2126-1-20-G
Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(16. BayIfSMV)
vom 1. April 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 79) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Teil 1
Geltende Regelungen
§ 1
Allgemeine Verhaltensempfehlungen
1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet von § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
§ 2
Maskenpflicht
(1) 1In
- 1. Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
- 2. Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist, von
- a)
- Arztpraxen,
- b)
- Krankenhäusern,
- c)
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- d)
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- e)
- Dialyseeinrichtungen,
- f)
- Tageskliniken,
- g)
- Rettungsdiensten,
- h)
- nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallenden voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten,
- 3. Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). 2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch
- 1. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- 2. nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ausgenommen Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe.
(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:
- 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
- 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 4Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
§ 3
Einrichtungsbezogene Testerfordernisse
(1) 1Der Zugang zu
- 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und h,
- 2. Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren
darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sowie für Besucher in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Testnachweis auch von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV vorzulegen, wobei Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe erbringen müssen, dass eine Testung nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 auch ohne Aufsicht erfolgen kann. 3Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
(2) Für Betreiber und Beschäftigte von Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt Abs. 1 entsprechend, soweit sie Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen.
(3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
(4) 1Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die eine Justizvollzugsanstalt vorübergehend verlassen haben, sind verpflichtet, am Tag der Rückkehr und anschließend täglich bis zum siebten Tag nach ihrer Rückkehr einen Testnachweis nach Abs. 5 Satz 1 zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 müssen Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind, innerhalb der ersten sieben Tage nach ihrer Rückkehr zwei Testnachweise nach Abs. 5 Satz 1 erbringen.
(5) 1Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage
- 1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- 2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- 3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen § 22a IfSG entspricht. 2Getesteten Personen stehen gleich:
- 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- 2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
- 3. noch nicht eingeschulte Kinder.
§ 4
Schulen
(1) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus nur erlaubt, wenn sie dreimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 2Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle dreier wöchentlicher Selbsttests nach Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen treten können; in diesem Fall ist an jedem Montagmorgen ein zusätzlicher Testnachweis zu erbringen oder ein Selbsttest unter Aufsicht vorzunehmen. 3Die Schulpflicht bleibt unberührt. 4Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Klasse haben die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich Testnachweise zu erbringen. 5Die Schule verarbeitet das Testergebnis für die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2. 6Eine Übermittlung von Testdaten an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 7Bei der Teilnahme an PCR-Pooltestungen gelten die mit der Testung beauftragten Labore und Transportpersonen nicht als Dritte im Sinne von Satz 6. 8Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 9Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.
(2) Für Lehrkräfte, sonstige an Schulen tätige Personen sowie Dritte, insbesondere Eltern, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 5
Kindertagesbetreuung
(1) 1Noch nicht eingeschulte Kinder dürfen ab Vollendung des ersten Lebensjahres an Angeboten von Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen nur teilnehmen, wenn sie in der Einrichtung an PCR-Pooltestungen teilnehmen oder wenn ihre Personensorgeberechtigten dreimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 hinsichtlich des Kindes erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde. 2Die Träger von Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen haben für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche drei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von drei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen. 3Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Gruppe gilt für die kommenden fünf Betreuungstage:
- 1. abweichend von Satz 1 dürfen Kinder im Sinne von Satz 1 unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus an Angeboten nur teilnehmen, wenn ihre Personensorgeberechtigten täglich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 hinsichtlich des Kindes erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde;
- 2. abweichend von Satz 2 sind fünf Tests anzubieten oder die kostenlose Abholung von fünf Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.
(2) 1Schülerinnen und Schüler dürfen an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 negativ getestet sind. 2Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 4 Abs. 1 vorliegen, gilt § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.
(3) Für Beschäftigte der Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(4) Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Gelände der Einrichtungen mit Ausnahme der Abgabe oder Abholung von Kindern nur betreten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
Teil 2
Schlussvorschriften
§ 6
Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
(1) Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben im Rahmen des § 28a Abs. 7 Satz 2 IfSG unberührt.
(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen § 2 Abs. 4 als Betreiber nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
- 2. entgegen § 3 eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betritt oder als Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2, sicherstellt, dass der Besucher, Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2, als Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt,
- 3. entgegen § 4 eine private Schule nach den Art. 90 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreibt, ohne den in § 4 Abs. 1 genannten Pflichten nachzukommen, oder als Dritter entgegen § 4 Abs. 2 das Schulgelände betritt,
- 4. entgegen § 5 Angebote der Kindertagesbetreuung betreibt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, als Personensorgeberechtigter keinen Testnachweis erbringt oder eine falsche Versicherung abgibt oder entgegen § 5 Abs. 4 das Gelände von Einrichtungen betritt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
München, den 1. April 2022
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister