Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 255 vom 20.04.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Änderung der Richtlinien für die Unterstützung der von der
Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten
kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter
(„Spielstätten- und Veranstalterprogramm“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 20. April 2022, Az. K.6-M4635/29

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter („Spielstätten- und Veranstalterprogramm“) vom 11. November 2020 (BayMBl. Nr. 638), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird in Satz 1 Spiegelstrich 2 das Wort „Zweiten“ durch das Wort „Fünften“ und im Klammerzusatz das Wort „Zweite“ durch das Wort „Fünfte“ ersetzt.
1.2
Nr. 4.3.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der jeweilige Höchstbetrag bei vollständiger Ausschöpfung des maximalen Bewilligungszeitraums von jeweils einem halben Jahr bzw. drei Monaten (zweites Halbjahr 2020, erstes Halbjahr 2021 und zweites Halbjahr 2021 bzw. erstes Quartal 2022 und zweites Quartal 2022 im Sinne der Nr. 8.2 Satz 1 dieser Richtlinien) ergibt sich anhand einer Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten wie folgt:

− bis 10 Beschäftigte: 100 000 Euro (für ein Halbjahr) bzw.
50 000 Euro (jeweils für 1. Quartal 2022 und 2. Quartal 2022)
− über 10 Beschäftigte: 400 000 Euro (für ein Halbjahr) bzw.
200 000 Euro (jeweils für 1. Quartal 2022 und 2. Quartal 2022)“
1.3
In Nr. 4.3.3 wird nach den Wörtern „weniger als 3 000 Euro (bzw. 1 500 Euro“ und nach den Wörtern „bei weniger als 1 500 Euro (bzw. 750 Euro“ jeweils das Wort „jeweils“ eingefügt und nach den Wörtern „(bzw. 1 500 Euro für das 1. Quartal 2022“ und nach den Wörtern „750 Euro für das 1. Quartal 2022“ werden jeweils die Wörter „und das 2. Quartal 2022“ eingefügt.
1.4
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird nach den Wörtern „zweite Halbjahr 2021“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „das 1. Quartal 2022“ die Wörter „und das 2. Quartal 2022“ eingefügt.
1.4.2
In Satz 2 wird nach den Wörtern „eine Leistung nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm erst“ das Wort „beantragt“ durch die Wörter „abschließend beschieden“ ersetzt.
1.4.3
Satz 3 wird gestrichen und Satz 4 wird zu Satz 3.
1.5
In Nr. 5.3 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt, nach den Wörtern „zweite Halbjahr 2021“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „das 1. Quartal 2022“ die Wörter „und das 2. Quartal 2022“ eingefügt.
1.6
In Nr. 8.1 Satz 4 werden nach den Wörtern „zweite Halbjahr 2021“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „das 1. Quartal 2022“ die Wörter „und das 2. Quartal 2022“ eingefügt und die Wörter „bereits bei Antragstellung“ durch die Wörter „vor der abschließenden Bescheidung“ ersetzt.
1.7
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 Spiegelstrich 4 wird nach der Angabe „31. März 2022“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:

„− drei Kalendermonate im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022.“

1.7.2
In Satz 2 Spiegelstrich 3 wird die Angabe „30. September 2022“ durch die Angabe „10. Juni 2022“ ersetzt und Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:

„− für das erste Halbjahr (1. und 2. Quartal 2022) bis spätestens 10. Juni 2022“

1.7.3
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„3Wenn sich im Zuge der Bearbeitung herausstellt, dass noch Unterlagen fehlen, sind diese bis spätestens 31. Dezember 2022 nachzureichen.“

1.8
In Nr. 13 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2022 in Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor