Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 208 vom 30.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen,
Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen
(AV Isolation) vom 31. August 2021, Az. 5ASz-G8000-2020/122-925

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. März 2022, Az. G51v-G8000-2022/44-221

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 1. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 71), Az. G51z-G8000-2022/44-110, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 2.1.1.2 Satz 1 werden die Buchst. b bis d wie folgt gefasst:
„b)
enge Kontaktpersonen, bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 IfSG besteht,
c)
enge Kontaktpersonen, die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn die zweite Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt, und
d)
enge Kontaktpersonen, die genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind.“
1.1.2
In Nr. 2.1.3 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
1.2
Nr. 7 wird aufgehoben.
1.3
Die Nrn. 8 bis 10 werden die Nrn. 7 bis 9.
1.4
In Nr. 9 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Zu Nr. 1.1.1:

Nr. 2.1.1.2 Satz 1 Buchst. b wird in sprachlicher Hinsicht an die Neufassung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SchAusnahmV angepasst, der wiederum auf § 22a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 IfSG verweist. Nach § 22a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 IfSG liegt bis zum 30. September 2022 ein vollständiger Impfschutz – und daran anknüpfend – eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Quarantäne als enge Kontaktperson zunächst dann vor, wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann, dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, und die betroffene Person danach mindestens eine Einzelimpfung erhalten hat. Dasselbe gilt nach § 22a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 IfSG, wenn die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann, die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, und die betroffene Person danach mindestens eine Einzelimpfung erhalten hat. Schließlich liegt nach § 22a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 Nr. 3 IfSG bis zum 30. September 2022 ein vollständiger Impfschutz vor, wenn die betroffene Person sich nach Erhalt mindestens einer Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann, die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind. Die durch § 6 Abs. 2 Nr. 2, 3 SchAusnahmV ermöglichte zeitliche Beschränkung der Ausnahme von der Quarantänepflicht auf 90 Tage ab der Erlangung des vollständigen Impfschutzes, wenn danach keine zweite Einzelimpfung erfolgt, gelangt dabei nicht zur Anwendung.

Nr. 2.1.1.2 Satz 1 Buchst. c wird sprachlich an die Neufassung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmV angepasst. Hierbei entfällt aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben die bislang für eine Ausnahme von der Quarantänepflicht vorgesehene einschränkende Voraussetzung, wonach bei durch zwei Impfstoffgaben vollständig geimpften Personen die zweite Impfung mindestens 15 Tage zurückliegen muss.

Nr. 2.1.1.2 Satz 1 Buchst. d wird sprachlich an die Neufassung des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV angepasst. Es bleibt damit bei der bereits bisher vorgesehenen Quarantäneausnahme für genesene Personen, also für asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 IfSG sind. Hiernach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Zu Nr. 1.1.2:

Die Streichung der Wörter „schriftlich oder elektronisch“ in Nr. 2.1.3 Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Bekanntgabe des positiven Testergebnisses durch die bekanntgebende Stelle nicht zwingend in Schriftform oder elektronischer Form erfolgen muss, sondern ggf. auch mündlich erfolgen kann. Hierdurch sollen insbesondere die die Testung durchführenden Arztpraxen, in denen die Bekanntgabe eines positiven Testergebnisses an die Patienten oftmals mündlich erfolgt, von zusätzlichem Verwaltungsaufwand entlastet werden.

Zu Nr. 1.2:

Mit der Aufhebung der bisherigen Nr. 7 entfällt die inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Übergangsregelung zur Beendigung der Isolation von positiv getesteten Personen sowie der Quarantäne von engen Kontaktpersonen, die sich am 11. Januar 2022 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der AV Isolation oder einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Absonderung befanden. Gleichermaßen entfällt die – inzwischen ebenfalls infolge Zeitablaufs gegenstandslose – Übergangsregelung zur Beendigung der Quarantäne von engen Kontaktpersonen, die sich am 14. Januar 2022 aufgrund einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Absonderung befanden und nach den Bestimmungen der AV Isolation von der Quarantäne als enge Kontaktperson ausgenommen waren.

Zu Nr. 1.3:

Die Regelung enthält eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung der AV Isolation nach Wegfall der bisherigen Nr. 7.

Zu Nr. 1.4:

Durch die Änderung der bisherigen Nr. 10 und jetzigen Nr. 9 wird die Geltungsdauer der AV Isolation bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor