Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und
Praktikanten sowie dual Studierende in ausbildungsintegrierten
dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 2. Dezember 2021, Az. 25-P 2603-1/58
Nachstehend wird der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) vom 29. November 2021 zum Vollzug bekannt gegeben.
Dieser Tarifvertrag wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
- ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
- dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung.
Er ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) und steht ebenso im Internet als Download (http://www.stmfh.bayern.de/
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
(TV Corona-Sonderzahlung)
vom 29. November 2021
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
……
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
- a)Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
- b)Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
- c)Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
- d)Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
- e)Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L),
- f)Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L).
§ 2
Einmalige Corona-Sonderzahlung
- (1)Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
- 1.1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
- 2.Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-L genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird.
- 3.Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13, 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13, 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13, 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13, 14 TVdS-L und §§ 10, 11, 12 TV Prakt-L.
- 4.Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
- 5.Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
- (2)1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten im Sinne von § 1 Buchst. a 1 300 Euro, im Übrigen 650 Euro. 2§ 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. 4Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
- (3)Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 29. November 2021 in Kraft.
Potsdam, den 29. November 2021