Konsultation des Festlegungsbeschlusses betreffend die Übermittlung von Daten
nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG sowie Umfang,
Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten im Strom- und Gasbereich
Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern
vom 10. Februar 2022, Az. GR-5951/6/4
Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde (die „Regulierungskammer“) hat von Amts wegen für den Strom- und den Gasbereich ein Verfahren zur Festlegung betreffend die Übermittlung von Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 23b Abs. 3 EnWG innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs eingeleitet.
Die Regulierungskammer hat die Entwurfsfassung des Festlegungsbeschlusses für den Strom- und den Gasbereich (Az. GR-5951/6/4) einschließlich seiner Anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die vorgenannten Dokumente können unter
https://
in den Veröffentlichungen zum EnWG abgerufen und heruntergeladen werden.
Hiermit gibt die Regulierungskammer den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich
11.03.2022
(Eingang bei der Regulierungskammer)
zu dem beabsichtigten Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer Stellung zu nehmen (Konsultation).
Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen Adressaten des Festlegungsbeschlusses wird analog den Regelungen des § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch die Konsultation ersetzt.
Der Vorsitzende der Regulierungskammer
Johannes Schneider
Ministerialrat