Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 928 vom 22.12.2021

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2020.6-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunales Verfassungsrecht
  • Kommunale Zusammenarbeit

2020.6-I

Änderung der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern
zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 8. Dezember 2021, Az. B3-1440-4-84

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1231) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel werden im Klammerzusatz die Wörter „der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 zu den VV“ durch die Wörter „Nr. 14 der Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
1.2
Nr. 2.2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikationstechnologien“ die Wörter „einschließlich der IT-Sicherheit“ eingefügt.
1.2.2
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Gefördert werden können auch Kooperationsprojekte zur zentralen Durchführung von Vergabeverfahren.“

1.3
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
1Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungshandelns, die mit personellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den an der Kooperation Beteiligten verbunden sind, beziehen. 2In Betracht kommen insbesondere der gemeinsame Betrieb kommunaler Infrastrukturen, eine Zusammenarbeit in der Verwaltungsorganisation und die gemeinsame Erledigung kommunaler Aufgaben. 3Die Kooperationsprojekte sollen Vorbildcharakter für das Handlungspotenzial interkommunaler Zusammenarbeit haben. 4Vorbildcharakter hat eine Kooperation insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, andere kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse oder die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen von den Vorteilen der interkommunalen Zusammenarbeit zu überzeugen und Impulse zur Nachahmung zu setzen.“
1.4
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Vor Erlass des Zuwendungsbescheids soll der Förderbehörde der Entwurf einer Vereinbarung, die die rechtliche Grundlage für die Dauerhaftigkeit der Kooperation gewährleisten soll, vorgelegt werden.“

1.4.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
1.4.3
Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:

5Der Nachweis der Einsparung soll in der Regel durch einen Vergleich der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen Kooperationspartner mit den nach der Kooperation zu erwartenden Kosten erfolgen. 6Ist dies nicht möglich, weil es sich zum Beispiel um eine neue Aufgabe handelt, sollen dem nach der Kooperation zu erwartenden Aufwand die fiktiven Kosten bei einer jeweils eigenständigen Erledigung durch die Kooperationspartner gegenübergestellt werden.“

1.5
In Nr. 4.4 wird die Angabe „(Nr. 1.3 VVK)“ gestrichen.
1.6
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 2 werden nach dem Wort „Moderation“ die Wörter „ , Gutachter- und Planungskosten“ eingefügt.
1.6.2
Folgende Sätze 3 bis 6 werden angefügt:

3Laufende Personal- und Sachkosten können in einer Einführungs- und Pilotphase einzelfallbezogen anerkannt werden. 4Die Dauer der Anlaufphase soll abhängig von der Art des jeweiligen Kooperationsprojekts von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden. 5Die bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten soll in der Regel nicht gefördert werden. 6Eine Förderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsantrag konkret darlegt, dass die Beschaffung des Geräts Ausgangspunkt und Grundlage für eine tiefergehende Zusammenarbeit, die weiterentwickelt werden soll, darstellt.“

1.7
Nr. 5.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Zu Kooperationsprojekten, bei denen der Antragsteller und die Mehrheit der Kooperationspartner dem (Teil-)Raum mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der jeweils geltenden Fassung (vergleiche Anlage 1) angehören, kann eine erhöhte Zuwendung von bis zu 90 000 Euro gewährt werden.“

1.8
In Nr. 6.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kooperationsprojekts“ die Wörter „ , die Einsparungen der personellen und sächlichen Ausgaben (Vergleich der Personal- und Sachkosten vor und nach der Kooperation beziehungsweise bei einer neuen Aufgabe ein Vergleich der fiktiven Kosten der Kooperation mit den fiktiven Kosten bei einer jeweils eigenständigen Erledigung durch die Kooperationspartner)“ eingefügt.
1.9
Nr. 6.2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.10
Nr. 6.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Eine Zuwendung in Höhe von 50 % kann nach Vorhabenbeginn ausbezahlt werden, wenn die ausgezahlten Beträge voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden (VV Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 ANBest-K).“

1.11
In Nr. 7.1 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
1.12
Nr. 7.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2
Übergangsregelung

Für Kooperationsprojekte, für die vor dem 31. Dezember 2021 Zuwendungen beantragt wurden oder für die eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, gilt diese Richtlinie in der bis zum 30. Dezember 2021 geltenden Fassung.“

1.13
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1.13.1
Nach Nr. 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist dies nicht möglich, weil es sich zum Beispiel um eine neue Aufgabe handelt, sollen dem nach der Kooperation zu erwartenden Aufwand die fiktiven Kosten bei einer jeweils eigenständigen Erledigung durch die Kooperationspartner gegenübergestellt werden.“

1.13.2
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.13.2.1
In Buchst. e wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.13.2.2
In Buchst. f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
1.13.2.3
Folgender Buchst. g wird angefügt:
„g)
er damit einverstanden ist, dass die Bewilligungsbehörde ihre Dokumente elektronisch an die unter Nr. 1 genannte E-Mail-Adresse übermitteln kann.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor