Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 178 vom 18.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie:
Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021,
Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie:
Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom
24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 18. März 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-205

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. Januar 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-52 (BayMBl. 2022 Nr. 43), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.1 Satz 1 werden die Wörter „ , das den größtmöglichen Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 gewährleistet“ gestrichen.
1.2
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
FFP2-Maskenpflicht

Für alle Personen besteht in der Einrichtung sowie im Falle von teilstationären Pflegeeinrichtungen bei der Nutzung von Fahrdiensten der Einrichtung für die Fahrgäste während der Beförderung die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (FFP2-Maskenpflicht). Satz 1 gilt nicht

a)
für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI, soweit sie sich auf ihren Zimmern aufhalten, und in Gemeinschaftsräumen an einem festen Sitz- oder Stehplatz,
b)
für Gäste von teilstationären Pflegeeinrichtungen an einem festen Sitz- oder Stehplatz,
c)
für Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist,
d)
für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag; diese sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen,
e)
für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie
f)
aus sonstigen zwingenden Gründen, insbesondere, solange es zu Identifikationszwecken notwendig ist.

Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten der Einrichtung von der FFP2-Maskenpflicht befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen.“

1.3
Nr. 4 wird aufgehoben.
1.4
Die Nrn. 5 bis 9 werden die Nrn. 4 bis 8.
1.5
In Nr. 8 wird die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „20. April 2022“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. Januar 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-52 (BayMBl. 2022 Nr. 43), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 2.1 Satz 1 werden die Wörter „ , das den größtmöglichen Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 gewährleistet“ gestrichen.
2.2
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
FFP2-Maskenpflicht

Für alle Personen in der Einrichtung besteht die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (FFP2-Maskenpflicht). Satz 1 gilt nicht

a)
für Bewohnerinnen und Bewohner, soweit sie sich auf ihren Zimmern aufhalten, und in Gemeinschaftsräumen an einem festen Sitz- oder Stehplatz,
b)
für Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist,
c)
für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag; diese sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen,
d)
für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie
e)
aus sonstigen zwingenden Gründen, insbesondere, solange es zu Identifikationszwecken notwendig ist.“
2.3
Nr. 4 wird aufgehoben.
2.4
Die Nrn. 5 bis 9 werden die Nrn. 4 bis 8.
2.5
In Nr. 8 wird die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „20. April 2022“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. März 2022 in Kraft.

Begründung

Zu 1.1 und 2.1:

Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund der Novellierung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG). Es gelten nunmehr die allgemeinen Regeln zur Aufstellung der Hygienepläne, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt werden.

Zu 1.2 und 2.2:

Die Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund der, insbesondere bedingt durch die Ausbreitung der stark infektiösen Omikron-Variante in der BA.2-Sublinie, wieder stark steigenden Infektionsfallzahlen.

Am 18. März 2022 lag die 7-Tage-Inzidenz in Bayern laut RKI bei 2 141,9 und damit über dem Bundesdurchschnitt von 1 706,3. Die eingeführte FFP2-Maskenpflicht ist geeignet und erforderlich, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 effektiv zu begrenzen, Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen zu verhindern und die Versorgungssicherheit der Bewohnerinnen und Bewohnern zu gewährleisten. Der höhere Maskenstandard ist insbesondere für Beschäftigte deshalb notwendig, weil im Rahmen der Behandlung und der pflegerischen Tätigkeit der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchweg eingehalten werden kann. Daher wird durch die Neufassungen der Schutz der besonders vulnerablen Gruppen der pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung gewährleistet. Die Verwendung von FFP2-Masken kann zu erhöhten Belastungen führen. Es wird deshalb für Beschäftigte empfohlen, die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Kurzpausen zu reduzieren. Durchschnittlich zumutbare Tragezeiten für FFP2-Masken sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Ausnahmefälle der FFP2-Maskenpflicht tragen dem Umstand der Zumutbarkeit Rechnung. Den Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen bzw. Gästen von teilstationären Einrichtungen wird dadurch ein angemessener Aufenthalt in den Einrichtungen ermöglicht. Für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Zu 1.3 und 2.3:

Die Aufhebung erfolgt vor dem Hintergrund der Novellierung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG).

Zu 1.5 und 2.5:

Die Maßnahmen sind weiterhin erforderlich und angemessen, um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern. Vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage ist der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen weiterhin nötig, da diese zu der besonders vulnerablen Gruppe gehören. Aufgrund der Ausbreitung der stark infektiösen Omikron-Variante in der BA.2-Sublinie und den damit verbundenen wieder stark steigenden Infektionsfallzahlen herrscht nach wie vor ein dynamisches Pandemiegeschehen, weshalb die in Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 20. April 2022 verlängert werden.

Zu 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor