Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Corona-Pandemie: Ausnahme für asymptomatische geimpfte
und genesene Beschäftigte in Krankenhäusern von den
Testerfordernissen nach § 7 der 15. BayIfSMV
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 25. März 2022, Az. G51s-G8000-2022/44-214
Aufgrund von § 10 Abs. 2 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Beschäftigte in Krankenhäusern, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpfte oder genesene Personen sind, werden von der Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorzulegen, ausgenommen.
- 2.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Begründung
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV darf der Zugang zu den dort genannten Einrichtungen und Betrieben nur durch Besucher erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV gilt § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV unter anderem für geimpfte und genesene Beschäftigte in Krankenhäusern mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Testnachweis auch von geimpften und genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV vorzulegen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV müssen Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, den Testnachweis mindestens zweimal pro Kalenderwoche erbringen, wobei der Nachweis hier auch auf der Grundlage eines Selbsttests nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der 15. BayIfSMV ohne Aufsicht erbracht werden kann.
Geimpfte und genesene Beschäftigte von Krankenhäusern müssen daher mindestens zweimal pro Kalenderwoche getestet werden oder einen Selbsttest vornehmen. Dieses gegenüber Beschäftigten in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie Beschäftigten in Einrichtungen und Betrieben, für die eine Zugangsbeschränkung nach 2G oder 3G gilt, zusätzliche Testnachweiserfordernis auch für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV geimpfte und genesene Personen, die Durchführung der Testungen und die Kontrolle der Testergebnisse binden in den Krankenhäusern Personal.
Zugleich besteht in den Krankenhäusern aktuell eine höchst angespannte Personalsituation: Seit 26.01.2022 bewegt sich der Anteil belegter Intensivkapazitäten durchgehend über dem regelmäßig anzustrebenden Belegungswert von 85 %. Regional werden teils wesentlich höhere Belegungswerte mit Auslastungen von über 95 bis hin zu 100 % gemeldet. Im Normalpflegebereich ist bereits seit 19.01.2022 (1 261 mit COVID-19-Patienten belegte Normalpflegebetten) bis 24.03.2022 (4 646) insgesamt ein kontinuierlicher und, mit der mehr als Verdreifachung der COVID-19-Patientenzahl, inzwischen enormer Anstieg der Belegung mit COVID-19-Patienten auf Basis der Meldungen der Kliniken an IVENA zu verzeichnen. Die Versorgung von Patienten, die sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ist auch im Normalpflegebereich mit aufwendigem Isolationsaufwand für vorgenanntes Patientenklientel und damit einer zusätzlich erhöhten Belastung des Klinikpersonals verbunden. Hinzu kommen zunehmenden Ausfälle auch beim Klinikpersonal. Daher besteht in den Krankenhäusern allgemein eine extrem angespannte Personalsituation, die sich nicht nur auf bettenführenden Stationen, sondern auch in den Notaufnahmen und anderen Funktionsbereichen (z. B. Röntgen, Labor) auswirkt. Mithin kommt es zumindest punktuell zu Abmeldungen von Kliniken von der Notfallversorgung sowie nahezu flächendeckend zu erneuten, teils umfassenden Einschränkungen in den Elektivprogrammen der Kliniken. Im Bereich des Intensivpersonals ist überdies zu beachten, dass das dort eingesetzte Personal besondere Qualifikationen benötigt und nicht ohne weiteres durch Personal aus anderen Klinikbereichen ersetzt werden kann.
Dadurch bedingt ist aktuell ein merklicher Rückgang der verfügbaren Bettenkapazitäten vor allem im Intensivpflegebereich zu verzeichnen: Die Zahl der verfügbaren Intensivkapazitäten in Bayern hat laut DIVI-Intensivregister von Mitte Januar 2022 (knapp 3 200 verfügbare Intensivkapazitäten) bis zum aktuellen Zeitpunkt Ende März 2022 (rund 3 050) sichtlich abgenommen. Die in IVENA gemeldete Zahl der verfügbaren Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit hat in diesem Zeitraum ebenfalls um rund 100 abgenommen (von etwa 2 550 auf rund 2 450). Im gleichen Zeitraum hat laut IVENA die Anzahl der verfügbaren Normalpflegebetten um knapp 800 abgenommen. Es müssen bereits gegenwärtig in allen Regierungsbezirken medizinisch erforderliche Eingriffe mit stationärem Krankenhausaufenthalt verschoben bzw. abgesagt werden. Davon sind nicht mehr nur solche Eingriffe betroffen, deren Aufschub ohne drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Patienten möglich ist. Die Einschränkung elektiver Eingriffe erfolgt dabei immer öfter auch unabhängig von entsprechenden Anordnungen der Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung oder der Regierungen; vielmehr müssen Kliniken aufgrund der Personalknappheit zunehmend auch schon von sich aus auf entsprechende Eingriffe verzichten.
Es ist deshalb vorübergehend erforderlich, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Personalknappheit der Kliniken zu verringern. Der vorübergehende Verzicht auf die zusätzliche Testung der geimpften und genesenen Beschäftigten ist auch infektionsschutzfachlich vertretbar. In Krankenhäusern bestehen insgesamt hohe Impfquoten und dadurch ein Grundschutz. Außerdem und vor allem sind Krankenhäuser aufgrund der dort vorhandenen medizinischen und infektionshygienischen Expertise in der Lage, den in jedem Einzelfall erforderlichen Infektionsschutz, insbesondere in besonders vulnerablen Stationen, durch eigene Verfahrensweisen zu gewährleisten.
Zu Nr. 1:
Nr. 1 ordnet an, dass Beschäftigte der Krankenhäuser, die geimpfte oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind, von dem zusätzlichen Testnachweiserfordernis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV ausgenommen werden. Geimpfte und genesene Person im Sinne von § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind jeweils nur asymptomatische Personen, sodass für symptomatische Beschäftigte die Ausnahme nicht greift und infolgedessen das zusätzliche Testerfordernis nach § 7 der 15. BayIfSMV weiterhin besteht.
Die Ausnahme der Nr. 1 betrifft allein das zusätzliche Testerfordernis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV. Auch asymptomatische geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen daher einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Zu Nr. 2:
In Nr. 2 wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Erteilung der Ausnahme liegt im öffentlichen Interesse. Der mit der Erteilung der Ausnahme verbundene Zweck, die Kliniken von Testaufwand zu befreien, um die akute Personalknappheit der Kliniken schnell zu verringern, ist zeitgebunden. Er würde vereitelt, wenn zunächst der Ausgang verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. An der Aufrechterhaltung der stationären Krankenhausversorgung besteht ein besonderes öffentliches Interesse.
Zu Nr. 3:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 26. März 2022 bis einschließlich 2. April 2022.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor