Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten vom
29. September 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-346
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 18. März 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-206
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, §§ 5 und 7 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- In Nr. 6 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. September 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-346 (BayMBI. 2021 Nr. 706), betreffend Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. März 2022, Az. G51z-G8000-2022/44-175 (BayMBl. 2022 Nr. 150) geändert worden ist, wird die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „28. April 2022“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. März 2022 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV unterliegen Personen, die der Absonderungspflicht unterliegen, für deren Zeitdauer der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1:
Durch die Änderung der Nr. 6 Satz 1 wird die Geltungsdauer der AV Testnachweis bis zum Ablauf des 28. April 2022 verlängert.
Zu Nr. 2:
Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor