Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 224 vom 07.04.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 6. April 2022, Az. V3/6512.10-3/1050

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 386), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. März 2022 (BayMBl. Nr. 175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern , „Einlösbar zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022“ ‘ jeweils die Wörter ,oder „Einlösbar zwischen dem 5. April 2022 und dem 29. April 2022“ ‘ eingefügt.
1.2
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden die Angabe „1. Januar“ durch die Angabe „5. April“ und die Wörter „fünf Mal und in einem Abstand von drei Wochen“ durch die Wörter „ein Mal“ ersetzt.
1.2.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.2.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und es werden die Wörter „oder zur Abdeckung eines zusätzlichen Bedarfs im April 2022“ angefügt.
1.3
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 2 werden die Angabe „1. Januar“ durch die Angabe „5. April“ und die Wörter „fünf Mal und in einem Abstand von drei Wochen“ durch die Wörter „ein Mal“ ersetzt.
1.3.2
Satz 3 wird aufgehoben.
1.3.3
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und es werden nach dem Wort „Einzelfälle“ die Wörter „oder zur Abdeckung eines zusätzlichen Bedarfs im April 2022“ eingefügt.
1.4
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 3 wird aufgehoben.
1.4.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und das Wort „entsprechend“ wird gestrichen.
1.4.3
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und die Wörter „ersten und fünften“ werden gestrichen.
1.4.4
Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
1.4.5
Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.
1.5
In Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „30. April“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 8. April 2022 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor