Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 176 vom 18.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-19-G

Verordnung zur Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 18. März 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch die Art. 1 und 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 902) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2022 (BayMBl. Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „vorbehaltlich des § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
2.
§ 3 wird aufgehoben.
3.
§ 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
a)
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten sowie unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken, im Hinblick auf geschlossene Räume zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, zu Sportveranstaltungen außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongressen, zoologischen und botanischen Gärten, Freizeiteinrichtungen einschließlich Freizeitparks, Bädern, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch vergleichbaren Bereichen darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind.

(2) Für Veranstaltungen gilt ferner:

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
2.
Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfällt die Maskenpflicht, solange sie sich am Tisch befinden.“
b)
In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
c)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind und die Kundenkontakt haben, gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.“

d)
In Abs. 6 werden die Wörter „für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV“ gestrichen.
4.
§ 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Der Nr. 1 wird folgender Buchst. d angefügt:
„d)
Objekten der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,“.
bbb)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „Linienverkehr“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
ccc)
Der Nr. 3 werden die Wörter „mit Ausnahme der Abholung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken und“ angefügt.
ddd)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.
zu Gedenkstätten, Museen, Ausstellungen, Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, Solarien und im Rahmen der eigenen aktiven Mitwirkung in Laienensembles“.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
c)
Abs. 3 wird Abs. 2 und im Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter „den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung“ durch die Angabe „§ 22a IfSG“ ersetzt.
d)
Abs. 4 wird Abs. 3.
e)
Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „§ 4 Abs. 4 und 5“ wird durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 und 5“ ersetzt.
f)
Abs. 6 wird Abs. 5 und die Angabe „Abs. 1 und 2“ wird durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
5.
§ 5a wird § 5 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
bbb)
In Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ und die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und § 9 Nr. 1 und 2 finden“ durch das Wort „findet“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Infektionsschutzkonzept“ die Wörter „ , das Vorgaben für die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte enthält,“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , die Vorgaben für die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte enthalten.“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Einrichtungsbezogene Testerfordernisse

(1) 1In

  1. 1. Krankenhäusern,
  2. 2. nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen und
  3. 3. Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren

gilt für Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige § 4 Abs. 1 entsprechend, in den Fällen der Nrn. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass ein Testnachweis auch von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV vorzulegen ist. 2Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe erbringen, dass eine Testung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 auch ohne Aufsicht erfolgen kann. 3§ 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für Betreiber und Beschäftigte von

  1. 1. ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  2. 2. ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vergleichbare Dienstleistungen erbringen, ausgenommen Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

gilt Abs. 1 entsprechend, soweit sie Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen.

(3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.“

8.
Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
9.
§ 10 wird § 8 und wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2“ ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.“

c)
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 3 und 4“ ersetzt.
10.
§ 11 wird § 9 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird aufgehoben.
b)
Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 1 und 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2“ jeweils durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
c)
Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 10“ jeweils durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
d)
Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe „gilt § 28b Abs. 1 IfSG“ wird durch die Wörter „nach Abs. 1 Satz 1 sowie der Ferientagesbetreuung und in organisierten Spielgruppen für Kinder gilt § 3 Abs. 4 entsprechend“ ersetzt.
e)
Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 3 und 4“ ersetzt.
11.
§ 12 wird aufgehoben.
12.
§ 13 wird § 10.
13.
§ 14 wird § 11 und wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 wird aufgehoben.
b)
Nr. 3 wird Nr. 2, die Angabe „§§ 4 bis 5a“ wird durch die Angabe „§§ 3 bis 5 und 7“ und die Wörter „§ 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 3,“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2,“ ersetzt.
c)
Nr. 4 wird aufgehoben.
d)
Nr. 5 wird Nr. 3.
e)
Die Nrn. 6 und 7 werden aufgehoben.
f)
Nr. 8 wird Nr. 4 und die Angabe „§ 10“ wird jeweils durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
g)
Nr. 9 wird Nr. 5, die Angabe „§ 11“ wird durch die Angabe „§ 9“, die Angabe § 11 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe „§ 9 Abs. 1“, die Angabe „§ 11 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 9 Abs. 4“ und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
h)
Nr. 10 wird aufgehoben.
14.
§ 15 wird § 12 und die Angabe „19. März 2022“ wird durch die Angabe „2. April 2022“ ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

§ 8 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. a werden die Wörter „Gründen oder“ durch das Wort „Gründen,“ ersetzt.
b)
In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c)
Folgender Buchst. c wird angefügt:
„c)
für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe und der Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 nach Einnahme des Sitzplatzes im Klassenzimmer.“
2.
In Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c findet an diesen Unterrichtstagen keine Anwendung.“ ersetzt.

§ 3
Weitere Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, werden nach dem Wort „Grundschulstufe“ die Wörter „ , in den Jahrgangsstufen 5 und 6“ eingefügt.

§ 4
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 19. März 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 am 21. März 2022 und § 3 am 28. März 2022 in Kraft.

München, den 18. März 2022

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister