Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit
für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 10. März 2022, Az. 25-P2501-1/76
§ 1
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 3. Februar 2022 zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich (TV-Kurzarbeit Theater) vom 19. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 412), der durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. November 2020 (BayMBl. Nr. 792) geändert worden ist, und die Niederschriftserklärungen zu diesem Tarifvertrag zum Vollzug bekanntgegeben.
Der Tarifvertrag und die Niederschriftserkärungen wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
- ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Bayern –
und
- dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
§ 2
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen des Freistaates Bayern zur Kurzarbeit im Theaterbereich) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag vom 19. Mai 2020
zur Regelung der Kurzarbeit
für die Beschäftigten des Freistaates Bayern
im Theaterbereich
(TV-Kurzarbeit Theater)
vom 3. Februar 2022
Zwischen dem
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,
einerseits
und
….
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich (TV-Kurzarbeit Theater) vom 19. Mai 2020, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. November 2020, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitgeber und Personalvertretung verständigen sich unter Wahrung der gesetzlichen Beteiligungsrechte über die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit. Insbesondere werden Dienstpläne und Dienstplanänderungen gemäß Art. 70 BayPVG i. V. m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ordnungs- und fristgemäß der Personalvertretung zur Mitbestimmung vorgelegt.“
- 2. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Beim Inkrafttreten der Kurzarbeit sind die von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten mindestens vier Tage vor Beginn der Kurzarbeit in betriebsüblicher Weise zu informieren.“
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- 3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Kurzarbeit kann innerhalb des Jahres 2022 für die Dauer von bis zu sieben Monaten eingeführt werden; sie endet spätestens am 31. Dezember 2022.“
- 4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf
- in den Entgeltgruppen 1 bis 5 (Anlage B zum TV-L) 100 Prozent,
- in den Entgeltgruppen 6 bis 9b (Anlage B zum TV-L) 98 Prozent,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 (Anlage B zum TV-L) 90 Prozent
des Nettomonatsentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.“
- 5. In § 7 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2022“ durch das Datum „31. März 2023“ ersetzt.
- 6. Die Protokollerklärung zu §§ 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
„1Unberührt bleiben die Möglichkeiten zur Nutzung des Ausgleichszeitraums von einem Jahr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TV-L und von bestehenden Gleitzeitregelungen. 2Nach Satz 1 dieser Protokollerklärung bestehende Zeitguthaben müssen nicht zwingend vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut werden; dabei sind die berechtigten Interessen der Beschäftigten und die Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen.“
- 7. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
München, den 3. Februar 2022
Niederschriftserklärungen:
- 1. Die Niederschriftserklärung zu § 10 wird Niederschriftserklärung Nr. 1 und wie folgt gefasst:
„Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bis zum 31. Oktober 2022 die aktuelle Situation zu bewerten und ggf. Gespräche zur Neubewertung der Regelungen des TV-Kurzarbeit Theater zu führen.“
- 2. Es wird folgende Niederschriftserklärung Nr. 2 aufgenommen:
„Soweit Probleme bei der Anwendung des Tarifvertrages auftreten, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zeitnah Gespräche aufzunehmen. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass weitere Tarifgespräche aufgenommen werden, soweit die VBL durch Verlängerung einer entsprechenden Satzungsänderung die Verbeitragung des Kurzarbeitergeldes und des Aufstockungsbetrages nach diesem Tarifvertrag ermöglicht.“