Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 213 vom 01.04.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der
Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV)

Corona-Pandemie: Ausnahme für asymptomatische geimpfte und genesene
Beschäftigte in Krankenhäusern von den Testerfordernissen
nach § 3 der 16. BayIfSMV

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 1. April 2022, Az. G51s-G8000-2022/44-230

Aufgrund von § 6 Abs. 2 der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Beschäftigte von Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV), deren Leitung bei der für den jeweiligen Krankenhausstandort örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder in elektronischer Form anzeigen, dass aufgrund von Personalengpässen die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung bei einer Fortdauer der Testerfordernisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 16. BayIfSMV nicht gewährleistet werden kann.
2.
Beschäftigte von Einrichtungen und Unternehmen im Sinne der Nr. 1, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, werden von der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 16. BayIfSMV, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 16. BayIfSMV vorzulegen, ausgenommen.
3.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
4.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 14. April 2022 außer Kraft.

Begründung

Nach § 6 Abs. 2 der 16. BayIfSMV können im Einzelfall, für einen generellen Personenkreis oder allgemeine Fallkonstellationen Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der 16. BayIfSMV erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 16. BayIfSMV darf unter anderem der Zugang zu Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der 16. BayIfSMV (Krankenhäusern) nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftige und ehrenamtlich Tätige erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 16. BayIfSMV ist ein Testnachweis auch von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV vorzulegen, wobei Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der 16. BayIfSMV mit der Maßgabe erbringen müssen, dass eine Testung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der 16. BayIfSMV auch ohne Aufsicht erfolgen kann.

Geimpfte und genesene Beschäftigte von Krankenhäusern müssen daher mindestens zweimal pro Kalenderwoche getestet werden oder einen Selbsttest vornehmen. Dieses gegenüber Beschäftigten in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zusätzliche Testnachweiserfordernis auch für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV geimpfte und genesene Personen, die Durchführung der Testungen sowie die Kontrolle der Testergebnisse binden in den Krankenhäusern Personal.

Die Personalausfälle in den Kliniken haben mittlerweile ein während der gesamten Pandemie bislang noch nicht bekanntes Ausmaß angenommen, sodass trotz aller Gegenmaßnahmen (u. a. Verschieben elektiver Eingriffe) die geordnete Patientenversorgung teilweise gefährdet ist. Dies gilt umso mehr, als von den massiven Personalausfällen zunehmend auch die Notaufnahmen und andere Funktionsbereiche der Kliniken (Labor, Röntgen usw.) betroffen sind, weshalb sich immer mehr Kliniken zumindest temporär von der Notfallversorgung „abmelden“ müssen. Dies wiederum hat zur Folge, dass zum einen selbst zeitkritische Notfallpatienten trotz Einlieferung durch den Rettungsdienst oftmals nicht unerhebliche Zeit auf ihre Behandlung in der Klinik warten müssen und dass zum anderen Notfallpatienten immer häufiger nicht in die nächstgelegene, an sich zur Versorgung geeignete Klinik gebracht werden können, sondern die Rettungsdienste weiter entferntere Notaufnahmen anfahren müssen.

Soweit aufgrund von Personalengpässen die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung nicht gewährleistet werden kann, ist es deshalb vorübergehend erforderlich, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Personalknappheit der Kliniken zu verringern. Der vorübergehende Verzicht auf die zusätzliche Testung der geimpften und genesenen Beschäftigten ist auch infektionsschutzfachlich vertretbar. In Krankenhäusern bestehen insgesamt hohe Impfquoten und dadurch ein Grundschutz. Außerdem und vor allem sind Krankenhäuser aufgrund der dort vorhandenen medizinischen und infektionshygienischen Expertise in der Lage, den in jedem Einzelfall erforderlichen Infektionsschutz, insbesondere in besonders vulnerablen Stationen, durch eigene Verfahrensweisen zu gewährleisten.

Zu Nr. 1:

Nr. 1 bestimmt, dass die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung für Beschäftigte derjenigen Krankenhäuser gelten, deren Leitung gegenüber der für den Krankenhausstandort örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder in elektronischer Form angezeigt haben, dass aufgrund von Personalengpässen die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung bei einer Fortdauer der Testerfordernisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der 16. BayIfSMV nicht gewährleistet werden kann. Die entsprechende Anzeige bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist daher für die Befreiung von den Testerfordernissen konstitutiv. Nicht erforderlich ist hingegen eine Reaktion der Kreisverwaltungsbehörde auf diese Anzeige.

Zu Nr. 2

Nr. 2 ordnet an, dass Beschäftigte der in Nr. 1 genannten Krankenhäuser, die geimpfte oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind, von dem zusätzlichen Testnachweiserfordernis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der 16. BayIfSMV ausgenommen werden. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind jeweils nur asymptomatische Personen, so dass für symptomatische Beschäftigte die Ausnahme nicht greift und infolgedessen das zusätzliche Testerfordernis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der 16. BayIfSMV weiterhin besteht.

Die Ausnahme der Nr. 2 betrifft allein das zusätzliche Testerfordernis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der 16. BayIfSMV. Auch asymptomatische geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen daher einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Zu Nr. 3:

In Nr. 3 wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Erteilung der Ausnahme liegt im öffentlichen Interesse. Der mit der Erteilung der Ausnahme verbundene Zweck, die Kliniken von Testaufwand zu befreien, um die akute Personalknappheit der Kliniken schnell zu verringern, ist zeitgebunden. Er würde vereitelt, wenn zunächst der Ausgang verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. An der Aufrechterhaltung der stationären Krankenhausversorgung besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

Zu Nr. 4:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 3. April 2022 bis einschließlich 14. April 2022.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor