2231-A
Änderung der Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und
zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer
Kindertageseinrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 8. Dezember 2021, Az. V3/6511-1/671
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen vom 14. März 2018 (AllMBl. S. 272) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1 wird in der Überschrift das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 2 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
- 1.2.2
- In Satz 3 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespflegepersonen“ ersetzt.
- 1.2.3
- In Satz 4 wird das Wort „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kindertagespflegepersonen“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.2 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 3 Buchst. a wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt.
- 1.4.2
- In Satz 5 werden das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „160“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 3.2 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 3.3.1 wird das Wort „April“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
- 1.7
- In Nr. 3.3.2 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
- 1.8
- Nach Nr. 3.3.3 wird folgende neue Nr. 3.3.4 wird angefügt:
- „3.3.4
- Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“
- 1.9
- Nach Nr. 3 wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:
- „4.
- Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.“
- 1.10
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
- 1.11
- In der neuen Nr. 5 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor