3101-J
Änderung der Gerichtsvollzieherordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 8. Februar 2022, Az. D1 - 2344 - I - 85/2022
- 1.
- § 39 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. August 2013, JMBl. S. 95), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. November 2018 (JMBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Bei der Übergabe von Akten an einen anderen Gerichtsvollzieher sind zusätzlich zur Sonderakte die Verfahrensdaten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bekannt gemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht, vollständig zu übergeben. 2Die Übergabe dieser Daten muss über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ein nach dem OSCI-Standard oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard eingerichtetes Postfach erfolgen. 3Eine weitere Verschlüsselung der Daten vor der Übergabe durch die Fachanwendung ist unzulässig. 4Kann eine Übergabe vorübergehend aus technischen Gründen nicht erfolgen, ist die Übergabe der Daten auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ERVV bekannt gemachten zulässigen, verschlüsselten physischen Datenträger ausnahmsweise zulässig. 5Die Verfahrensdaten sind auch in diesem Fall im Format gemäß Satz 1 zu übertragen. 6Der übergebende Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall dem empfangenden Gerichtsvollzieher die zur Entschlüsselung der Daten notwendigen Informationen auf gesondertem Weg mitzuteilen.“
- 1.2
- Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor