220-WK
Änderung der Richtlinien für die Unterstützung
der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten
kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter
(„Spielstätten- und Veranstalterprogramm“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 23. Dezember 2021, Az. K.6-M4635/29
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter („Spielstätten- und Veranstalterprogramm“) vom 11. November 2020 (BayMBl. Nr. 638), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 4.3.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „einem halben Jahr“ die Wörter „bzw. drei Monaten“ und nach der Angabe „2020“ ein Komma eingefügt, das Wort „bzw.“ gestrichen und nach der Angabe „2021“ die Wörter „und zweites Halbjahr 2021 bzw. 1. Quartal 2022“ eingefügt.
- 1.1.2
- In Halbsatz 2 werden nach der Angabe „50 000 Euro“ die Wörter „(für ein Halbjahr) bzw. 25 000 Euro (für 1. Quartal 2022)“, nach der Angabe „100 000 Euro“ die Wörter „(für ein Halbjahr) bzw. 50 000 Euro (für 1. Quartal 2022)“ und nach der Angabe „300 000 Euro“ die Wörter „(für ein Halbjahr) bzw. 150 000 Euro (für 1. Quartal 2022)“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 4.3.3 werden nach der Angabe „3 000 Euro“ die Wörter „(bzw. 1 500 Euro für das 1. Quartal 2022)“ und nach der Angabe „1 500 Euro“ die Wörter „(bzw. 750 Euro für das 1. Quartal 2022)“ eingefügt.
- 1.3
- In Nr. 5.1 Satz 2 werden die Wörter „3. April 2020 (C(2020) 2215) und vom 8. Mai 2020 (C(2020) 3156)“ durch die Angabe „18. November 2021 (C(2021) 8442)“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 5.2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zweite Halbjahr 2021“ die Wörter „und das 1. Quartal 2022“ eingefügt.
- 1.5
- In Nr. 5.3 Satz 1 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt und nach den Wörtern „zweite Halbjahr 2021“ die Wörter „und das 1. Quartal 2022“ eingefügt.
- 1.6
- In Nr. 8.1 Satz 4 werden nach den Wörtern „zweite Halbjahr 2021“ die Wörter „und das 1. Quartal 2022“ eingefügt.
- 1.7
- Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Satz 1 wird nach der Angabe „31. Dezember 2021“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„– drei Kalendermonate im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022.“
- 1.7.2
- In Satz 2 wird nach der Angabe „30. September 2022“ ein Komma eingefügt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„– für das erste Quartal 2022 bis spätestens 31. Dezember 2022“
- 1.8
- In Nr. 11 Satz 3 wird nach der Angabe „2020“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „2021“ die Angabe „und 2022“ eingefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor