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Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. April 2022, Az. I.4-BO1371.0/58/56
1Mobiles Medienhandeln hat sich bei Kindern und Jugendlichen in Kommunikations-, Unterhaltungs- und Informationskontexten ebenso etabliert wie im Rahmen des informellen und schulischen Lernens. 2Tablets und Notebooks sind daher bereits heute ein fester Bestandteil des Unterrichts an vielen bayerischen Schulen. 3Im Freistaat Bayern wurden hierfür mit dem Masterplan BAYERN DIGITAL II sowie der Medienkonzept-Initiative frühzeitig wichtige Weichen gestellt, um digital gestützte Lernszenarien zu etablieren. 4Unter dem Dach des DigitalPakts Schule und nochmals forciert im „Sonderbudget Leihgeräte“ wurden weitere Bundes- und Landesmittel bereitgestellt, um den Pool an schulischen (Leih-)Geräten für die Lernenden weiter zu vergrößern.
5Der Pilotversuch bietet einen Erprobungsraum, um die personenbezogene Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit einem mobilen Endgerät zur Nutzung im Klassenzimmer wie auch bei den Hausaufgaben im Rahmen der bestehenden schulrechtlichen Möglichkeiten zu evaluieren (1:1-Ausstattungskonzept). 6Dafür sollen bestehende Ansätze, Konzepte, Initiativen und Erfahrungen aus der schulischen Praxis sowie aus Schulversuchen aufgegriffen, systematisiert, gebündelt und durch ein 1:1-Ausstattungskonzept mit Schülerendgeräten ergänzt werden. 7Ziel ist die Gewinnung von Erkenntnissen für einen pädagogischen Gesamtansatz einschließlich der Erprobung von Beschaffungsverfahren.
8Aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 7. Dezember 2021 soll für den Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“ im Schuljahr 2022/2023 die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) im Rahmen einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung erprobt werden. 9Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewährt hierfür den Erziehungsberechtigten ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen auf der Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1.
1Ein wesentlicher Bestandteil des Pilotversuchs bildet die möglichst jahrgangsstufenweise Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit personenbezogenen mobilen Endgeräten (Tablets, Notebooks oder Convertibles) und die damit verbundene Implementierung pädagogisch-didaktischer Konzepte. 2Die Potenziale des digital gestützten Lernens, die mit einer 1:1-Ausstattungssituation in besonderer Weise erschlossen werden können, sind insbesondere in nachstehenden Aspekten zu sehen:
- Steigerung des Lernerfolgs und erweiterte Förderung von Medienkompetenz durch den Einsatz mobiler Endgeräte für kollaborative und interaktive Lernaktivitäten
- Verbindung schulischer und außerschulischer Lernorte (seamless learning), Verschmelzung von Klassen- und Onlineräumen (z. B. in einer Lernplattform)
- niederschwellige und flexible, ggf. auch kurzfristige Einsatzmöglichkeiten der mobilen Endgeräte in den Unterrichtsräumen
- Unterstützung der Kommunikation, Zusammenarbeit und Vernetzung innerhalb einer Schule sowie über die Schule hinaus
- Multifunktionalität durch integrierte Kameras, Mikrofone, Sensoren, Internetzugang und Anwendungen für vielfältige Möglichkeiten der aktiven und kreativen Medienarbeit
- einfache Handhabung durch Gesten- und Stifteingabe
- verstärkte Einbindung eines digitalen und audio-visuell geprägten Medienrepertoires neben dem (gedruckten) Buch als weiterhin wichtigem Medium der Schule
- Stärkung handlungs- und produktionsorientierter Lernsettings
- vereinfachte Möglichkeiten der Differenzierung durch den Einsatz personenbezogener Geräte in der Schule und zuhause
- Verbindung formaler und informeller Lernkontexte durch schulische und private Nutzung.
2.
1Der Pilotversuch wird im Schuljahr 2022/2023 durchgeführt.
2Beteiligen können sich
- staatliche Förderzentren (Sekundarbereich),
- staatliche Wirtschaftsschulen,
- staatliche Mittelschulen,
- staatliche Realschulen sowie
- staatliche Gymnasien.
3.
1Die teilnehmenden Schulen (Pilotschulen) widmen sich unter Berücksichtigung bestehender Strukturen systematisch fünf Handlungsfeldern der digitalen Schulentwicklung, bearbeiten diese unter Einbindung der gesamten Schulgemeinschaft vor Ort wie auch im Erfahrungsaustausch mit den anderen Pilotschulen und generieren somit multiplizierbare Ergebnisse. 2Dafür steht den Schulen für alle Handlungsfelder ein Portfolio an Unterstützungsangeboten zur Verfügung. 3Schuleigene Schwerpunktsetzungen sind möglich.
3.1
- a)
- Zielperspektiven
- Entwicklung, Erprobung, Implementierung innovativer Unterrichtskonzepte im Kontext der 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten
- Weiterentwicklung des Fachunterrichts zur vertieften Unterstützung des Erwerbs von Fachkompetenzen durch den Einsatz zeitgemäßer digitaler Werkzeuge, Materialien und Methoden
- verstärkte Förderung von „21st century skills“ als notwendige Voraussetzung für eine gelingende Partizipation an der mediatisierten Welt.
- b)
- Indikatoren der Zielerreichung
- regelmäßiger, routinierter Einsatz der mobilen Endgeräte in den verschiedenen Unterrichtsfächern der beteiligten Jahrgangsstufen in der Schule, zuhause und an außerschulischen Lernorten
- Unterricht zur Förderung konstruktiver und interaktiver Lernaktivitäten sowie konstruktiver und interaktiver Aufgabenformate (vgl. ICAP-Framework)
- Einsatz der mobilen Endgeräte zur Erreichung fachlicher Lernziele
- Entwicklung digitaler fachspezifischer Arbeitsweisen (z. B. Messtechniken im Physikunterricht)
- multimodaler Einsatz der mobilen Endgeräte, der über eine Verwendung als Ersatz für Stift und Papier hinausreicht
- Verankerung und Durchführung medienpädagogischer Module vor, während und nach der Gerätebeschaffung.
- c)
- Mögliche Umsetzungsmaßnahmen
- systematische fachintegrative Vermittlung von Medienkompetenz entsprechend des Kompetenzrahmens zur Medienbildung an bayerischen Schulen (siehe Bezüge zwischen dem Kompetenzrahmen zur Medienbildung an bayerischen Schulen und dem LehrplanPLUS, dargestellt im Medienkompetenz-Navigator)
- Arbeit mit „Digitalen Lernaufgaben“ zu fachspezifischen Inhalten in Verbindung zu Problemen, Techniken und Themen der von der Digitalisierung geprägten Welt
- Verankerung medienerzieherischer Inhalte (z. B. Mediennutzungszeiten, Datenschutz, Urheberrecht) im schuleigenen Mediencurriculum und deren Behandlung im Unterricht
- Durchführung von Unterrichtsmodulen des „Medienführerscheins Bayern“ zur reflektierten und verantwortungsvollen Nutzung mobiler Endgeräte
- Nutzung digitaler Medien und Werkzeuge zur Information, Kommunikation, Produktion und Präsentation
- Stärkung des kooperativen Lernens, z. B. mit der mebis Lernplattform (Forum, Wiki, Peer-Feedback etc.)
- Erstellung digitaler Lernprodukte, ggf. auch als alternative bzw. ergänzende Leistungsfeststellung
- Nutzung eines zentral bereitgestellten Unterrichtsmoduls zum Lernen mit digitalen Werkzeugen.
3.2
- a)
- Zielperspektiven
- Sensibilisierung der gesamten Schulgemeinschaft für eine umfassende und nachhaltige (digitale) Transformation
- Zielgruppe Schulleitung: Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen der Digital Leadership und des Change-Managements
- Zielgruppe Lehrkräfte: Weiterentwicklung der medienbezogenen Lehrkompetenzen in den Feldern Bedienkompetenz, Fachdidaktik und Medienerziehung insbesondere mit dem Ziel des lernförderlichen Einsatzes mobiler Endgeräte im Fachunterricht.
- b)
- Indikatoren der Zielerreichung
- Fortbildungsaktivität der Schulleitungen und schulischen Steuerungsgruppen (aggregierte Daten)
- Fortbildungsaktivität der Lehrkräfte (aggregierte Daten)
- Umsetzung der Fortbildungsinhalte im Unterricht und Multiplikation im Kollegium bzw. innerhalb der Fachschaften.
- c)
- Mögliche Umsetzungsmaßnahmen
- Etablierung bzw. Systematisierung niedrigschwelliger Angebote für Lehrkräfte an den Pilotschulen (z. B. Lehrkräftetandems, „Mikro-SCHILFs“) zur Unterstützung des fachdidaktisch treffsicheren Einsatzes digitaler Werkzeuge
- potenzialorientierte Nutzung der Expertise der Schülerinnen und Schüler insbesondere im technischen Bereich
- Nutzung der zentralen Fortbildungsangebote der ALP für Schulleitungen der Pilotschulen zur „Digital Leadership“
- Nutzung der zentralen Fortbildungsangebote (u. a. spezifische Themenwochen) der ALP für Lehrkräfte zum Einsatz mobiler Endgeräte im Fachunterricht
- Verknüpfung der zentralen Fortbildungsangebote mit der regionalen und schulinternen Lehrerfortbildung; fachspezifische schulinterne Fortbildungsangebote, unterstützt durch das Experten- und Referentennetzwerk Digitale Bildung.
3.3
- a)
- Zielperspektiven
- Priorisierung, Systematisierung und Forcierung digitalisierungsbezogener Schulentwicklungsprozesse: Weiterentwicklung des schuleigenen Medienkonzepts unter den Bedingungen einer höheren Geräteverfügbarkeit, Einbeziehung der gesamten Schulgemeinschaft, schulinternes Monitoring
- effektive und zielgruppenorientierte Kommunikationsprozesse innerhalb der Schulgemeinschaft, Digitalisierung von Abläufen und Prozessen.
- b)
- Indikatoren der Zielerreichung
- Verankerung der 1:1-Ausstattungssituation im schuleigenen Medienkonzept
- Berücksichtigung der 1:1-Ausstattungsituation in der schuleigenen Fortbildungsplanung
- schulinterne Evaluation der Effekte der 1:1-Ausstattung
- Nutzung der mobilen Endgeräte zur Erleichterung von Kommunikations- und Informationsübermittlungsprozessen innerhalb der Klasse und Schulgemeinschaft.
- c)
- Mögliche Umsetzungsmaßnahmen
- Nutzung der Informationsmaterialien des ISB zur Weiterentwicklung des Medienkonzepts
- Wahrnehmen der regionalen Fortbildungsveranstaltungen für die Medienkonzept-Teams der Pilotschulen
- Inanspruchnahme der Unterstützung der Bedarfsklärung für schulinterne Fortbildungsangebote durch die Innovationsteams Digitale Bildung
- Verwendung der bereitgestellten Instrumente zur internen Evaluation zum Pilotversuch an den Pilotschulen unter Einbindung der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten.
3.4
- a)
- Zielperspektiven
- Stärkung der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus im Bereich der Medienpädagogik und Beratungsangebote zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit von Medienerziehung sowie zur Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Medienerziehung und häuslichen Lernbegleitung
- Intensivierung der Zusammenarbeit im Kollegium
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Schulen.
- b)
- Indikatoren der Zielerreichung
- Durchführung medienpädagogischer Module für Erziehungsberechtigte vor, während und nach der Gerätebeschaffung
- Inanspruchnahme der Informations- und Beratungsangebote durch die Erziehungsberechtigten
- Auswirkungen der 1:1-Ausstattung sowie deren medienpädagogischen Flankierung auf die häusliche Mediennutzung und elterliche Medienerziehung
- Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrkräftekooperation (z. B. digitale Arbeits- und Organisationssysteme)
- Kontakte und Austausch mit Pilotschulen.
- c)
- Mögliche Umsetzungsmaßnahmen
- Etablierung niedrigschwelliger Informations- und Beratungsstrukturen an den Pilotschulen für die Erziehungsberechtigten in medienpädagogischen Fragen sowie im Kontext der Schülerendgeräte
- Verwendung der bereitgestellten Materialien für die Durchführung medienpädagogischer Elternabende mit Hintergrundinformationen für Lehrkräfte
- Vorbereitung der Lehrkräfte auf die Durchführung der Elternabende
- Inanspruchnahme der Unterstützung der Schulen bei Bedarf durch externe Referentinnen und Referenten
- Nutzung zentral bereitgestellter Informationsmaterialien für die Erziehungsberechtigten zu medienpädagogischen Themen
- Nutzung zentral bereitgestellter Informationsmaterialien für Erziehungsberechtigte zum Beschaffungsprozess
- Kooperation mit Pilotschulen in der Region (z. B. wechselseitige (ggf. virtuelle) Schulbesuche, Austausch von Materialien und Konzepten).
3.5
- a)
- Zielperspektiven
- 1:1-Ausstattung der Schülerinnen und Schüler zweier Jahrgangsstufen mit mobilen Endgeräten (Tablets, Notebooks oder Convertibles); hierzu Erprobung des Beschaffungs- und Onboarding-Prozesses
- Einbindung der Schülerendgeräte in die schulische IT-Infrastruktur.
- b)
- Indikatoren der Zielerreichung
- Formulierung schulspezifischer technischer Mindestkriterien für die mobilen Endgeräte zur Sicherstellung eines lernförderlichen unterrichtlichen Einsatzes
- Durchführung der Gerätebeschaffung entsprechend dem Prozess der „bezuschussten Eigenbeschaffung“
- Sicherstellung der unterrichtlichen Partizipation von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigte sich nicht an der „bezuschussten Eigenbeschaffung“ beteiligen (z. B. durch die Bereitstellung von Schülerleihgeräten)
- Einbindung der mobilen Endgeräte in die Infrastruktur des digitalen Klassenzimmers
- effektive Administration der mobilen Endgeräte.
- c)
- Mögliche Umsetzungsmaßnahmen
- Unterstützung der Eigenbeschaffung von Schülerendgeräten nach der Richtlinie zur Förderung 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten (siehe Nr. 7)
- Wahrnehmen des zentralen Fortbildungsangebots für die pädagogischen Systembetreuerinnen und -betreuer zum Beschaffungs- und Onboarding-Prozess
- Rückgriff auf bereitgestellte Informationen für die Pilotschulen zur Wahl geeigneter mobiler Schülerendgeräte sowie zu deren Konfiguration.
4.
1Staatliche Förderzentren (Sekundarbereich), staatliche Wirtschafts-, Mittel- und Realschulen sowie staatliche Gymnasien haben die Möglichkeit, sich über das Schulportal für die Teilnahme am Pilotversuch zu bewerben. 2Die Auswahl erfolgt durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und stützt sich auf Empfehlungen der Schulaufsicht.
3Für eine Bewerbung ist es erforderlich, dass die Schule folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Technische Ausstattung
- Breitbandanschluss (Richtwert: 1 MBit/s pro Schülerin und Schüler der beteiligten Jahrgansstufen)
- flächendeckende WLAN-Ausleuchtung (mind. in den Klassenräumen der beteiligten Jahrgangsstufen)
- sichere und ausreichende Auflademöglichkeiten für die mobilen Schülergeräte vorhanden oder in Planung (mindestens in den Klassenräumen der beteiligten Jahrgangsstufen)
- Möglichkeit der drahtlosen Übertragung der Bildschirminhalte der Schülergeräte auf eine Großbilddarstellung im Klassenzimmer (Screen Mirroring) (mind. in den Klassenräumen der beteiligten Jahrgangsstufen).
- b)
- Etablierte Prozesse der digitalisierungsbezogenen Schulentwicklung
- aktuelles Medienkonzept im Schulportal eingereicht
- Mediencurriculum: Systematisierung des Medieneinsatzes in allen Fächern und Jahrgangsstufen
- Fortbildungsplanung: zielgruppendifferenzierte Fortbildungsangebote an der Schule im Bereich der Digitalen Bildung/digitalisierungsbezogenen Lehrkompetenz
- Fortbildungsaktivität der Lehrkräfte: Absolvierung der Basismodule der Flächenwirksamen Fortbildungsoffensive.
- c)
- Zustimmung zur Teilnahme am Pilotversuch
- Lehrerkonferenz
- Personalvertretung
- Elternbeirat
- Schulaufwandsträger (insbesondere Zustimmung zur Integration personenbezogener Schülergeräte in die schulische IT-Infrastruktur).
5.
Folgende Ressourcen bzw. Angebote stehen den Pilotschulen zur Verfügung:
- Medienpädagogische Materialien und Angebote für den Unterricht sowie für die Elternarbeit
- Unterstützung bei der Weiterentwicklung des schuleigenen Medienkonzepts
- Spezifische Fortbildungsangebote auf schulinterner, regionaler und zentraler Ebene für Schulleitungen, schulische Steuerungsgruppen sowie die Lehrkräfte der beteiligten Jahrgangsstufen
- Möglichkeit zum Austausch mit anderen Pilotschulen.
6.
1Im Rahmen des Pilotversuchs soll auch die Ausstattung einzelner Jahrgangsstufen der Pilotschulen mit mobilen Endgeräten erprobt werden. 2Diese werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes im Rahmen einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung durch die vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten beschafft. 3Hierfür stehen Mittel als Zuschüsse bereit, um die Eigenbeschaffung von mobilen Endgeräten zu unterstützen.
4Die Pilotschulen wählen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts bis zu zwei Jahrgangsstufen aus, in denen die bezuschusste Eigenbeschaffung im Schuljahr 2022/2023 durchgeführt wird. 5Im Bereich der Förder-, Mittel-, Wirtschafts- und Realschulen können die Pilotschulen aus den Jahrgangsstufen 5 bis 8, im Bereich der Gymnasien aus den Jahrgangsstufen 5 bis 9 wählen.
6Die Förderung erfolgt gemäß Nr. 7.
7Die Schulen legen für die zu beschaffenden mobilen Endgeräte technische Mindestkriterien fest. 8Hierbei werden die Schulgemeinschaft und der Schulaufwandsträger vorab in geeigneter Weise beteiligt und die Kompatibilität mit der vorhandenen und geplanten IT-Bildungsinfrastruktur der Schule berücksichtigt.
9Die Beschaffung der mobilen Endgeräte erfolgt im Namen, auf Rechnung und zum Eigentum der Erziehungsberechtigten. 10Die Schulen sollen beim Beschaffungsvorgang unterstützen, etwa indem sie die Erziehungsberechtigten auf entsprechende Angebote hinweisen und die Erziehungsberechtigten umfassend, z. B. im Rahmen von digitalen Elterninformationen (Videokonferenzen), über die Teilnahme am Pilotversuch und das Beschaffungsmodell informieren. 11Dabei sind die Erziehungsberechtigten insbesondere über den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit zu unterrichten. 12Soweit die Schulen für die Erziehungsberechtigten entsprechende Angebote einholen, weisen sie die Anbieter ausdrücklich darauf hin, in fremdem Namen zu handeln. 13Die Schulen können zudem die Beschaffungsanträge der Erziehungsberechtigten bündeln und den Anbietern übermitteln. 14Anbieter und Erziehungsberechtigte können vereinbaren, dass die mobilen Endgeräte zur Erfüllung an die Schulen ausgeliefert werden. 15Die Bezahlung der mobilen Endgeräte erfolgt direkt durch die Erziehungsberechtigten. 16Die mit der Förderung beschafften Geräte sollen auch nach Ablauf der Zweckbindung für schulische Zwecke genutzt werden.
17Soweit Erziehungsberechtigte das Angebot einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung nicht annehmen und damit eine Ausstattung der Jahrgangsstufe mit geeigneten mobilen Endgeräten nicht erreicht werden könnte, stellen die Schulen nach Möglichkeit die fehlenden Geräte aus ihrem Bestand an Schülerleihgeräten zur Verfügung. 18Eine Beschaffungspflicht entsprechender Geräte für den Schulaufwandsträger wird hierdurch nicht begründet.
7.
7.1
Im Rahmen des Pilotversuchs „Digitale Schule der Zukunft“ werden die Erziehungsberechtigten bei der Eigenbeschaffung mobiler Endgeräte als nicht lernmittelfreie Lernmittel mit einer Zuwendung finanziell unterstützt, um die zur Durchführung des Pilotversuchs erforderliche Geräteausstattung zu gewährleisten.
7.2
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von mobilen Endgeräten einschließlich der von den Schulen im Rahmen von Anlage 1 verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten. 2Mobile Endgeräte im Sinne dieser Richtlinie sind Endgeräte, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts ohne größere körperliche Anstrengung tragbar und somit mobil zur Sprach- und Datenkommunikation einsetzbar sind (Laptops/Notebooks, Tablets oder Convertibles). 3Von der Zuwendung ausgenommen sind Mobilfunktelefone sowie Smartphones.
7.3
Zuwendungsempfänger sind die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern der Pilotschulen, die eine von der jeweiligen Pilotschule für die Förderung bestimmte Schulklasse besuchen.
7.4
Das Gerät muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen, die von den Schulen unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten IT-Infrastruktur und in geeigneter Abstimmung mit der Schulgemeinschaft und dem Schulaufwandsträger in dem von Anlage 1 bestimmten Rahmen festgelegt werden.
7.5
- 7.5.1
- Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 300 Euro je förderfähigem Endgerät im Sinne der Nr. 7.2 gewährt. 2Liegen die Anschaffungskosten unter dem Festbetrag, ist die Zuwendung auf den Betrag der Anschaffungskosten begrenzt.
- 7.5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden die Ausgaben der Beschaffung eines mobilen Endgeräts pro Schülerin oder Schüler im Sinne der Nr. 7.2.
- 7.5.3
- Mehrfachförderung
1Die Zuwendungen aller Zuwendungsgeber (z. B. aus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) dürfen die Höhe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
7.6
1Gefördert wird die Beschaffung von Endgeräten nach Nr. 7.2 im Zeitraum der Geltung dieser Richtlinie. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab positiver Mitteilung über die Teilnahme der Schule am Pilotversuch zugelassen.
7.7
1Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten nach Nr. 7.3. 2Für die Zuwendung ist ein Antrag nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Verfügung gestellten Muster (siehe Anlage 2) mit den nachfolgenden Unterlagen oder Erklärungen bei der Pilotschule einzureichen:
- a)
- Erklärung des Abschlusses eines Kaufvertrags und der Entrichtung des Kaufpreises zum Erwerb eines Endgeräts nach den technischen Vorgaben gemäß Nr. 7.4;
- b)
- Angabe der Bankverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers;
- c)
- Zustimmung des Zuwendungsempfängers zur elektronischen Bekanntgabe der Zuwendungsbescheide sowie zur einfach elektronischen Kommunikation im Sinne des Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG;
- d)
- Erklärung zum Datenschutz;
- e)
- Kaufbeleg und Zahlungsnachweis in Kopie.
3Je Schülerin oder Schüler ist nur ein Antrag möglich.
7.8
1Der Förderantrag ist bis spätestens 17. Februar 2023 bei der Pilotschule einzureichen. 2Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
7.9
1Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule. 2Die Pilotschulen leiten die für die Bewilligung und Auszahlung erforderlichen Daten im Sinne des Satz 7 nach der Prüfung des Antrags im Sinne von Sätzen 3 und 4 auf Vollständigkeit möglichst gesammelt je Schulklasse unverzüglich nach Eingang des letzten Antrags an das Landesamt für Schule weiter. 3Die Schulleitung überprüft,
- a)
- dass ein förderfähiges Endgerät nach Maßgabe der Nr. 7.2 vorliegt,
- b)
- dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Nr. 7.3 ist,
- c)
- dass die erforderlichen Unterlagen nach Nr. 7.7 Satz 2 vorliegen.
4Das Prüfergebnis ist auf dem Antrag zu vermerken. 5Im Rahmen dieser Prüfung darf die Pilotschule auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 6Die Schulleitung übermittelt die für die Bewilligung und die Auszahlung der Zuwendung erforderlichen Angaben aus den Förderanträgen dem Landesamt für Schule:
- a)
- Name der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
- b)
- Vorname der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
- c)
- Adresse der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
- d)
- E-Mail-Adresse an welche der Zuwendungsbescheid zugestellt wird,
- e)
- Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- f)
- Name der Schülerin oder des Schülers,
- g)
- Vorname der Schülerin oder des Schülers,
- h)
- IBAN der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
7Die Belege verbleiben bei den Antragstellerinnen und Antragsstellern, die Anträge einschließlich Kopien der Belege verbleiben bei der Schule.
7.10
1Die Endgeräte sind grundsätzlich ab Inbetriebnahme für die Dauer des Besuchs einer am Pilotversuch teilnehmenden Klasse durch die Schülerin oder den Schüler, längstens bis zum Abschluss des Pilotversuchs, dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 2Eine Nutzung zu außerschulischen Zwecken darf den Zuwendungszweck nicht beeinträchtigen. 3Bei einem Wechsel der Schule oder in eine nicht am Pilotversuch teilnehmende Klasse gilt die Zweckbindungsfrist als erfüllt. 4Eine erneute Förderung derselben Schülerin oder desselben Schülers ist ausgeschlossen. 5Dies gilt auch bei unwiederbringlichem Verlust oder Zerstörung des Gerätes.
7.11
1Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als der Abschluss eines Kaufvertrages und die Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises sowie die Erfüllung der technischen Voraussetzungen im Sinne der Anforderungen der Pilotschule nachgewiesen werden. 2Für die Art und Weise des Nachweises wird auf Nr. 7.7 und 7.12 verwiesen. 3Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Antragstellung (Nr. 7.7) und Prüfung durch die Pilotschule (Nr. 7.9) nach Bewilligung durch das Landesamt für Schule auf das Konto der jeweiligen Antragstellerin oder des jeweiligen Antragstellers.
7.12
1Mit Vorlage des vollständigen Zuwendungsantrags (siehe Nr. 7.7) ist der Verwendungsnachweis erbracht. 2Die Bewilligungsstelle führt in mindestens einem Prozent aller Zuwendungsfälle eine vertiefte Prüfung durch.
7.13
Die vollständigen Anträge einschließlich Anlagen sowie die ggf. nach Nr. 7.4 festgelegten Mindestvoraussetzungen sind von den Schulen für fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.
7.14
Das Landesamt für Schule hat dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zum 31. Dezember 2022, zum 17. Februar 2023, zum 28. Juli 2023 sowie zum Ende der Laufzeit der Förderrichtlinie eine Aufstellung über die beim Landesamt für Schule beantragte und an die Förderempfängerinnen und Förderempfänger ausgereichte Zuwendung zu übermitteln.
7.15
Die Zuwendung ist mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:
- 7.15.1
- Verwendung der Zuwendung
1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
2Die Endgeräte sind grundsätzlich ab Inbetriebnahme für die Dauer des Besuchs einer am Pilotversuch teilnehmenden Klasse durch die Schülerin oder den Schüler, längstens bis zum Abschluss des Pilotversuchs, dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 3Eine Nutzung der Geräte zu außerschulischen Zwecken ist zulässig, soweit sie die schulische Nutzung nicht beeinträchtigt.
- 7.15.2
- Nachweis der Verwendung
1Die Verwendung der Zuwendung erfolgt durch Verwendungsbestätigung und ist mit den bei Nr. 7.7 genannten Belegen nachgewiesen, die bereits bei der Antragstellung eingereicht werden.
2Der Kaufbeleg ist fünf Jahre ab Antragsstellung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
- 7.15.3
- Prüfung der Verwendung
1Die Bewilligungsstelle behält sich vor, stichprobenweise eine vertiefte Prüfung der Verwendung vorzunehmen und dabei Belege anzufordern und die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO).
- 7.15.4
- Erstattung
1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
7.16
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsstelle ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.
8.
Der Pilotversuch wird vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
9.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. April 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor