt. Eine wirksame (gegebenenfalls technisch hergestellte) Sorptionsschicht ist nicht erforderlich.
- 7.2.5
- Geschlossener Einbau mit wasserundurchlässiger Überdeckung
Wird RW 1-Material in technische Bauwerke eingebaut, ist ein Einbau ohne Mengenbegrenzung möglich, sofern der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m aufweist und der Einbau unter versiegelten, befestigten Flächen erfolgt. Unter diesen Umständen werden an die grundwasserschützende Deckschicht keine gesonderten Anforderungen gestellt. Eine wirksame (gegebenenfalls technisch hergestellte) Sorptionsschicht ist nicht erforderlich.“
- 3.
- In Anhang 1 der ZTV wwG-StB By 05 wird in der Tabelle „Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Richtwerte“ der Zuordnungswert für Chlorid in der 4. Spalte (Richtwert 1 (RW 1)) von 125 auf 250 geändert. Anhang 1 wird nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.
- 4.
- Die Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„Der Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ (RC-Leitfaden) steht im Internet als Download zur Verfügung (https://www.stmuv.bayern.de/themen/abfallwirtschaft/doc/leitfaden_recyclingbaustoffe.pdf).“
- 5.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft.
Helmut Schütz Ministerialdirektor |
Dr. Christian Barth Ministerialdirektor |