Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 918 vom 22.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für
Ingenieurbauten, TL/TP-ING, Fortschreibung März 2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 3. Dezember 2021, Az. 48-4342.22-2-2

Regierungen

Staatliche Bauämter

Landesbaudirektion

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern

1.Allgemeines

1Die Technischen Lieferbedingungen (TL) und Technischen Prüfvorschriften (TP) für Ingenieurbauten wurden ab 2003 in einem Ordner als „Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING)“ zusammengefasst und im Rahmen der sukzessiv stattfindenden Überarbeitung als Loseblattsammlung fortgeschrieben. 2Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 13/2007 vom 5. Dezember 2007 wurden anhand der „Übersicht über den Stand der TL/TP-ING“ sowohl Einordnungshinweise für die bestehenden TL und TP mit dem jeweiligen Ausgabejahr als auch neu erarbeitete TL und TP bekannt gegeben und entsprechend der Struktur der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-lNG)“ dem Ordner TL/TP-ING zugeordnet. 3Die TL/TP-ING, Ausgabe März 2021, ersetzen die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 2. Juli 2018 (AllMBI. S. 455) eingeführten TL/TP-ING, Ausgabe Oktober 2017.

2.Änderungen

1Die Aktualisierung der TL/TP-ING betrifft die folgenden Abschnitte:

4-3 Stahlbau, Stahlverbundbau – Korrosionsschutz von Stahlbauten
8-1 Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Stahl und aus Elastomer

2Die wesentlichen Änderungen in den TL/TP-ING, Ausgabe März 2021, sind in Anlage 2 zum ARS Nr. 18/2021 dargestellt.

3.Ergänzende Festlegungen

1Bei Iaufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrundeliegende Fassung der TL/TP-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der TL/TP-ING in geeigneter Weise zu archivieren.

4.Anwendung

1Die TL/TP-lNG, Ausgabe März 2021, wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit ARS Nr. 18/2021 vom 13. Juli 2021 (Az. StB 24/7192.70/32-3469099) bekannt gegeben. 2Die TL/TP-ING, Ausgabe März 2021, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 3Die Festlegungen im ARS Nr. 18/2021 sind zu beachten.

5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 2. Juli 2018 (AIIMBI. S. 455) wird aufgehoben.

6.Bezugsmöglichkeiten

1Das ARS Nr. 18/2021 ist im Verkehrsblatt, Heft 16/2021, vom 31. August 2021 veröffentlicht. 2Das ARS Nr. 18/2021 und die TL/TP-ING, Ausgabe März 2021, werden im Internet auf der Homepage der BASt bereitgestellt. 3Auf eine Bereitstellung in Papierform wird verzichtet. 4Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt auch ausschließlich digital über das Internet. 5Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau). 6Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-lNG und die zugehörigen TL und TP ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden. 7Dies betrifft die TL und TP, die den folgenden Abschnitten der ZTV-lNG zugeordnet sind:

ZTV-ING 5-4 Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung
ZTV-ING 7-1 bis 7-5 Brückenbeläge auf Beton und Stahl
ZTV-lNG 8-2 Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt

8Diese können über die Homepage des FGSV-Verlages kostenpflichtig heruntergeladen werden.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor