Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 97 vom 04.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 9FB4D38DDC98861C29B264EAE7FE4E196D75C55D8399278D878FA74D3BFF2D98

Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)

2230.1.1.1-K

Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen
in Folge der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. Februar 2021, Az. II.1-BS4610.2/30

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage des § 46b Abs. 1 Satz 1 und 3 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2021 (GVBl. S. 20) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung

1.
Abweichungen von den Bestimmungen der Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 5) geändert worden ist:
1.1
Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 4 GrSO kann der Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG im Einzelfall auch bis zum Unterrichtsbeginn nachgereicht werden, sofern diese von dem Gesundheitsamt durchgeführt wurde.
1.2
Die Zeiten der tatsächlichen Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 sowie die Zeiten des ausschließlichen Distanzunterrichts im Schuljahr 2020/2021 können bei der Berechnung der Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 5 GrSO unberücksichtigt bleiben.
1.3
Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 GrSO kann die Entscheidung über den Rücktritt im Anschluss an die Zeugnisverleihung getroffen werden.
2.
Abweichungen von den Bestimmungen der Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 5) geändert worden ist:
2.1
Abweichend von § 5 Abs. 6 MSO kann die Probezeit bis zur Aushändigung der Zwischenzeugnisse verlängert werden.
2.2
Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 MSO wird nur je eine Leistungsprüfung als Fernprüfung durchgeführt.
2.3
Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 MSO kann in begründeten Einzelfällen eine Aufnahme in die Mittlere-Reife-Klasse auch dann erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 auch in einem späteren als im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
2.4
Die Zeiten der tatsächlichen Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 sowie die Zeiten des ausschließlichen Distanzunterrichts im Schuljahr 2020/2021 können bei der Berechnung der Verweildauer nach § 10 Abs. 1 Satz 5 MSO unberücksichtigt bleiben.
2.5
Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 MSO können die Entscheidungen über das Bestehen der Probezeit bis zum 5. März 2021 getroffen werden.
2.6
Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 MSO kann die Entscheidung über den Rücktritt im Anschluss an die Zeugnisverleihung getroffen werden.
2.7
Abweichend von § 18 Abs. 7 Satz 2 MSO werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses berücksichtigt.
2.8
Die Leistungsfeststellung zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nach § 21 MSO kann von Schülerinnen und Schülern bereits im Schuljahr 2020/2021 abgelegt werden, soweit aufgrund der feststehenden Jahresfortgangsnoten feststeht, dass der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule nicht mehr erreicht werden kann; das Zeugnis darf erst nach der Entlassung der Abschlussschülerinnen und -schüler ausgefertigt werden.
2.9
Sofern eine sportpraktische Prüfung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 MSO aus Gründen des Infektionsschutzes auch im Rahmen von sportpraktischen Ersatzleistungen nicht vollständig durchgeführt werden bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung.
2.10
Abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 1 MSO muss der Antrag der Bewerberinnen und Bewerber auf Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung bis zum 10. März 2021 erfolgen.
3.
Abweichungen von den Bestimmungen der Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 11 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
3.1
Sofern eine praktische Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 WSO in den Fächern Sport und Musisch-ästhetische Bildung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung, die im Wesentlichen den Anforderungen der regulären Prüfung entsprechen muss.
3.2
Abweichend von § 28 WSO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern bis zum Zeugnistermin bekanntgegeben werden.
4.
Abweichungen von den Bestimmungen der Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (KWMBl. I S. 236, GVBl. S. 458, ber. S. 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335, ber. S. 406) geändert worden ist:
4.1
Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 RSO kann die Entscheidung über einen Ersatz des Zwischenzeugnisses durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bis zum 1. März 2021 getroffen werden.
4.2
Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 RSO können Entscheidungen über das Bestehen der Probezeit bis zum 5. März 2021 getroffen werden.
4.3
Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 RSO kann die Entscheidung über einen Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe bis 19. März 2021 getroffen werden; die Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
4.4
Abweichend von § 4 Satz 1 RSO gelten Schülerinnen und Schüler bei einem erneuten Eintritt in die Realschule bis zu einem Wechsel zum 5. März 2021 nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
5.
Abweichungen von den Bestimmungen der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, für die Jahrgangsstufe 12:
5.1
Die Entscheidung über einen Rücktritt gemäß § 37 Abs. 4 GSO kann im Anschluss an die Zeugnisverleihung der Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 12/1 getroffen werden.
5.2
Sofern eine sportpraktische Prüfung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 GSO aus Gründen des Infektionsschutzes auch im Rahmen von sportpraktischen Ersatzleistungen nicht vollständig durchgeführt werden bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung, die im Wesentlichen den Anforderungen der regulären Prüfung entsprechen muss.
5.3
Das Notenbild des Kurshalbjahres 11/2 des Schuljahres 2019/20 kann nicht nur durch Leistungen des Kurshalbjahres 11/1 des Schuljahres 2019/20, sondern auch durch Leistungen des aktuellen Kurshalbjahres 12/1 des Schuljahres 2020/21 vervollständigt bzw. ersetzt werden.
5.4
Abweichend von § 41 Abs. 2 GSO wird der späteste Termin für die Benennung der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Halbjahresleistungen auf den 7. Mai 2021 festlegt.
5.5
Abweichend von § 22 Abs. 3 Nr. 1 GSO werden große Leistungsnachweise im Ausbildungsabschnitt 12/2 nur in den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern gefordert.
5.6
Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 GSO wird die Halbjahresleistung in allen anderen Fächern aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise gebildet, soweit nicht auf Antrag ein Nachtermin für einen großen Leistungsnachweis wahrgenommen wurde.
5.7
Abweichend von § 44 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 GSO werden Schülerinnen und Schüler auch zur Abiturprüfung zugelassen, wenn Punkte oder Punktesummen nur aufgrund der Leistungen im Ausbildungsabschnitt 12/2 nicht erfüllt sind.
6.
Abweichungen von den Bestimmungen der Gymnasialschulordnung für die Jahrgangsstufe 11:
6.1
Die Entscheidung über einen Rücktritt gemäß § 37 Abs. 4 GSO kann im Anschluss an die Zeugnisverleihung der Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 11/1 getroffen werden.
6.2
Abweichend von § 37 Abs. 4 Satz 1 GSO ist ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 10 bis zur Zeugnisverleihung des Ausbildungsabschnitts 11/1, dessen Ergebnisse verfallen, möglich.
6.3
Sofern eine sportpraktische Prüfung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 GSO aus Gründen des Infektionsschutzes auch im Rahmen von sportpraktischen Ersatzleistungen nicht vollständig durchgeführt werden bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung, die im Wesentlichen den Anforderungen der regulären Prüfung entsprechen muss.
6.4
1Abweichend von § 22 Abs. 3 Nr. 1 GSO werden im Ausbildungsabschnitt 11/2 große Leistungsnachweise nur in den Fächern Mathematik, Deutsch und der verpflichtend über vier Kurshalbjahre zu belegenden fortgeführten Fremdsprache gefordert. 2Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zwei fortgeführte Fremdsprachen über vier Kurshalbjahre belegt hat, kann spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin der ersten der beiden Fremdsprachen wählen, in welcher der beiden fortgeführten Fremdsprachen der große Leistungsnachweis im Ausbildungsabschnitt 11/2 erbracht wird.
6.5
1In allen weiteren Fächern können die Schülerinnen und Schüler in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin auf eine Teilnahme an großen Leistungsnachweisen verzichten. 2Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 GSO wird die Halbjahresleistung in diesen Fächern aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise gebildet.
7.
Abweichungen von den Bestimmungen der Gymnasialschulordnung für die Jahrgangsstufe 5 bis 10:
7.1
Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 31 Abs. 3 Satz 1 GSO können Entscheidungen über das Bestehen der Probezeit bis zum 5. März 2021 getroffen werden.
7.2
Abweichend von § 37 Abs. 1 GSO gelten Schülerinnen und Schüler, die zwei Wochen nach Erteilung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
7.3
Abweichend von § 67 Abs. 1 GSO wird für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist, ermöglicht, durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss zu erwerben.
8.
Abweichungen von den Bestimmungen der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 13 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
8.1
Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FOBOSO gilt der 12. März 2021 als Ende der regulären Probezeit.
8.2
1Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO kann in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule, sowie den Vorklassen und Vorkursen der Fachober- und der Berufsoberschule für das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 auf die Erhebung schriftlicher Leistungsnachweise verzichtet werden. 2Diese Abweichung gilt nicht für Fächer, die gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 4 FOBOSO einbringungsfähig sind.
8.3
Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 und Anlage 3 FOBOSO gilt im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 Folgendes:
a)
Schulaufgaben werden nur in den vier schriftlichen Prüfungsfächern und in der 12. und 13. Jahrgangsstufe im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft im Profilfach 2 erhoben.
b)
Die Anzahl von Schulaufgaben wird in der Vorklasse der Fachoberschule und im Vorkurs von Fachober- und Berufsoberschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf eine Schulaufgabe reduziert.
c)
Die Anzahl der Schulaufgaben wird im Ausbildungsabschnitt 3/2 der DBFH in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und im Profilfach 1 auf eine Schulaufgabe reduziert.
8.4
Abweichend von § 31 Abs. 1 FOBOSO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Halbjahresergebnisse in Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, sowie in der zweiten Fremdsprache auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt werden.
9.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
9.1
Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BFSO Pflege kann in Fächern mit fachpraktischen Anteilen auf die Erhebung praktischer Leistungsnachweise verzichtet werden.
9.2
Abweichend von § 20 Abs. 2 BFSO Pflege in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 3 BFSO Pflege kann die Note der praktischen Ausbildung im Zwischenzeugnis ohne praktischen Leistungsnachweis gebildet werden, wenn ein solcher in begründeten Ausnahmefällen pandemiebedingt nicht erhoben werden konnte.
9.3
Abweichend von § 36 Abs. 1 BFSO Pflege können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
9.4
Abweichend von § 38 Satz 3 BFSO Pflege ist es möglich, die praktische Prüfung unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchzuführen, sofern aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Durchführung der praktischen Prüfung an den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist oder aufgrund der Pandemie zu einer prüfungsrechtlich unzulässigen Benachteiligung des aktuellen Prüfungsjahrgangs führen würde.
10.
Abweichend von § 21 Abs. 4 Satz 1 der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
11.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
11.1
Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 BFSO Sprachen gilt der 5. März 2021 als Ende der regulären Probezeit.
11.2
Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BFSO Sprachen sind nur in Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfungsfächer sind, zwingend schriftliche Leistungsnachweise zu erheben.
11.3
Sofern eine praktische Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 BFSO Sprachen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung, die im Wesentlichen den Anforderungen der regulären Prüfung entsprechen muss.
11.4
Abweichend von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BFSO Sprachen können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht relevant sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben werden.
12.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
12.1
Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 BFSO MTA PTA gilt der 5. März 2021 als Ende der regulären Probezeit.
12.2
Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 BFSO MTA PTA kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
13.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854, BayRS 2236-4-1-8-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
13.1
Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 BFSO Podologie gilt der 5. März 2021 als Ende der regulären Probezeit.
13.2
Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 BFSO Podologie kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
14.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 10 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
14.1
Abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BFSO gilt der 5. März 2021 als Ende der regulären Probezeit.
14.2
Abweichend von § 40 Abs. 2 Nr. 3 BFSO kann in Fächern mit fachpraktischen Anteilen auf die Erhebung praktischer Leistungsnachweise verzichtet werden.
14.3
Abweichend von § 40 Abs. 2 Nr. 6 BFSO kann im Fach Sport bzw. Sport- und Bewegungserziehung auf die Erhebung praktischer Leistungsnachweise verzichtet werden.
14.4
Abweichend von § 46 Abs. 2 BFSO wird in den Fächern Fachpraxis Ernährung und Versorgung, Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis die Note unter Berücksichtigung jeweils vorhandener Berichte, Beurteilungen der Praktikumsgeberin bzw. des Praktikumsgebers und Beobachtungen der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
14.5
Abweichend von § 58 BFSO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
14.6
1Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 BFSO sind grundsätzlich lediglich mindestens 600 Zeitstunden Tätigkeit in einer Einrichtung wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder nachzuweisen. 2Abweichend von § 71 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BFSO ist dieser Nachweis bis spätestens 15. April 2021 zu erbringen.
15.
Abweichungen von den Bestimmungen der Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 12 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
15.1
Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 FSO gilt der 5. März 2021 als Ende der regulären Probezeit.
15.2
1Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 FSO werden die dort in den Nrn. 1, 2 und 4 aufgezählten Grundlagen nur zur Notenbildung des Faches Praxis der Heilerziehungspflege an Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind. 2Diese Abweichung gilt für das Fach Praxis der Familienpflege an Fachschulen für Familienpflege entsprechend.
15.3
Abweichend von § 25 Abs. 1 FSO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
15.4
Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 1 FSO und § 54 FSO beträgt die Prüfungszeit maximal 60 Minuten, wenn die praktische Prüfung an der Schule durchgeführt wird.
15.5
Abweichend von § 63 FSO werden die dort in den Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Grundlagen nur zur Notenbildung herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind.
16.
Abweichungen von den Bestimmungen der Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 14 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
16.1
Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 FakO gilt der 5. März 2021 als Ende der regulären Probezeit.
16.2
Abweichend von § 17 Abs. 7 Nr. 1 FakO kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern und im Fach Übungen mit Ausnahme des Faches Sozialpädagogische Praxis der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
16.3
Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 FakO erfolgt eine Würdigung der schriftlichen Äußerung der Einrichtung nur, soweit eine solche vorhanden ist.
16.4
Abweichend von § 22 Abs. 3 FakO werden die dort in den Nrn. 1 und 2 aufgezählten Grundlagen nur zur Festsetzung der Jahresfortgangsnote herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind.
16.5
1Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 FakO und § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 FakO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Studierenden mitgeteilt werden. 2Dies gilt entsprechend für Studierende, für die gemäß § 91 FakO die Bestimmung des § 29 Abs. 1 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakO SozPäd) Anwendung findet.
16.6
1Abweichend von § 58 FakO werden die dort in den Nrn. 1, 2 und 4 aufgezählten Grundlagen nur zur Festsetzung der Note des Berufspraktikums herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind. 2Dies gilt entsprechend für Studierende, für die gemäß § 91 FakO die Bestimmung des § 41 Abs. 3 Satz 6 der FakO SozPäd Anwendung findet.
16.7
Abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 FakO ist es möglich, die praktische Prüfung unter simulierten Bedingungen mit einer Gesamtdauer von maximal 60 Minuten in der jeweiligen Schule durchzuführen, sofern aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Durchführung der praktischen Prüfung an den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist oder aufgrund der Pandemie zu einer prüfungsrechtlich unzulässigen Benachteiligung des aktuellen Prüfungsjahrgangs führen.
16.8
1Abweichend von § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FakO können bis zu 200 Zeitstunden auf die sechs Monate erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung angerechnet werden. 2Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 FakO ist dieser Nachweis bis spätestens 15. April 2021 zu erbringen.
17.
Die Regelungen in den laufenden Nrn. 1 bis 16 gelten für die entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend.
18.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 4. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

Begründung

Die weltweite SARS-CoV-2-Pandemie betrifft auch den Schulbereich in hohem Maße. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist festzustellen, dass im Schuljahr 2020/2021 ein erheblicher Anteil der Unterrichtszeit als Distanzunterricht angeboten werden musste, und es ist nicht absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt wieder für alle Klassen flächendeckender Präsenzunterricht aufgenommen werden kann. In bisher nicht gekannter Weise sind daher Sonderregelungen von den Schulordnungen erforderlich, soweit und solange die Pandemie den Unterrichtsbetrieb und die Prüfungen beeinträchtigt. Es ist nicht möglich, in den wenigen Wochen des nach den flächendeckenden Schulschließungen im Schuljahr 2020/2021 verbleibenden Präsenz- und Wechselunterrichts für jede Schülerin und jeden Schüler alle in den einzelnen Schulordnungen geforderten Leistungsnachweise zu erheben und zugleich die Behandlung der im Rahmen der Abschlussprüfungen relevanten Stoffgebiete auszuschöpfen.

Die Allgemeinverfügung nimmt deshalb in Ergänzung und Konkretisierung zu § 46b BaySchO unter anderem weitere Erleichterungen bei den Leistungserhebungen vor. Insbesondere wird vielfach auch ermöglicht, die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch erst nach Beginn der Abschlussprüfung festzusetzen. Nur mit Hilfe von Terminverschiebungen und dem Verzicht auf Leistungsnachweise bis zu einem Umfang, der noch ein dem wahren Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers entsprechendes Leistungsbild erwarten lässt, können die Beeinträchtigungen des regulären Schulbetriebs im Schuljahr 2020/2021 ausgeglichen werden. Soweit aus Sicht der Schülerinnen und Schüler ein valides Notenbild im Einzelfall nicht gewährleistet ist, können sie an weiteren Leistungsnachweisen in Entsprechung der Regelungen der einzelnen Schulordnungen teilnehmen. Diese müssen dann auch in die Bildung der Zeugnisnoten einfließen. Über allem steht der Grundsatz der Chancengleichheit. An die Ausgabe der Zeugnisse anknüpfende Entscheidungen müssen entsprechend verlegt werden.

Die Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen sieht sich angesichts der Pandemiesituation besonderen Herausforderungen gegenüber. In diesem Zusammenhang sieht die Allgemeinverfügung daher an verschiedenen Stellen notwendige Anpassungen der Schulordnungen vor:

  • Schreiben die Schulordnungen die Abnahme praktischer Prüfungen in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung vor, ermöglicht es die Allgemeinverfügung in begründeten und geeigneten Ausnahmefällen simulierte Prüfungen – teilweise auch mit entsprechend angepasstem Prüfungsumfang – an der Schule durchzuführen.
  • Praktische Leistungsnachweise können durch andere Formen der Leistungserhebung ersetzt werden oder es wird ganz auf deren Erhebung verzichtet.
  • Bei der Notenbildung wird berücksichtigt, dass bestimmte in den Schulordnungen vorgeschriebene Elemente der Notenbildung aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen nicht erbracht werden können.
  • Bei der Anmeldung zur Externenprüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege und den Fachakademien für Sozialpädagogik wird der besonderen Pandemiesituation Rechnung getragen, indem die praktischen Kenntnisse bei der Anmeldung reduziert und erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden müssen.

Stefan Graf

Ministerialdirektor