Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 168 vom 10.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Änderung der Bekanntmachung
Corona-Pandemie: Feststellung der Katastrophe in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 9. März 2022, Az. D4-2257-3-49

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über Corona-Pandemie: Feststellung der Katastrophe in Bayern vom 10. November 2021 (BayMBl. Nr. 790) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Corona-Pandemie“ die Wörter „und Ukraine-Krise“ eingefügt.
1.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Aufgrund der Ukraine-Krise wird ab 10. März 2022 das Vorliegen der Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG auch aus diesem Grund festgestellt.“

1.3
Der Begründung werden die folgenden Sätze angefügt:

„Mit dem Fortgang der kriegerischen Handlungen in der Ukraine werden auch die Fluchtbewegungen aus der Ukraine Richtung Deutschland zunehmen, weiter fortdauern und es muss auch in Bayern mit einer Vielzahl von Flüchtlingen und deren Aufnahme gerechnet werden. Dieser Zustrom von Flüchtlingen, die zum Teil auch medizinische Indikationen und ggf. Corona-Infektionen haben, könnte sowohl bei den Flüchtlingen als auch bei der bayerischen Bevölkerung zu einer Situation führen, bei der Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet werden könnte, sofern nicht eine schnelle und geordnete Unterbringung und medizinische Versorgung sichergestellt werden kann. In der Ukraine besteht eine Impfquote von ca. 35 % und es wurden häufig in der EU nicht zugelassene Impfstoffe wie Sputnik verwendet. Zudem sind Krankenhausverlegungen einer größeren Anzahl Verwundeter und Verletzter zu erwarten. Sollte es bei der Aufnahme, geordneten Unterbringung und medizinischen Versorgung zu solch massiven Engpässen kommen, dass diesen nur mit den gebündelten und koordinierten Maßnahmen, wie sie das Katastrophenschutzsystem vorsieht und zur Verfügung stellt, begegnet werden können, können ausnahmsweise die Strukturen des Katastrophenschutzes dazu herangezogen werden, die elementaren Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fachbehörden zu bekämpfen. In anderen Worten, diese Ausnahmesituation kann nur bewältigt werden, wenn unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken. Die Zuständigkeit für die Durchführung von konkreten Maßnahmen bzw. deren Vorbereitung im jeweiligen Fachgebiet verbleibt jedoch auch in diesem Fall im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Fachbehörde.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. März 2022 in Kraft.

Joachim Herrmann

Staatsminister