2126-1-19-G
Verordnung zur Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 23. Dezember 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I. S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (Banz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 902) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ , die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind,“ durch die Wörter „unter 14 Jahren“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, sind maximal zehn Personen erlaubt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „noch nicht zwölf Jahre und drei Monate“ durch die Wörter „unter 14 Jahre“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Halbsatz 1 wird das Wort „Sportveranstaltungen“ durch die Wörter „Sport-, Kultur- und vergleichbaren Veranstaltungen“ ersetzt.
- bb)
- Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „Sportstätte“ durch das Wort „Veranstaltungsstätte“ ersetzt.
- bbb)
- In Buchst. a werden die Wörter „Wettkampf- oder Trainingsbetrieb“ durch das Wort „Veranstaltungsbetrieb“ ersetzt.
- 3.
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 werden die Wörter „noch nicht zwölf Jahre und drei Monate“ durch die Wörter „unter 14 Jahre“ ersetzt.
- 4.
- In § 11 Nr. 3 werden die Wörter „ , soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt“ gestrichen.
- 5.
- In § 14 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , Tanzveranstaltungen sind, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt, untersagt.“ ersetzt.
- 6.
- In § 17 Nr. 13 werden nach dem Wort „betreibt“ die Wörter „ , eine Tanzveranstaltung durchführt oder an einer Tanzveranstaltung teilnimmt“ eingefügt.
§ 2
Weitere Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 12 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ die Wörter „unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus“ eingefügt.
- 2.
- Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Für schulvorbereitende Einrichtungen gilt Abs. 2 Satz 1, 4 bis 9 entsprechend.“
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 10. Januar 2022 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister