Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 135 vom 28.02.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.4-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Offene Altenhilfe

2175.4-G

Änderung der Richtlinie Corona-Pflege-Investitionsumlage

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Februar 2022, Az. 45-G8300-2022/1112-2

1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der Tagespflege und in vollstationären Einrichtungen der Pflege (Richtlinie Corona-Pflege-Investitionsumlage – CoPflegeInvestR) vom 30. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 555), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 3.1.3 werden nach der Angabe „30. Juni 2021“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „31. Dezember 2021“ die Wörter „und vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022“ eingefügt.
1.2
In Nr. 7.1.3 werden nach der Angabe „31. Dezember 2021“ die Wörter „und vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022“ eingefügt.
1.3
In Nr. 10.1 wird die Angabe „30. November 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
1.4
Nr. 10.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Jahres 2021“ die Wörter „sowie für die erste Jahreshälfte des Jahres 2022“ eingefügt.
1.5
Nr. 15 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Anträge von Tagespflegeeinrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Gewährung eines Ausgleichs der Mindereinnahmen nach dieser Richtlinie oder nach der in Satz 1 genannten Richtlinie, die bis zum Ablauf des 30. November 2021 beim LfP eingegangen sind, gelten für einen Ausgleich bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 als gestellt.“

1.5.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor