Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Volksfeste
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege
vom 28. März 2022, Az. 35-4050/62/1 und G53p-G8390-2021/5563-25
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für die Durchführung von Volksfesten bekannt gemacht. Es ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.
- 1.1
- 1Der Veranstalter eines Volksfests (nachfolgend: Veranstalter) sollte, sofern nicht ohnehin gemäß aktueller BayIfSMV eine Verpflichtung besteht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (einschließlich arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen) und der Bestimmungen dieses Rahmenkonzepts ein individuelles Infektionsschutzkonzept für seine Mitarbeiter, die Standbetreiber (einschließlich Personal) und die Besucher ausarbeiten und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorlegen. 2Es muss zu jedem Zeitpunkt der Durchführung des Volksfests sichergestellt sein, dass die nachfolgenden Schutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. 3Veranstalter können freiwillig strengere Maßgaben als in diesem Rahmenkonzept vorsehen.
- 1.2
- 1Ein Volksfest zeichnet sich durch eine Vielzahl von Anbietern unterhaltender Tätigkeiten wie z. B. Schaugeschäfte (Wachsfigurenkabinett), Fahrgeschäfte (Karussell), Geschicklichkeitsgeschäfte (Schießbude) und Belustigungsgeschäfte (Irrgarten) aus, vgl. § 60b der Gewerbeordnung; oftmals sind auch Festzelte vorhanden. 2Eine „Vielzahl von Anbietern“ ist in der Regel bei mindestens sechs Anbietern anzunehmen.
- 1.3
- Volksfeste sind keine öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der BayIfSMV, d. h. die ggf. für öffentliche Veranstaltungen geregelten Beschränkungen (z. B. Maskenpflicht, Zugangserfordernisse zum Veranstaltungsgelände) gelten nicht für die Durchführung von Volksfesten, wenn nicht ausdrücklich in der BayIfSMV anders geregelt.
2.
- 2.1
- 1Der Veranstalter kommuniziert die Bestimmungen des Infektionsschutzkonzepts gegenüber seinen Mitarbeitern, den Standbetreibern (einschließlich Personal) und den Besuchern in deutlich erkennbarer Weise (z. B. durch Aushang) und kontrolliert regelmäßig ihre ordnungsgemäße Umsetzung. 2Verstoßen Personen gegen das individuelle Infektionsschutzkonzept, ist konsequent vom Hausrecht Gebrauch zu machen.
- 2.2
- Hinsichtlich der Gestaltung und Kommunikation der geltenden Verhaltensregeln an Ständen stellt der Veranstalter den Betreibern ein Beratungsangebot bereit.
- 2.3
- Jeder Standbetreiber hat eine am Stand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln zu benennen.
3.
- 3.1
- 1Maskenpflichten richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV. 2Für die Mitarbeiter des Veranstalters, die Ständebetreiber (einschließlich Personal) sowie weitere Dienstleister gilt die Maskenpflicht nach den Vorgaben der BayIfSMV unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. 3Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. 4Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind ausgenommen:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
5Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
- 3.2
- Eine Beschränkung der Besucherhöchstzahl ist nicht erforderlich.
- 3.3
- Nachweispflichten hinsichtlich Impf-, Genesenen- oder Testnachweis richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV.
- 3.4
- 1Es wird empfohlen, dass – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten wird und Menschenansammlungen vermieden werden. 2Dies gilt insbesondere für die Ein- und Ausgänge, Service-Points, sanitären Einrichtungen und in Wartebereichen. 3Als geeignete Maßnahmen kommen beispielsweise vergrößerte Abstände zwischen den Ständen, Abstandsmarkierungen vor Ständen, vergrößerte Verkaufsflächen, eine Besucherlenkung oder Hinweisschilder in Betracht.
- 3.5
- 1Das individuelle Infektionsschutzkonzept, sofern nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV erforderlich, hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zufuhr von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Die aktuellen Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). sind zu berücksichtigen. 7Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen, die jedoch das infektionsschutzgerechte Lüften nicht ersetzen.
- 3.6
- 1Den Mitarbeitern, Standbetreibern (einschließlich Personal) und Besuchern werden an möglichst zentralen Punkten des Volksfestgeländes Waschgelegenheiten angeboten. 2Sanitäre Einrichtungen werden mit ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmitteln (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) ausgestattet. 3Handtrockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen; eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 4Der Veranstalter schult seine Mitarbeiter zum richtigen Händewaschen und bietet entsprechende Schulungen für die Standbetreiber und ihr Personal an. 5Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt.
- 3.7
- Jeder Standbetreiber erstellt einen Reinigungs- und Desinfektionsplan unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen (z. B. Türgriffe, Ablagen etc.).
- 3.8
- 1Ist nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV ein Testnachweis für Besucher, Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige erforderlich, richten sich die Voraussetzungen nach Nr. 6. 2Sollte die jeweils gültige Fassung der BayIfSMV eine Nachweispflicht hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises vorsehen, gelten die Ausführungen in Nr. 7. 3Der Veranstalter bzw. eine durch ihn beauftragte Person ist in diesem Fall zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.
- 3.9
- 1Ausgeschlossen vom Besuch von bzw. der geschäftlichen und beruflichen Betätigung auf Volksfesten sind:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
- Personen mit Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkrankung wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten.
2Die Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). 3Sollten Mitarbeiter des Veranstalters, Standbetreiber (einschließlich Personal) oder Besucher während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend das Volksfestgelände zu verlassen.
4.
1Für gastronomische Angebote (insbesondere in Festzelten und Biergärten) gelten die Regelungen der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV entsprechend. 2Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.
5.
1Im Eingangs- und Ausgangsbereich von Volksfesten werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern des Veranstalters und Besuchern sowie der haptische Kontakt zu Gegenständen (z. B. Kartenleser, Drehkreuze, Türgriffe) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung erfolgt. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Kontakt zwischen Standbetreibern (einschließlich Personal) und den Besuchern. 3Bei Fahrgeschäften werden Reinigungsleistungen täglich durchgeführt. 4Der Ein- und Ausstieg in Fahrgeschäfte hat nach einem vorgegebenen Muster zu erfolgen.
6.
- 6.1
- Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.
- 6.2
- Organisation
- Anbieter, Veranstalter und Standbetreiber sollen vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Veranstaltungsankündigung oder Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
- Anbieter, Veranstalter und Standbetreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
- 1Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die betroffene Person das Volksfest nicht besuchen. 2Mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses besteht eine Absonderungspflicht (Isolation). 3Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- 1Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 2Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/
- 6.3
- Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. 2Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person. 3Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.
7.
Sollte die jeweils gültige Fassung der BayIfSMV eine Nachweispflicht hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises vorsehen, gilt Folgendes:
- 7.1
- 1Der Veranstalter ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet. 2Das Infektionsschutzkonzept hat Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 3Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren. 4Sollte eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten (z. B. Lage des Volksfestgeländes) oder aus sonstigen Gründen (z. B. wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit von Zugangsbeschränkungen) nicht zumutbar erscheinen, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.
- 7.2
- 1Im Rahmen der Überprüfung ist Einsichtnahme durch den Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person in den vorgelegten Nachweis sowie ein Dokument mit Lichtbild erforderlich, das eine Identifikation der Person ermöglicht und nicht von einer unbekannten Stelle ausgestellt wurde. 2Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren. 3Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Besucher ist nicht erforderlich.
- 7.3
- Bei Verdacht der Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn sich die betroffene Person im Falle einer Zugangsbeschränkung mittels 3G-Regelung nicht einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
8.
- 8.1
- Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
- 8.2
- 1Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
- 8.3
- Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
- 8.4
- 1Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. 2Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
- 8.5
- Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
- 8.6
- 1Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 2Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
9.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 29. März 2022 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe |
Dr. Winfried Brechmann |