Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 169 vom 15.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): A550F40FF9DFCB02B028B05D824B84F8690CDA730F5C27AF3BADC0247ACB3DA3

Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
(Härtefallhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 14. März 2022, Az. 33-3560-5/7/32

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung der Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe)“ vom 10. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 313), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 957), wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 2 wird das Wort „März“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
1.1.2
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

4Die Hilfen für Schausteller in der Bayerischen Härtefallhilfe (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller) als ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanzierter Programmteil gewähren auf der Grundlage der gesonderten Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952) eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volkfesten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Schausteller und Marktkaufleute im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.“

1.2
Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Plus“ die Worte „bzw. Überbrückungshilfe IV“ ergänzt und das Wort „März“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 2 erster Gedankenstrich wird die Angabe „März 2022“ durch die Angabe „Juni 2022“ ersetzt.
1.3
In Nr. 4.1 Satz 2 wird das Wort „März“ durch das Wort „Mai“ ersetzt.
1.4
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

7Das StMWi kann ähnliche Fälle zu Fallgruppen zusammenfassen, die ohne vorherige Befassung der Härtefallkommission von der Bewilligungsstelle verbeschieden werden; eine Empfehlung der Härtefallkommission ist nicht erforderlich.“

1.4.2
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
1.5
Nr. 5.6 wird wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „31. März“ jeweils durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.

1.6
Fußnote 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B1.“

1.7
Fußnote 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bekanntmachung der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B2.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. März 2022 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin