1102-S
Verhaltenskodex für die Interessensvertretung nach dem
Bayerischen Lobbyregistergesetz
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 14. Dezember 2021, Az. B II 2 - G 51/20-6
Wer Interessenvertretung im Sinne des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) betreibt und nach diesem Gesetz der Registerpflicht unterliegt oder sich freiwillig registrieren lässt, verpflichtet sich, integer und transparent tätig zu werden und erkennt mit der Eintragung in das Register folgende Grundsätze und Verhaltensregeln als verbindlich an:
- 1. Die Interessenvertretung erfolgt bei jedem Kontakt stets transparent. Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter legen ihre Identität und ihre Anliegen sowie die Identität und Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offen. Sie machen über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben. Auf einen Wechsel des Auftraggebers oder einen persönlichen Amts- und Funktionswechsel wird ausdrücklich hingewiesen.
- 2. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen innerhalb ihrer Organisation sicher, dass jede Person, die mit der Interessenvertretung beauftragt ist, zur Einhaltung des vorliegenden Verhaltenskodex verpflichtet ist.
- 3. Bei der erstmaligen registerpflichtigen Kontaktaufnahme mit jedem neuen Ansprechpartner weisen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch Vorlage eines entsprechenden Registernachweises auf die Eintragung in das Lobbyregister ausdrücklich hin. Tritt die Registerpflicht erst nachträglich ein, wird der Hinweis bei der ersten Kontaktaufnahme nach Eintragung in das Lobbyregister gegeben.
- 4. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter berücksichtigen bei der Beschäftigung von ehemaligen Mitgliedern der Staatsregierung und des Landtags die für diese Personen nach ihrem Ausscheiden geltenden Vertraulichkeitsanforderungen und -vorschriften, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Bayerischen Ministergesetzes und des Bayerischen Abgeordnetengesetzes wird geachtet.
- 5. Es werden keine Vereinbarungen geschlossen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar).
- 6. Informationen werden niemals auf unlautere Art und Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten beschafft oder der Versuch hierzu unternommen. Dazu zählt insbesondere das Gewähren oder In-Aussicht-Stellen direkter oder indirekter finanzieller Anreize gegenüber Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung.
- 7. Sollten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu einer öffentlichen Anhörung im Landtag eingeladen werden, obwohl finanzielle Angaben nach Art. 3 Abs. 3 BayLobbyRG verweigert wurden, wird dies der für die Einladung bzw. Beteiligung zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert durch die betreffende Interessenvertreterin oder den betreffenden Interessenvertreter mitgeteilt.
- 8. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterlassen es, im Kontakt mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie sonstigen Dritten ein nicht bestehendes Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis zu den im Bayerischen Lobbyregistergesetz genannten Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung zu behaupten. Wird ein Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis behauptet, muss es auf Rückfrage des Landtags nachweisbar sein.
- 9. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass die für die Eintragung und Aktualisierung erforderlichen Daten dem Landtagsamt rechtzeitig, richtig und vollständig übermittelt werden. Änderungen sind unverzüglich, spätestens am Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.
- 10. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter verpflichten sich, bei der Überprüfung ihrer Angaben durch die innerhalb des Landtags zuständige registerführende Stelle mitzuwirken und diesbezügliche Anfragen der registerführenden Stelle unverzüglich zu beantworten. Zu diesem Zwecke ist eine zeitnahe Erreichbarkeit über die angegebenen Kontaktdaten sicherzustellen. Dies gilt auch für 18 Monate nach einer Mitteilung gegenüber dem Landtagsamt gemäß Art. 3 Abs. 5 BayLobbyRG, in der die dauerhafte Inaktivität als Interessenvertreterin und Interessenvertreter angezeigt wurde.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder