7072.1-W
Richtlinien zur Förderung von Projekten von Maßnahmenträgern aus der
Kultur- und Kreativwirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 7. April 2022, Az. 37-6750/95
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Projekte von Maßnahmenträgern aus der Kultur- und Kreativwirtschaft nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), insbesondere des Art. 53 AGVO (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes).
2Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. 3Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Die Förderung dient
- der Entwicklung und Stärkung der bayerischen Kultur- und Kreativwirtschaft sowohl in urbanen Zentren als auch in ländlichen Regionen und damit verbunden der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Kultur- und Kreativwirtschaft,
- dem Austausch zwischen allen Teilmärkten und Sektoren der bayerischen Kultur- und Kreativwirtschaft und der Vernetzung der Kreativen aus verschiedenen Teilmärkten (Unterstützung von Netzwerkbildung),
- der Forcierung der Cross-Innovation (branchen- bzw. disziplinübergreifende Zusammenarbeit von Kreativschaffenden, Unternehmen, kulturellen Einrichtungen und (Kunst-) Hochschulen (beispielsweise in Innovationlabs)) und Verdichtung kultur- und kreativwirtschaftlicher Ökosysteme sowie
- der Verstärkung der Sichtbarkeit kreativer Leistungen.
2.
- 2.1
- 1Gefördert werden Projekte, die dazu beitragen, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft in Bayern entsprechend dem unter Nr. 1 genannten Förderzweck weiterentwickelt, gestärkt und vernetzt wird. 2Die Projekte müssen eine wirtschaftliche Ausrichtung haben und können sich auch auf mehrere Teilbereiche der Kreativ- und Kulturwirtschaft beziehen.
- 2.2
- Förderfähig sind insbesondere:
- Workshops;
- Informationsveranstaltungen (z. B. Designgespräche, Unternehmerforen);
- Festivals, Kongresse, Konferenzen, Veranstaltungen;
- Messebeteiligungen;
- Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, Vernetzung sowie Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft;
- Maßnahmen zur Stärkung von Cross-Innovation-Prozessen;
- Maßnahmen zur Markterschließung;
- Maßnahmen zur Förderung des europäischen Austauschs;
- Vorhaben, die die Bedeutung kulturell-kreativer Aktivitäten und Ausdrucksformen der Öffentlichkeit näherbringen, unter anderem durch Einsatz neuer Technologien.
- 2.3
- Nicht förderfähig sind insbesondere:
- Vorhaben, die grundsätzlich dem Aufgabenbereich von staatlich anerkannten Schulen, (Fach-)Hochschulen, (Kunst-)Akademien und dergleichen zuzuordnen sind (wie z. B. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen);
- die Durchführung von Einzelberatungen;
- Projekte, die überwiegend der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern und Kultureinrichtungen zuzurechnen sind.
3.
Als Zuwendungsempfänger kommen grundsätzlich
- juristische Personen des Privatrechts (z. B. Verbände, Vereine, GmbHs),
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
in Betracht, die ihren Sitz oder Wohnsitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern haben oder ihr Vorhaben in Bayern realisieren.
4.
- 4.1
- 1Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind; Näheres regelt VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO. 2Auf der Grundlage eines begründeten Antrages kann im Einzelfall die vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt werden.
- 4.2
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt grundsätzlich als De-minimis-Beihilfe.
- 4.3
- 1Im Einzelfall kann eine Förderung mit entsprechend fundierter Begründung auch auf Grundlage der Bestimmungen der AGVO bewilligt werden. 2Die materiellen und formellen Voraussetzungen der AGVO sind dabei im Einzelfall zu prüfen und einzuhalten.
- 4.4
- 1Der Eigenanteil ist durch Eigenmittel (= Barmittel) und ggf. ergänzend durch Eigenleistungen – wie z. B. ehrenamtlichen bzw. freiwilligen Arbeitsleistungen von Mitgliedern bzw. Mitarbeitern, Projektbeteiligten oder Dritten und/oder Sachleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt entstehen, zu erbringen. 2Die als Eigenanteil einzubringenden Barmittel dürfen 10 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht unterschreiten.
5.
- 5.1
- Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- 5.2
- 1Die Förderung erfolgt im Regelfall als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2In begründeten Einzelfällen ist die Gewährung eines höheren Fördersatzes möglich. 3Soweit für Maßnahmen Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden, darf der Gesamtanteil der Zuwendung 90 % nicht überschreiten. 4Soweit die Förderung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, ist insgesamt der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten.
- 5.3
- Zuwendungen bis 10 000 Euro können als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden, sofern VV Nr. 2.2.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO dem nicht entgegen steht.
- 5.4
- 1Für wirtschaftsnahe Informationsveranstaltungen (s. Nr. 2.2, zweites Tiret) können im Rahmen der Festbetragsfinanzierung Förderpauschalen in Höhe von
- 2 000 Euro (mindestens 30 Teilnehmer und mindestens 2 Referenten)
- 5 000 Euro (mindestens 60 Teilnehmer und mindestens 4 Referenten)
bewilligt werden. 2Die Bewilligung einer Förderpauschale darf nicht zu einer Überförderung (Ausschluss der Erwirtschaftung eines möglichen Gewinns) führen. 3Die als Eigenanteil einzubringenden Barmittel von mindestens 10 % dürfen durch die gewährte Pauschale nicht unterschritten werden.
- 5.5
- Zuwendungen unter 5 000 Euro werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze); Nr. 5.4 bleibt davon unberührt.
6.
Zuwendungsfähig sind alle direkt projektbezogenen zurechenbaren Personal- und Sachkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Verwaltung der Maßnahme stehen.
7.
- 7.1
- 1Die Anträge werden beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingereicht. 2Die bayern design GmbH und das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (BZKK) beraten und unterstützen die Antragsteller und ergänzen die Projektvorschläge bzw. Anträge um eine fachliche Stellungnahme.
- 7.2
- 1Der Antrag besteht aus
- Antragsformular,
- Kosten- und Finanzierungsplan,
- einer genauen Projektbeschreibung,
- sonstigen Anlagen (zum Beispiel De-minimis-Erklärung).
2Liegt dem Antrag eine Förderpauschale (Nr. 5.4 Satz 1) zu Grunde, genügt das Antragsformular mit einer genauen Projektbeschreibung und einer De-minimis-Erklärung, ggf. mit weiteren Erläuterungen z. B. zu den (vorläufigen) Programmen (Themen, Zeit, Dauer, Zielgruppe).
- 7.3
- Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
- 7.4
- 1Die Entscheidung über die Gewährung einer Förderung (Förderwürdigkeit) und ggf. die Förderhöhe wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf Grundlage der Stellungnahmen der bayern design GmbH bzw. dem BZKK getroffen. 2Die finale Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken. 3Die Regierung von Mittelfranken erlässt die Zuwendungsbescheide und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
- 7.5
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P), sofern nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
- 7.6
- 1Zum Nachweis der Verwendung bei Förderungen im Wege der Anteilfinanzierung ist der einfache Verwendungsnachweis gem. VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ausreichend. 2Die bewilligende Behörde behält sich jedoch vor, bei Bedarf einzelne Belege anzufordern. 3Bei Förderungen im Wege einer Festbetragsfinanzierung soll der Nachweis der Verwendung im Rahmen einer Verwendungsbestätigung gem. VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO erfolgen.
- 7.7
- Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behält sich eine Evaluierung der geförderten Maßnahme vor.
- 7.8
- 1Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 2Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. 3Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 4Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
8.
- 8.1
- Prüfungsrechte
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen. 2Dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Daher sind sämtliche für die Zuwendung relevanten Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
- 8.2
- Subventionserhebliche Tatsachen
1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I 1976, S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345, BayRS 450-1-J). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme dieser Tatsachen abgeben.
- 8.3
- Hinweispflicht
1Bei allen geförderten Maßnahmen ist auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hinzuweisen. 2Das aktuelle Logo wird dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt. 3Bei direkter oder indirekter Mitwirkung der bayern design GmbH oder des Bayerischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft (BZKK) bzw. der Bayern Innovativ GmbH soll das Logo dieser mitwirkenden Institution(en) in Einladungen, Publikationen etc. aufgenommen werden.
9.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin