913-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten,
ZTV-ING, Ausgabe März 2021
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 2. Dezember 2021, Az. 48-4342.21-2-5
Regierungen
Staatliche Bauämter
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
1.
- 1.1
- 1Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. 2Die neuen ZTV-ING, Ausgabe März 2021, ersetzen die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. November 2019 (BayMBl. Nr. 528) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe April 2019.
- 1.2
- Das ARS Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
- 1.3
- Die mit ARS Nr. 22/2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AIIMBI. S. 178) zum Stichtag 1. Mai 2013 eingeführt worden.
2.
- 2.1
- Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand: 2021/03“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
- 2.2
- 1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.
3.
- 3.1
- Die ZTV-ING, Ausgabe März 2021, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit ARS Nr. 16/2021 vom 13. Juli 2021 (Az. StB 17/7192.70/31-3467316) bekannt gegeben.
- 3.2
- 1Die ZTV-ING, Ausgabe März 2021, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 16/2021 sind zu beachten.
- 3.3
- Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 16/2021 in der Anlage 3 des ARS dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich der Ausgabe März 2021 zur Ausgabe April 2019 vorliegen.
4.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. November 2019 (BayMBI. Nr. 528) wird aufgehoben.
5.
- 5.1
- Das ARS Nr. 16/2021 ist im Verkehrsblatt, Heft 16/2021, vom 31. August 2021 veröffentlicht.
- 5.2
- 1Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
- 5.3
- 1Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden. 2Dies betrifft folgende Abschnitte:
ZTV-ING 5-4 | Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung |
ZTV-ING 7-1 bis 7-5 | Brückenbeläge auf Beton und Stahl |
ZTV-ING 8-2 | Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt |
ZTV-ING 9-3 | Bauwerke – Lärmschutzwände |
3Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor