Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 955 vom 28.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum
Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 27. Dezember 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-951

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526 (BayMBl. 2020 Nr. 452), betreffend Corona-Pandemie: Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Juni 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-81 (BayMBl. 2021 Nr. 444) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Das ärztliche Zeugnis nach Nr. 1 muss sich auf eine Testung mittels PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (Nukleinsäuretest) auf das Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen worden ist.“
1.2
In Nr. 9 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. Dezember 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Die Änderung dient der Klarstellung und Aktualisierung sowie der Anpassung an die bereits in anderen Rechtsvorschriften verwendeten Begrifflichkeiten.

Zu Nr. 1.2:

Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Die 7-Tages-Inzidenzen sind derzeit in allen Altersgruppen insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften sehr hoch. Die Fallzahlen sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Auch die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus aufgenommen und ggf. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, befindet sich weiter auf einem hohen Niveau. Die Zahl der Todesfälle ist sehr hoch.

Es lassen sich viele Infektionsketten nicht nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit (z. B. im Zusammenhang mit Besuchen von Bars und Clubs) dokumentiert. Übertragungen und Ausbrüche finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Davon sind auch geimpfte Personen betroffen. Im Hinblick auf die Anreise-, Wohn- und Arbeitssituation von Saisonarbeitskräften in landwirtschaftlichen und Gartenbau-Betrieben bieten sich eine Vielzahl von Situationen, in denen mit einem hohen Übertragungsrisiko und günstigen Ausbreitungsbedingungen für SARS-CoV-2-Infektionen gerechnet werden muss. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ausbreitung der neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante Omikron. Sie wird mit steigender Tendenz zusätzlich zur Deltavariante in Deutschland nachgewiesen. Die Omikronvariante ist leichter übertragbar und es bestehen noch Unsicherheiten hinsichtlich der Effektivität und Dauer des Impfschutzes sowie der Schwere der Erkrankung.

Die aktuelle Entwicklung ist daher weiter sehr besorgniserregend. Es ist zu erwarten, dass bei weiterer Verbreitung der Omikronvariante in Deutschland die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle auf hohem Niveau bleiben und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten regional überschritten werden. Dem muss wo immer möglich vorgebeugt werden.

Aus diesem Grund ist die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung zunächst bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Zu Nr. 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin