2246-WK
Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege
vom 7. März 2022, Az. K.2-M4635/223 und G53p-G8390-2021/1543-105
In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Gebäuden und geschlossenen Räumen und für kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel einschließlich Freiluftkinos sowie filmische Veranstaltungen im Freien bekannt gemacht:
1.
- 1.1
- 1Veranstalter und Betreiber kultureller Einrichtungen erstellen ein individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung von Besucherinnen und Besuchern sowie Mitwirkenden (Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. 2Das individuelle Infektionsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen vorab und unverlangt, im Übrigen nur auf Verlangen vorzulegen.
- 1.2
- Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln:
- welche konkreten – ggf. regionalspezifischen – Zugangsbeschränkungen für jeweils welche Personen bzw. welchen Personenkreis nach der jeweils aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gelten und wie die Zugangskontrolle mit entsprechenden Nachweisen gewährleistet wird;
- inwieweit eine Maskenpflicht gemäß der jeweiligen aktuellen BayIfSMV gilt;
- wie die nach der jeweils aktuellen BayIfSMV verpflichtenden oder empfohlenen Mindestabstände gewährleistet werden können;
- wie etwaige besondere Vorgaben für größere Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen umgesetzt werden;
- wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden;
- wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
- wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und
- wie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben insbesondere zur Maskenpflicht und zur Testung für Mitwirkende und Mitarbeiter sichergestellt werden.
2.
Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
- 2.1
- Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen
1Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucherinnen und Besucher/
- Personen mit nachgewiesener akuter SARS-CoV-2-Infektion,
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
- Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere).
2Die Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).
- 2.2
- Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung
1Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. 2Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 3Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. 4Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.
- 2.3
- Folgende allgemeine Schutzmaßnahmen sind zu beachten:
- Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
- Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, vor allem in Servicebereichen, angebracht werden.
- 1Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen, etwa durch das Anbringen von Tensatoren, sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. 5Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
- 1Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. 2Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich.
- 2.4
- Sammeltransport
Falls ein Transport durch den Betreiber bzw. Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür ggf. jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen der BayIfSMV beachtet werden:
- Gesichtsmasken für Fahrer und Fahrgäste entsprechend den infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben,
- ausreichende Lüftung sicherstellen,
- einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes.
- 2.5
- Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen
1Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 7Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
8Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 9Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
10Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 11Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 12Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren.
- 2.6
- Reinigungskonzept
- Die Reinigungsintervalle werden angepasst, insbesondere durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
- 1Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt. 2Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt. 3Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. 4Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. 5Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 6Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 7Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. 8Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. 9Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
- Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
- Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
3.
- 3.1
- 1Der Betreiber bzw. Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. 3Mitwirkende mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten. 4Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
- 3.2
- 1Der Betreiber bzw. Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes an seine Besucher und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
- 3.3
- Der Betreiber bzw. Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
- 3.4
- 1Soweit gastronomische Angebote bei kulturellen Veranstaltungen erfolgen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie maßgeblich. 2Der Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke bei Veranstaltungen richtet sich nach den jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (BayIfSMV).
4.
- 4.1
- Die sich aus Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (BayIfSMV) ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
- 4.2
- Der Ticketverkauf soll nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
5.
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.
- 5.1
- Organisation
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
- 1Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 2Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 3Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- 1Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. 2Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
1Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht auf der Homepage des StMGP dargestellt. 2Unter https://www.stmgp.bayern.de/
- 5.2
- Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. 2Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV)), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
3Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.
6.
1Soweit Betreiber nach der jeweils geltenden BayIfSMV zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet sind, hat das individuelle Infektionsschutzkonzept des Betreibers Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 2Die Nachweise sind stets möglichst vollständig zu kontrollieren.
7.
1Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 2Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 3Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 4Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS). 5Entsprechend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden können oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. 6Die Beschäftigten haben die in diesem Fall vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.
7Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
8Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 9Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
10Sind Testungen auf SARS-CoV-2 bei Besucherinnen und Besuchern vorgesehen, so besteht ggf. je nach Testkonzept für das Personal das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2. 11Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. 12Je nach Gefährdungsbeurteilung ist die Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (www.baua.de/
13Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten (Corona – Informationen zum Mutterschutz (bayern.de)).
14Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 15Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
8.
1Diese Bekanntmachung tritt am 9. März 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 8. März 2022 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 29. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 1) außer Kraft.
Erläuterungen
1Kulturelle Veranstaltungen sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. 2Darunter fallen insbesondere Theater-, Konzert- und Opernaufführungen, Ausstellungseröffnungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen im professionellen Bereich wie im Bereich der Laienkultur sowie Freiluftkinos und filmische Veranstaltungen im Freien wie z. B. Filmfestivals. 3Aufgrund der Weite des Kulturbegriffs ist keine abschließende Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen möglich. 4Auch etwa Zirkusvorstellungen und Varieté unterfallen dem kulturellen Veranstaltungsbegriff.
5Bei anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten handelt es sich um Örtlichkeiten im Innenbereich oder unter freiem Himmel, bei denen der Veranstalter den Zutritt durch natürliche oder künstliche Begrenzungen wie Türen, Zäune, Absperrungen oder schlichte Kontrollen begrenzt.
6Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts trifft den Betreiber der Veranstaltungsstätte bzw. den Veranstalter. 7Betreiber ist in der Regel die für die künstlerische Leitung oder Geschäftsführung der Einrichtung verantwortliche Person. 8Wird eine Spielstätte vermietet, trifft die Pflicht zur Umsetzung den Mieter, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. 9Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelung sicherzustellen.
10Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten.
11Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 12Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zu beachten. 13Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.
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