Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 166 vom 09.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Vordrucke im Vollzug des Wohngeldgesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 17. Februar 2022, Az. 35-4704-9-11

  1. 1. 1Die im Vollzug des Wohngeldgesetzes zu verwendenden amtlichen Vordrucke sind für die Antragstellung in Papierform auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr eingestellt; für die digitale Antragstellung sind die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare zu verwenden. 2Dies gilt auch für künftige Änderungen und Neufassungen dieser amtlichen Vordrucke. 3Die Nutzung digitaler Formulare gewerblicher Anbieter oder von Eigenentwicklungen der Wohngeldbehörden kann vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einzelfall zur Verwendung zugelassen werden, wenn diese sachlich den amtlichen Vordrucken und Anforderungen entsprechen.
  2. 2. 1Die Formblätter für die Antragstellung in Papierform können bei Fachverlagen oder im Formularbuchhandel bezogen werden. 2Für die digitale Antragstellung werden die Formulare als Online-Verfahren im BayernPortal zur Verfügung gestellt. 3Im Einzelfall können die Quelldaten der Online-Assistenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr genutzt werden.
  3. 3. Die amtlichen Vordrucke dürfen nach den Bedürfnissen der einzelnen Wohngeldbehörde geringfügig (zum Beispiel durch Einfügung des Namens und des Wappens des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde), allerdings ohne sachliche Änderung umgestaltet werden.
  4. 4. Die Wohngeldbehörden dürfen neben den in Nr. 1 genannten amtlichen Vordrucken auch andere Vordrucke (zum Beispiel für Mietbescheinigungen oder Negativbescheinigungen) verwenden.
  5. 5. 1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 28. Februar 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Vordrucke im Vollzug des Wohngeldgesetzes vom 28. Oktober 2008 (AllMBl. S. 707) außer Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor