Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 180 vom 18.03.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen
mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und
Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 18. März 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-204

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Für den Bereich der Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, der Frühförderstellen und der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie der vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX) werden folgende allgemeine Bestimmungen angeordnet:
1.1
Unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforderungen finden statt:
a)
in allen Förderstätten für Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung,
b)
in allen Interdisziplinären Frühförderstellen eine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien,
c)
in allen Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und
d)
der Betrieb im Bereich der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie der vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX).
1.2
Soweit im Folgenden die Verpflichtung vorgesehen ist, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
a)
Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Soweit nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein höherer Maskenstandard festgelegt ist, gilt dieser verpflichtend.
b)
Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird.
c)
Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
d)
Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können, sind von der Trageverpflichtung befreit.
e)
Das Abnehmen des MNS ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung.
1.3
Bei der Nutzung der Fahrdienste der Einrichtung besteht für die Fahrgäste Maskenpflicht gemäß Nr. 1.2, wobei Nr. 1.2 Buchst. b keine Anwendung findet. Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen.
2.
Für den Bereich der Förderstätten für Menschen mit Behinderung gilt auf dem gesamten Einrichtungsgelände für alle Personen Nr. 1.2 entsprechend. Nr. 1.2 Buchst. a Satz 2 gilt nicht für Förderstättenbesuchende.
3.
Für den Bereich der Frühförderung wird Folgendes angeordnet:
3.1
Soweit möglich sollten Leistungen auch in alternativer Form (zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) angeboten werden.
3.2
In der Frühförderstelle gilt auf dem gesamten Einrichtungsgelände Nr. 1.2 entsprechend.
4.
Für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen gilt auf dem gesamten Einrichtungsgelände für alle Personen Nr. 1.2 entsprechend. Nr. 1.2 Buchst. a Satz 2 gilt nicht für Werkstattbeschäftigte.
5.
Für den Bereich der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbarer Einrichtungen (§ 51 SGB IX) gilt auf dem gesamten Einrichtungsgelände für alle Personen Nr. 1.2 entsprechend. Nr. 1.2 Buchst. a Satz 2 gilt nicht für Maßnahmenteilnehmende.
6.
Die personensorgeberechtigte Person bzw. die rechtlich betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger oder Bildungsträger haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
7.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
8.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 20. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der bundesweit und in Bayern stark verbreitet ist. In allen bayerischen Regierungsbezirken ist ein dynamisches Infektionsgeschehen feststellbar.

Dabei bestehen in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor auch eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne Maßnahmen in den betroffenen Einrichtungen nur noch schwer einzudämmen.

Um die Teilhaberechte der Menschen mit Behinderung möglichst wenig einzuschränken, sind die Maßnahmen stets an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette kann nicht von allen beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung und Teilnehmenden an Maßnahmen der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen eigenverantwortlich sichergestellt werden. Diese bedürfen in vielen Fällen einer Unterstützung durch das jeweilige Einrichtungspersonal.

Hinzukommt, dass es sich bei Menschen mit Behinderung zum Teil um eine besonders vulnerable Gruppe handelt.

Aus den genannten Gründen sind zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung weitere Anordnungen von Verhaltensregelungen der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen fachlich geboten. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Freiheitsrechte und -interessen der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.

Zu Nr. 1:

Zu Nr. 1.1:

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann unter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen in Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung erfolgen sowie in Frühförderstellen und in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie in vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI ein angepasster Betrieb stattfinden.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Besuchenden der Einrichtungen sowie gegebenenfalls eine rechtlich betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten und im Fall von minderjährigen Einrichtungsbesuchenden die personensorgeberechtigte Person entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zu Nr. 1.2:

Im Sinne des Infektionsschutzes gilt in den Einrichtungen die Pflicht zum Tragen eines MNS. Als Mindeststandard sind medizinische Gesichtsmasken zu tragen. Sollte die aktuell geltende BayIfSMV einen höheren Maskenstandard festlegen, gilt dieser grundsätzlich verpflichtend. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird. Von der Maskenpflicht müssen Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen ausgenommen werden, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können. Das Abnehmen des MNS ist zudem zulässig, solange es aus zwingenden Gründen, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, erforderlich ist.

Zu 1.3:

Bei der Nutzung der Fahrdienste gilt für die Fahrgäste die Pflicht zum Tragen eines MNS. Wenn bei der Nutzung der Fahrdienste Personen befördert werden, die von der Pflicht zum Tragen eins MNS befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer im Sinne des Infektionsschutzes in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen.

Zu Nr. 2:

Im Sinne des Infektionsschutzes besteht in den Förderstätten für Menschen mit Behinderung auf dem gesamten Einrichtungsgelände für alle Personen Maskenpflicht. Die Regelung in Nr. 1.2 Buchst. a Satz 2 soll nicht für Förderstättenbesuchende gelten. Hier soll es aus behinderungsbedingten Gründen beim bisherigen Mindeststandard einer medizinischen Gesichtsmaske auch für den Fall, dass ein höherer Maskenstandard nach der aktuell geltenden BayIfSMV festgelegt wird, verbleiben.

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 3.1:

Um den unmittelbaren persönlichen Kontakt zu minimieren, sollten, wenn möglich, Leistungen auch in alternativer Form (zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) angeboten werden.

Zu Nr. 3.2:

Im Sinne des Infektionsschutzes besteht in der Frühförderstelle gemäß Nr. 1.2 auf dem gesamten Einrichtungsgelände für alle Personen Maskenpflicht. Sofern die Verpflichtung zum Tragen eines MNS gemäß Nr. 1.2 Buchst. d aus zwingenden Gründen entbehrlich ist, ist möglichst auf einen ausreichenden Mindestabstand von 1,5 m zu achten.

Zu Nr. 4:

Im Sinne des Infektionsschutzes besteht in den Werkstätten für behinderte Menschen auf dem gesamten Einrichtungsgelände für alle Personen Maskenpflicht. Die Regelung in Nr. 1.2 Buchst. a Satz 2 soll nicht für Werkstattbeschäftigte gelten. Hier soll es aus behinderungsbedingten Gründen beim bisherigen Mindeststandard einer medizinischen Gesichtsmaske auch für den Fall, dass ein höherer Maskenstandard nach der aktuell geltenden BayIfSMV festgelegt wird, verbleiben.

Zu Nr. 5:

Im Sinne des Infektionsschutzes besteht in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX) auf dem gesamten Einrichtungsgelände für alle Personen Maskenpflicht. Die Regelung in Nr. 1.2 Buchst. a Satz 2 soll nicht für Maßnahmenteilnehmende gelten. Hier soll es aus behinderungsbedingten Gründen beim bisherigen Mindeststandard einer medizinischen Gesichtsmaske auch für den Fall, dass ein höherer Maskenstandard nach der aktuell geltenden BayIfSMV festgelegt wird, verbleiben.

Zu Nr. 6:

Durch Nr. 6 soll sichergestellt werden, dass die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung und die sich daraus ergebenen Pflichten eingehalten werden.

Zu Nr. 7:

In Nr. 7 wird auf die einschlägige Bußgeldvorschrift sowie auf Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes verwiesen.

Zu Nr. 8:

Nr. 8 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.

Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor